Beschluss: ungeändert beschlossen

Der Schulverbandsausschuss Ottmaring beschließt nachfolgende Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes Ottmaring:

 

Änderungssatzung:

 

Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes Ottmaring

 

Vom ________________

 

Die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes „Volksschule Ottmaring“ (Grundschule und Teilhauptschule I) - nachfolgend stets Schulverbandsversammlung genannt - erlässt aufgrund des Art. 9 Abs. 9 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 GVBl. S. 455, ber. S. 633, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2003 GVBl. S. 262 i. V. m. Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1, Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 GVBl.  S. 555, ber. 1995 S. 98, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002 GVBl. S. 962 (FN BayRS 2020-6-1-I) sowie Art. 20 a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 GVBl.  S. 796, zuletzt geändert Gesetz durch vom 7. August 2003 GVBl.  S. 497 (FN BayRS 2020-1-1-I) folgende, mit Schreiben des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom __________________genehmigte

 

Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes Ottmaring

 

 

§ 1 Änderungen

 

(1) § 3 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„ (3) Die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld in Höhe von € 50,64 für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Schulverbandsversammlung.“

 

(2) § 3 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„ (4) Der Schulverbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein Sitzungsgeld in Höhe von € 50,64.“

 

(3) § 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„ (5) Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von € 38,35 je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder der Schulverbandsversammlung, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von € 15,00 je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt. Für Sitzungen, die um 18.00 Uhr oder später beginnen, wird keine Verdienstausfallentschädigung gewährt; es sei denn, es bestehen tatsächlich Arbeitgeberansprüche gegen Beschäftigte.“

 

(4) § 3 Abs. 6 wird gestrichen.

 

(5) § 3 Abs. 7 wird Abs. 6.

 

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Friedberg, den

SCHULVERBAND OTTMARING

 

 

 

 

Dr. Peter  B e r g m a i r

Vorsitzender des Schulverbandsausschusses


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                             4

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                                4