Beschluss: geändert beschlossen

A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg/15.03.18 & 19.03.18

Die Stellungnahmen des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 15.03.18 sowie 19.03.18 werden zur Kenntnis genommen.

Im Schreiben vom 19.03.18 wird bereits bestätigt, dass die Auslegung mit einer Frist von mind. 30 Tagen ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Die Vermaßung der Baugrenzen wird in die Planzeichnung eingearbeitet, sofern dies die Lesbarkeit des Planes nicht behindert.

Die Höhenkoten werden in Absprache mit der Erschließungsplanung ergänzt. Die Höhenfestsetzungen werden in Form einer talseitigen Wandhöhe festgesetzt, sodass die Gebäude immer im Verhältnis zum Gelände stehen.

 

Untere Immissionsschutzbehörde/22.02.18

Die landwirtschaftliche Hofstelle wird nicht weiter betrieben. Ein allgemeiner Hinweis auf die Emissionen der Landwirtschaft wird in der Begründung eingefügt.

 

Kreisbaumeister/12.03.18

Die Höhenkoten werden in Absprache mit der Erschließungsplanung ergänzt. Die Höhenfestsetzungen werden in Form einer talseitigen Wandhöhe festgesetzt, sodass die Gebäude immer im Verhältnis zum Gelände stehen.

 

Untere Naturschutzbehörde/13.03.18

Im Bereich der Hecken, die zur Rodung vorgesehen sind, wird eine artenschutzrechtliche Prüfung (saP) mit Arterfassung durch einen Biologen durchgeführt, aus jahreszeitlichen Gründen sind Ortsbesichtigungen im Zeitraum April – Juni sinnvoll. Dieser Ortsbesichtigungen laufen derzeit und werden als wesentlicher Bestandteil in die artenschutzrechtliche Prüfung eingearbeitet. Auf Grundlage der Ergebnisse der saP wird das konkrete Kompensationskonzept erarbeitet und der Rodungsantrag gestellt sowie entsprechende Ergänzungen in den Festsetzungen des Bebauungsplanes getätigt.

Eine vertiefte Betrachtung und Abwägung der Naturschutzbelange stützt sich ebenfalls auf die Kenntnisse des Artenspektrums. Dem Minimierungsgebot wurde insofern Rechnung getragen, als der Heckenbestand im nördlichen Randbereich des Geltungsbereich voll umfänglich erhalten bleibt und insbesondere an der Unterzeller Straße gut entwickelte und dominante Einzelbäume in das Bebauungsplankonzept eingebunden sind und somit erhalten bleiben. Im östlichen Randbereich ist zudem die Pflanzung einer Hecke als Ortsrandbegrünung vorgesehen.

 

 

A-2. Landratsamt Aichach-Friedberg/Brandschutz/22.02.18

Die Stellungnahme der Branddienststelle des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 22.02.18 wird zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Ausführungsplanung beachtet.

 

A-3. Wasserwirtschaftsamt Donauwörth/15.03.18

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 15.03.18 wird zur Kenntnis genommen.

Die Hinweise werden in die Begründung eingearbeitet. Der Unterzeller Bach wird in der Planzeichnung dargestellt. Das wasserrechtliche Verfahren zur Kläranlage Friedberg-Nord ist nicht Teil der Bauleitplanung, die Stadtwerke Friedberg werden als zuständige Stelle über den Hinweis in Kenntnis gesetzt.

 

A-4. Landratsamt Aichach-Friedberg/Gesundheitsamt/15.02.18

Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 15.02.18 wird zur Kenntnis genommen. Die Erschließung erfolgt fachgerecht gemäß der genannten Ausführungen.

 

A-5. Polizeiinspektion Friedberg/21.02.18

Es werden nachrichtlich Sichtdreiecke für den innerörtlichen Verkehr entlang der Unterzeller Straße dargestellt. Die Hinweise zur Anlage der Verkehrsflächen sind durch die Erschließungsplanung zu beachten.

 

A-6. Amt für Digitalisierung, Breitband u. Vermessung/09.03.18

Die Stellungnahme des Amtes für Digitalisierung, Breitband u. Vermessung vom 09.03.18 wird zur Kenntnis genommen. Eine Vermessung der genauen Grundstücksgrenzen zur Bestätigung bzw. Korrektur wird durchgeführt und die Planung dementsprechend angepasst.

 

A-7. Amt für ländliche Entwicklung Schwaben/08.03.18

Die Stellungnahme des Amtes für ländliche Entwicklung Schwaben vom 08.03.18 wird zur Kenntnis genommen. Bei der Planaufstellung wurde auf den sparsamen Umgang mit Grund und Boden und einer gleichzeitig verträglichen Dichte geachtet.

 

A-8. Bayerischer Bauernverband/14.03.18

Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 14.03.18 wird zur Kenntnis genommen. Die verkehrlichen Hinweise sind bei der Erschließungsplanung zu beachten.

 

 

 

B-1. Bürgerschreiben/11.02.18 xxxxxxx xxxxxxxx

Die Stellungnahme von xxxxx xxxxxx xxxxxxx vom 11.02.2018 wird zu Kenntnis genommen. Das Plangebiet des Bebauungsplanes erfüllt die Anforderungen, das Verfahren gem. § 13b BauGB durchzuführen. In Verbindung mit §13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB sind in diesem Verfahren keine Umweltprüfung und kein Umweltbericht erforderlich. Da sich Heckenstrukturen im Bebauungsplangebiet befinden werden diese dennoch gem. Art. 16 BayNatSchG berücksichtigt und teilweise ausgeglichen, sofern sie nicht erhalten werden können. Zudem wird eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt auf deren Grundlage ein Kompensationskonzept erarbeitet wird.

