1. Der vorgelegte überörtliche Prüfungsbericht wird zur Kenntnis genommen und anerkannt. Es
ergeben sich hierbei keine gravierenden Beanstandungen. Die Verwaltung wird beauftragt,
die entsprechenden Textziffern und Empfehlungen zu beachten. Nachdem im Rahmen der
örtlichen Rechnungsprüfung die Feststellungsbeschlüsse für die Jahre 1997 – 2001 bereits
gefasst wurden, sind die Voraussetzungen zum Entlastungsbeschluss gegeben.
2. Nach Art. 102 (4) GO wird nach erfolgter örtlicher und überörtlicher Prüfung dem
Schulverbandsvorsitzenden die Entlastung für die Jahresrechnungen 1997 – 2001 des
Schulverbandes Ottmaring erteilt.