Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 12

 

1.      Anlagengrundsätze

a.   Bei der Kapitalanlage ist gemäß Art. 74 Abs. 2 S.2 GO auf eine ausreichende Sicherheit und einen angemessenen Ertrag zu achten. Anlageformen in derivativer Finanzinstrumente oder Aktien sind nicht zulässig.

b.   In der Abwägung zwischen den Aspekten Sicherheit und Ertrag wird der Sicherheit die höhere Priorität eingeräumt. Sicherheit bedeutet, dass die Geldanlage nur in solchen Bereichen erfolgen darf, in denen eine Rückzahlung des ganzen nominalen Kapitals gewährleistet werden kann. Verwahrentgelte sind hinzunehmen.

c.   Da Risiken bei Geldanlagen grundsätzlich nicht vollständig auszuschließen sind, ist eine Streuung der Geldanlagen und damit eine Begrenzung des Volumens auf ein und denselben Schuldner vorzusehen.

d.   Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) besitzen kommunale Gebietskörperschaften keinen Entschädigungsanspruch aus der gesetzlichen Einlagensicherung. Für die Sicherheit der Geldanlagen ist deshalb darauf zu achten, dass bei der Bank zusätzliche Einlagensicherungssysteme bestehen.

e.   Bei der Auswahl der Anlageformen und der Anlagedauer muss die Verpflichtung zur Sicherstellung der Liquidität ausreichend berücksichtigt werden

f.    Eine Aufnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung einer zu tätigenden Anlage ist ausgeschlossen.

 

2.      Kassenmittel

a.  Die Bewirtschaftung von Geldern als Kassenbestandsverstärkungen obliegen dem Finanzreferat.

b.  Mit der kurzfristigen Kapitalanlage wird das Ziel verfolgt, Kapitalerträge zu erwirtschaften und so zur Finanzierung städtischer Aufgaben beizutragen.

c.  Die Dauer der Anlagen beträgt grundsätzlich maximal ein Jahr.

 

3.      Rücklagen

a.  Die Bewirtschaftung der Rücklagen obliegt dem Finanzreferat.

b.  Die Dauer der Anlagen beträgt grundsätzlich maximal drei Jahre.

c.  Mit der Anlage von Rücklagen ist neben der Erwirtschaftung von Erträgen das Ziel verbunden, rechtzeitig für bereits eingegangene Verpflichtungen, die erst künftig liquiditätswirksam werden, Vorsorge zu treffen. Damit soll eine Verstetigung der Haushaltsbelastungen im Zeitablauf erreicht werden.

 

4.      Risikomanagement und Berichtpflicht

a.  Alle Geldanlagen sind, unabhängig davon, ob sie kurz-, mittel- oder langfristig sind, laufend zu überwachen.

b.  Die Stadtkasse der Stadt Friedberg führt kontinuierlich Aufzeichnungen, aus denen das aktuelle Gesamtportfolio der Stadt ersichtlich ist.

c.  Das Finanzreferat fertigt jährlich einen Bericht für den Finanz-, Personal- und Organisationsausschuss, in dem rückblickend dargestellt wird, wie sich die städtischen Kapitalanlagen entwickelt haben und welche Anlagestrategie für die Zukunft verfolgt wird.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                      12

Nein:                                     0

Pers. beteiligt:                      0

Anwesend:                         12

     

Abwesend:     

StR Treffler