2002 wurde die Aufstellung und 2016 die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beschlossen, daher ist der gesamte Stadtrat im Verfahren involviert.

Die Erschließung des Baugebietes wird von den dortigen Grundstückseigentümern getragen und daher nicht auf die Allgemeinheit umgelegt.

Die Ortsrandgestaltung im südlichen Bebauungsplangebiet in Wulfertshausen wurde durch die Untersuchung zur Ableitung des Oberflächenwassers maßgeblich beeinflusst.

 

B-2. Bürgerschreiben/15.03.18 xxxxxx xxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx xx xxxxxxxxx xxxx xxxx xxx

Die Stellungnahme von xxxxx xxxxx xxxxxx vom 15.03.2018 wird zur Kenntnis genommen.

 

Bereich WA 1: Die vorgeschlagene Gebäudeaufteilung mit 2 Gebäuden á 27,5 m x 15 m bzw. einem 5-Spänner wären möglich. Reihen- und Doppelhäuser, die von Süden her erschlossen werden sind jedoch grundsätzlich aufgrund der Ausrichtung und der Lärmbelastung der Straße nicht ideal. Eine Tiefgarage würde die oberirdische Stellplatzsituation entspannen und den Flächenverbrauch sowie Emissionen reduzieren.

Die Verwaltung wird beauftragt den Vorschlag bzgl. des Geschosswohnungsbaues mit Tiefgarage weiterzuverfolgen.

 

WA-4: Durch Planung eines Doppel- statt eines Einzelhauses müssten zwei zusätzliche Stellplätze nachgewiesen werden. Diese fänden nur vor den Garagen Platz, wobei an dieser Stelle keine Carports oder Überdachungen vorgesehen sind. Dieser Umstand könnte zu einer Erhöhung des Parkdrucks auf der Straße führen.  

Lärmemissionen vom Kinderspielplatz sind hinzunehmen. Kinderlärm ist - so sieht es der Gesetzgeber vor – nicht mit Gewerbe- oder Straßenverkehrslärm gleichzusetzen. Die Querung der Unterzeller Straße auf Höhe des Geschosswohnungsbaus stellt ein übliches Gefahrenpotential für Kinder an Straßen dar und ist verkehrstechnisch bewältigbar. Die Lage des Spielplatzes am Ortsrand würde den Freizeit- und Spielwert durch die erhöhte Diversität in Relief und Umgebung (freie Landschaft, Graben des Unterzeller Baches, Baumbestand) erhöhen. Das Gefahrenpotential wäre allerdings aufgrund der Lage am Ortseingang wegen der unterschiedlichen Geschwindigkeitsbegrenzung außerhalb des Ortes als höher einzustufen. Zudem sollte in diesem Bereich aus naturschutzfachlicher Sicht das Feldkreuz mit den zwei nebenstehenden alten Eichen am Ortseingang nördlich der Unterzeller Straße erhalten bleiben.

Im Rahmen der Erschließungsplanung ist zu prüfen inwieweit ein mögliches Gefahrenpotential am Ortseingang reduziert werden kann. Auch die Lage der Besucherstellplätze wird in der Erschließungsplanung bearbeitet.

 

WA-3: Bei acht statt sechs Doppelhaushälften südlich der Unterzeller Straße würden sich die Grundstücksgrößen auf 250-290 m² reduzieren. Die GRZ könnte dabei eingehalten werden, allerdings wäre die Ausschöpfung des aktuellen Baufensters nicht möglich. Auch hier müsste der zweite Stellplatz pro DHH vor der Garage liegen, was sich negativ auf die allgemeine Stellplatzsituation im Plangebiet auswirkt.

Die bisherige Planung sollte beibehalten werden.

 

WA-2: Der Reduzierung des Abstandes zwischen Baugrenze und Grünstreifen von 5 m auf 3,5 m kann zugestimmt werden.

Eine zusätzliche Verschmälerung des Grünstreifens im Osten ist naturschutzfachlich nicht zu unterstützen. Auf den Grundstücken ist ausreichend Platz geboten, die Garagen sollen die Häuser nicht deutlich zur Landschaft hin überragen und sind daher innerhalb der Baugrenzen zu errichten.  

 

 

B-3. Bürgeranliegen/18.03.18 xxxxxxx xx xxxxxx xxxxxxxxxx

Die Stellungnahme von xxxxxx xxx xxxxxx xxxxxxxxx vom 18.03.2018 wird zur Kenntnis genommen. Der im Süden im Geltungsbereich verlaufende Grünstreifen unterliegt einer Pflanzbindung und wird daher entsprechend festgesetzt.

Durch die übergeordnete Maßgabe des Flächensparens werden inzwischen dichtere Bauweisen notwendig. Die geplanten Baufenster liegen abgerückt von den im Bestand bebauten Grundstücken. Bezüglich der Hangsicherung wird ein Hinweis in die Begründung mitaufgenommen.

 

 


Abstimmungsergebnis:

s. auch Einzelabstimmung!

Ja:                                           12

Nein:                                          1

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                              13

     

Abwesend:

FrVe Eser‑Schuberth – vertreten durch StRin Brülls