Beschluss: geändert beschlossen

Dem Stadtrat wird der Erlass des folgenden Baumförderprogramms empfohlen:

 

Richtlinie der Stadt Friedberg zur Förderung der Erhaltung ortsbildprägender Bäume auf privaten Grundstücken (Baumförderprogramm)

 

§ 1 Förderzweck

Alte und große Bäume prägen das Ortsbild und tragen durch ihre vielfältigen ökologischen Wirkungen maßgeblich zur Verbesserung der Lebensqualität bei: Sie erhöhen die relative Luftfeuchtigkeit, senken die Umgebungstemperatur, mindern die Windgeschwindigkeit und den Verkehrslärm, filtern Staub und Schadstoffe, verarbeiten Kohlendioxid zu Sauerstoff, speichern temporär Wasser und spenden Schatten. Darüber hinaus sind sie Lebensraum und Nahrungsgrundlage für zahlreiche Tiere und Pflanzen.

Mit dem Programm sollen private Eigentümer bei Maßnahmen zur Pflege und zum Erhalt ortsbildprägender Bäume unterstützt werden. Gleichzeitig wird die sachkundige Durchführung dieser Maßnahmen sichergestellt. Baurechtliche, denkmalschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Erfordernisse bleiben dabei unberührt.

 

§ 2 Räumlicher Förderbereich

Der räumliche Förderbereich beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie die Bebauungsplangebiete der Stadt Friedberg.

 

§ 3 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden ortsbildprägende große und vitale Bäume langlebiger Arten:

 

          Kriterium für die Ortsbildprägung ist insbesondere die Sichtbarkeit von öffentlichen Flächen aus.

          Als Mindestgröße wird ein Stammumfang von 1,0 m in 1 m Höhe festgelegt.

          Als langlebig gelten Baumarten, welche im Regelfall mindestens 100 Jahre alt werden können.

          Als vital gilt ein Baum mit einer ausreichend langen Erhaltungsperspektive.

 

§ 4 Förderfähige Maßnahmen

Im Rahmen der Richtlinie können insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften (FLL Baumkontrolle und Untersuchung, ZTV Baumpflege und Großbaumverpflanzung, DIN 18920 u. a.) gefördert werden:

Fachliche Beratung und Begutachtung

Erhaltung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit (z. B. Totholzbeseitigung)

Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Baumgesundheit

Erhaltung und Verbesserung des Baumstandorts (z. B. durch Bodenbelüftung)

Großbaumverpflanzung in begründeten Sonderfällen

 

§ 5 Förderhöhe

Vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel können bis zu 50 % der als förderfähig anerkannten Maßnahmen gefördert werden. Die Höhe der Förderung soll im Regelfall 1.000 Euro je Baum nicht überschreiten.

Über die Höhe der Förderung entscheidet die Stadtverwaltung im Einvernehmen mit dem Pfleger für Umwelt und Energie aus dem Stadtrat. Eine darüber hinausgehende Förderung obliegt der Zustimmung des Planungs- und Umweltausschusses.

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt nach Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch maximal bis zur Höhe des zuvor bewilligten Betrags. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

 

§ 6 Zuwendungsempfänger

Die Fördermittel werden nicht-öffentlichen Grundstückseigentümern, natürlichen und juristischen Personen, gewährt.

 

§ 7 Verfahren

Anträge auf Förderung sind schriftlich an die Stadtverwaltung zu stellen. Der Antrag muss alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen enthalten und ist auf Wunsch der Stadt entsprechend zu vervollständigen. Dies sind:

 

Lageplan mit Standortmarkierung

• Beschreibung und Foto des Baumes (Art, Größe, Standort)

• Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen

• Angebote der ausführenden Unternehmen mit Qualifikationsnachweis, z. B. Fachagrarwirt Baumpflege

 

Mit der Ausführung der Maßnahmen darf erst nach schriftlicher Zustimmung durch die Stadtverwaltung begonnen werden.

Innerhalb von einem Jahr ab Bewilligung sind prüffähige Rechnungen vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt nach fachlicher Überprüfung der Ausführung durch die Stadtverwaltung.

 

§ 8 Förderauflagen

Die Förderung erfolgt in der Erwartung, dass die geförderten Bäume für mindestens 10 Jahre erhalten werden. Der Eigentümer verpflichtet sich, in diesem Zeitraum keine für den Baum nachteiligen Veränderungen im Bereich der Kronentraufe vorzunehmen.

Ausnahmen sind nur zulässig bei Eingriffen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr, z. B. nach Sturm- oder Blitzschäden. Diese sind unbedingt rechtzeitig vorher der Stadtverwaltung anzuzeigen.

Andernfalls kann die Stadt Friedberg die gewährte Förderung vom Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger ganz oder teilweise zurückfordern.

 

Die Verkehrssicherungspflicht verbleibt trotz Förderung beim Eigentümer.


Abstimmungsergebnis:

s. auch Einzelabstimmungsergebnis

Ja:                                           11

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                              11

     

Abwesend:

Zweiter BM Scharold – vertreten durch StRin Widmann

StR Losinger

StRin Widmann