Sitzung: 09.10.2018 Finanz-, Personal- und Organisationsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 12
Vorlage: 2018/319
1. Anlagengrundsätze
a.
Bei der Kapitalanlage
ist gemäß Art. 74 Abs. 2 S.2 GO auf eine ausreichende Sicherheit und einen angemessenen Ertrag zu
achten. Anlageformen in derivativer Finanzinstrumente oder Aktien sind nicht zulässig.
b.
In der Abwägung zwischen
den Aspekten Sicherheit und Ertrag wird der Sicherheit die höhere Priorität
eingeräumt. Sicherheit bedeutet, dass die Geldanlage nur in solchen Bereichen
erfolgen darf, in denen eine Rückzahlung des ganzen nominalen Kapitals
gewährleistet werden kann. Verwahrentgelte sind hinzunehmen.
c.
Da Risiken bei
Geldanlagen grundsätzlich nicht vollständig auszuschließen sind, ist eine Streuung
der Geldanlagen und damit eine Begrenzung des Volumens auf ein und denselben Schuldner
vorzusehen.
d.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) besitzen kommunale
Gebietskörperschaften keinen Entschädigungsanspruch aus der gesetzlichen
Einlagensicherung. Für die Sicherheit der Geldanlagen ist deshalb darauf zu
achten, dass bei der Bank zusätzliche Einlagensicherungssysteme bestehen.
e.
Bei der Auswahl der
Anlageformen und der Anlagedauer muss die Verpflichtung zur Sicherstellung der
Liquidität ausreichend berücksichtigt werden
f.
Eine Aufnahme von
Fremdmitteln zur Finanzierung einer zu tätigenden Anlage ist ausgeschlossen.
2.
Kassenmittel
a. Die
Bewirtschaftung von Geldern als Kassenbestandsverstärkungen obliegen dem Finanzreferat.
b. Mit
der kurzfristigen Kapitalanlage wird das Ziel verfolgt, Kapitalerträge zu
erwirtschaften und so zur Finanzierung städtischer Aufgaben beizutragen.
c. Die
Dauer der Anlagen beträgt grundsätzlich maximal ein Jahr.
3.
Rücklagen
a. Die
Bewirtschaftung der Rücklagen obliegt dem Finanzreferat.
b. Die
Dauer der Anlagen beträgt grundsätzlich maximal drei Jahre.
c. Mit
der Anlage von Rücklagen ist neben der Erwirtschaftung von Erträgen das Ziel
verbunden, rechtzeitig für bereits eingegangene Verpflichtungen, die erst
künftig liquiditätswirksam werden, Vorsorge zu treffen. Damit soll eine
Verstetigung der Haushaltsbelastungen im Zeitablauf erreicht werden.
4.
Risikomanagement und Berichtpflicht
a. Alle
Geldanlagen sind, unabhängig davon, ob sie kurz-, mittel- oder langfristig
sind, laufend zu überwachen.
b. Die
Stadtkasse der Stadt Friedberg führt kontinuierlich Aufzeichnungen, aus denen
das aktuelle Gesamtportfolio der Stadt ersichtlich ist.
c. Das
Finanzreferat fertigt jährlich einen Bericht für den Finanz-, Personal- und
Organisationsausschuss, in dem rückblickend dargestellt wird, wie sich die
städtischen Kapitalanlagen entwickelt haben und welche Anlagestrategie für die
Zukunft verfolgt wird.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 12
Nein: 0
Pers. beteiligt: 0
Anwesend: 12
Abwesend:
StR Treffler