Beschluss: geändert beschlossen

A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg/7.07.2017

Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 7.07.2017 und des Kreisbaumeisters vom 23.6.2017 werden zur Kenntnis genommen.

Mit der vorliegenden Satzung soll der im Außenbereich befindliche Siedlungsbereich an der Oberfeldstraße in Rinnenthal geordnet werden. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 BauGB sind erfüllt. An der Planung wird daher festgehalten.

 

Bodenschutzrecht

Die Änderung der Kontaktdaten in Ziffer 8 der Begründung wird aufgenommen.

 

Untere Immissionsschutzbehörde

Die Außenbereichssatzung sieht nicht vor, die Einstufung des Geltungsbereichs in ein Dorfgebiet oder allgemeines Wohngebiet zu ändern. Daher gelten die Schutzansprüche einer Bebauung in Außenbereichslage. Ziffer 6 der Begründung wird, wie vorgeschlagen, um den Hinweis auf mögliche Geruchseinwirkungen während des Jahres bis zu 20% der Jahresstunden ergänzt.

 

 

A-2) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg/29.06.2017

Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg vom 29.06.2017 wird zur Kenntnis genommen.

 

 

A-3) Bayer. Bauernverband/12.06.2017

Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 12.06.2017 wird zur Kenntnis genommen.

 

 

A-4) Bund Naturschutz/19.06.2017

Die Stellungnahme des Bund Naturschutz vom 19.06.2017 wird zur Kenntnis genommen.

Eine künftige Nutzungsänderung bzw. deutliche Vergrößerung der Viehhaltung im benachbarten landwirtschaftlichen Anwesen ist ohne eine vorangehende immissionsschutzfachliche Prüfung und Zustimmung ohnehin nicht möglich, da diese auch Auswirkungen auf das bereits bestehende allgemeine Wohngebiet im Westen und auf das Dorfgebiet im Osten hätte. Da die im Geltungsbereich geplante Wohnbebauung keinem Wohngebiet entspricht, sondern im Außenbereich liegt, gelten dort auch geringere Schutzansprüche als in einem Wohngebiet.

 

Die in der Satzung festgelegten gestalterischen Maßgaben sollen eine an die bestehende Bebauung sowie den Außenbereich angepasste künftige Bebauung sicherstellen.

 

A-5) LEW Verteilnetz GmbH/21.06.2017

Die Stellungnahme der LEW Verteilnetz GmbH vom 21.06.2017 wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

 

A-6) Deutsche Telekom Technik GmbH/31.05.2017

Die Stellungnahme der Deutschen Telekom GmbH vom 31.05.2017 wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

 

A-7) Freiwillige Feuerwehr Friedberg/06.06.2017

Die Stellungnahme der Freiwilligen Feuerwehr Friedberg vom 06.06.2017 wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

Da es sich bei der Oberfeldstraße nicht um eine Sackgasse handelt, sondern um eine Stichstraße an deren Ende jedoch ein Feldweg weiterführt über den die Aretinstraße erreichbar ist, sieht die Stadt Friedberg einen Wendehammer nicht als erforderlich an.

 

 

B-1) Bürger/11.11.2016 und 24.05.2017 xxxxxxx xxxxxx xxx xxxxx xxxxxxxxx

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da es sich um eine Satzung im Außenbereich handelt wird die Ziffer 6 der Begründung, wie vom Landratsamt vorgeschlagen, um den Hinweis auf mögliche Geruchseinwirkungen während des Jahres auf bis zu 20% der Jahresstunden ergänzt. Die Untere Immissionsschutzbehörde sieht zudem keine weiteren Problemfelder bezüglich der bestehenden Landwirtschaft und den möglichen Neubauten.

Auch eine Erweiterung der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzungen ist grundsätzlich weiterhin denkbar. Die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde im Hinblick auf den Vorbescheidsantrag für das Grundstück Flur-Nr. 46 zu einer Erhöhung der Hühnerhaltung kommt zu dem Ergebnis, dass je nach konkreter Tierzahl ein Abstandsproblem zum allgemeinen Wohngebiet westlich der Oberfeldstraße besteht, jedoch nicht zu den Gebäuden die im Rahmen der Außenbereichssatzung vorgesehen sind. Die Hühnerhaltung muss daher ohnehin so geplant und durchgeführt werden, dass ein ausreichender Abstand zum allgemeinen Wohngebiet besteht. Die notwendigen Abstände zur Außenbereichssatzung werden dann immer unterschritten.

Eine landschaftsgerechte Einbindung wird durch die getroffenen Festsetzungen in § 3 Ziffer 1 und 2 der Außenbereichssatzung für den Bereich Oberfeldstraße in der Gemarkung Rinnenthal gewährleistet.

 

 

B-2) Bürger/23.06.2017 xxxxxxx xxxxxxx

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Das anfallende Oberflächenwasser der Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung ist auf den jeweiligen Grundstücken mittels geeigneter Maßnahmen zu versickern (siehe Ziffer 7 der Begründung).

Den Stadtwerken Friedberg sind aus dem Bereich der Oberfeldstraße bislang keine Ereignisse bekannt, dass es dort zu einem Kanalrückstau bei Regenereignissen gekommen ist. Dadurch, dass in den vorhandenen Kanal von den neuen Baugrundstücken nur Schmutzwasser eingeleitet werden darf, erhöhen sich die Wassermengen in der Kanalisation nur sehr geringfügig. Eine Verschlechterung der Abflusssituation ist nicht zu befürchten.

Grundsätzlich haben sich Grundstückseigentümer nach den bestehenden technischen Vorschriften und nach der Entwässerungssatzung der Stadt Friedberg selbst gegen Rückstau aus dem Kanal zu sichern (Abwasserführung über die Rückstauebene). Sofern solche Sicherungen nicht oder nur unzureichend vorhanden sind hat, die Rechtsprechung Haftungsansprüche gegenüber dem Kanalnetzbetreiber regelmäßig ausgeschlossen. Hier liegt die Verantwortung beim Grundstückseigentümer.

 

 

B-3) Bürger/28.06.2017 xxxxxxxxx xxxxxxxxx

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Prüfung des vorliegenden Antrags auf Vorbescheid in seiner aktuellen Fassung ergab, dass die geplante landwirtschaftliche Erweiterung auch bei Aufstellung der Außenbereichsatzung möglich ist.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           12

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                              12

     

Abwesend:

StR Losinger