Der Werkausschuss empfiehlt dem
Stadtrat, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt
Friedberg dahingehend zu ergänzen, dass Abzugsmengen für auf dem Grundstück
verbrauchtes oder zurückgehaltenes Wasser grundsätzlich durch geeichte
Wasserzähler nachzuweisen sind.
In § 10 Abs. 3 Ziffer 3.1 der
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung soll daher der folgende
Satz angefügt werden:
„Der Nachweis ist grundsätzlich durch
geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf
eigene Kosten fest zu installieren hat.“