Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 30, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 30

Die Stadt Friedberg erlässt auf Grund des Art. 23 und des 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, folgende

 

 

Satzung zur Änderung der

 

Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg

(Friedhofssatzung)

 

vom

 

§ 1

 

Die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg (Friedhofssatzung) vom 19.12.2003 in der Fassung vom 30.10.2016 wird wie folgt geändert:

 

  1. Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt:

㤠29 a
 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

 

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Folgen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.“

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 01.07.2017 in Kraft.

 

Friedberg, den

 

 

Roland Eichmann

Erster Bürgermeister


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           30

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              30

     

Abwesend:

StR Trübenbacher