1. Die Aufstellung der Jahresrechnung 2002 des Schulverbandes Ottmaring (Anlage 1) wird gemäß Art. 40 KommZG, Art. 102 Abs. 2 GO zur Kenntnis genommen.
2. Die Aufstellung der Jahresrechnung 2003 des Schulverbandes Ottmaring (Anlage 2) wird gemäß Art. 40 KommZG, Art. 102 Abs. 2 GO zur Kenntnis genommen.