Der Kultur- und Sportausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt
eine Änderung der Gebührensatzung zum neuen Schuljahr wie folgt zu beschließen:
§ 6 Gebührenermäßigung / Zuschuss
6.1. Erhält das Mitglied der Städtischen Jugendkapelle qualifizierten
Instrumentalunterricht in Form von Einzelunterricht, so kann auf Antrag zum
Ende des Schuljahres die jährliche Gebührenschuld für die Dauer des
Instrumentalunterrichts erlassen werden. Der Antrag ist spätestens bis zum 1.
Juli des laufenden Schuljahres zu stellen. Später eingehende Anträge können
nicht mehr berücksichtigt werden. Die Gebührenermäßigung erfolgt zeitanteilig
nur für den nachgewiesenen Instrumentalunterricht
6.2. Mitglieder der
Jugendkapelle, die qualifizierten Instrumentalunterricht in Form von
Einzelunterricht erhalten, bekommen auf Antrag einen Zuschuss für ihren
nachgewiesenen Instrumentalunterricht. Der Antrag ist spätestens bis zum 1.
Juli des laufenden Schuljahres zu stellen. Später eingehende Anträge können
nicht mehr berücksichtigt werden.
Zuschuss:
a) 10 %
der jährlich nachgewiesenen Instrumentalunterrichtsgebühr, maximal jedoch nur
100 Euro
b) sollten
weitere Geschwister in der Jugendkapelle Mitglied sein, so erhalten das 2.Kind
15%, maximal jedoch nur 150 Euro, ab dem 3. Kind 20 % der jährlich
nachgewiesenen Instrumentalunterrichtsgebühr, maximal jedoch nur 200 Euro je
weiterem Kind.
Dieser Zuschuss wird bis zum vollendeten 18.Lebensjahr
ausbezahlt, längstens jedoch für eine Dauer von 8 Jahren Instrumentalunterricht
bei der “ Friedberger Schule für Musik“.