1. Die Aufstellung der Jahresrechnung der Stadt Friedberg (Anlage 1) wird nach Art. 102 Abs. 2 GO zur Kenntnis genommen.
2. In der Haushaltsrechnung der Stadt Friedberg werden nach § 79 Abs. 2 Satz 1 KommHV
die Haushaltsreste entsprechend der Anlage 2 übertragen.
3. Die Aufstellung der Jahresrechnung der Stiftungen (Anlage 3) wird nach Art. 102 Abs. 2 GO zur Kenntnis genommen.
4. Die (Netto-)Jahresverluste der Jahre 2000 bis 2003 der Stadtwerke Friedberg in Höhe von 684.013,60 € wurden nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EBV im Haushaltsjahr 2003 in eine städtische Sonderrücklage eingestellt.