Sitzung: 21.02.2019 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 30, Nein: 1, pers. beteiligt: 0, anwesend: 31
Vorlage: 2019/053
Der Stadtrat folgt der Empfehlung des Planungs- und Umweltausschusses vom 22.01.2019 zur Einführung eines kommunalen Baumförderprogramms.
Der Stadtrat beschließt die folgende
Richtlinie
der Stadt Friedberg zur Förderung der Erhaltung ortsbildprägender Bäume auf
privaten Grundstücken (Baumförderprogramm)
§ 1
Förderzweck
Alte
und große Bäume prägen das Ortsbild und tragen durch ihre vielfältigen
ökologischen Wirkungen maßgeblich zur Verbesserung der Lebensqualität bei: Sie
erhöhen die relative Luftfeuchtigkeit, senken die Umgebungstemperatur, mindern
die Windgeschwindigkeit und den Verkehrslärm, filtern Staub und Schadstoffe,
verarbeiten Kohlendioxid zu Sauerstoff, speichern temporär Wasser und spenden
Schatten. Darüber hinaus sind sie Lebensraum und Nahrungsgrundlage für
zahlreiche Tiere und Pflanzen.
Mit
dem Programm sollen private Eigentümer bei Maßnahmen zur Pflege und zum Erhalt
ortsbildprägender Bäume unterstützt werden. Gleichzeitig wird die sachkundige
Durchführung dieser Maßnahmen sichergestellt. Baurechtliche,
denkmalschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Erfordernisse bleiben dabei
unberührt.
§ 2
Räumlicher Förderbereich
Der
räumliche Förderbereich beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten
Ortsteile sowie die Bebauungsplangebiete der Stadt Friedberg.
§ 3
Gegenstand der Förderung
Gefördert
werden ortsbildprägende große und vitale Bäume langlebiger Arten:
•
Kriterium für die Ortsbildprägung ist
insbesondere die Sichtbarkeit von öffentlichen Flächen aus.
•
Als Mindestgröße wird ein Stammumfang
von 1,0 m in 1 m Höhe festgelegt.
•
Als langlebig gelten Baumarten, welche
im Regelfall mindestens 100 Jahre alt werden können.
•
Als vital gilt ein Baum mit einer
ausreichend langen Erhaltungsperspektive.
§ 4
Förderfähige Maßnahmen
Im
Rahmen der Richtlinie können insbesondere folgende Maßnahmen unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften (FLL Baumkontrolle und
Untersuchung, ZTV Baumpflege und Großbaumverpflanzung, DIN 18920 u. a.)
gefördert werden:
• Fachliche Beratung und Begutachtung
• Erhaltung oder Wiederherstellung der
Verkehrssicherheit (z. B. Totholzbeseitigung)
• Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der
Baumgesundheit
• Erhaltung und Verbesserung des Baumstandorts (z. B.
durch Bodenbelüftung)
• Großbaumverpflanzung in
begründeten Sonderfällen
§ 5
Förderhöhe
Vorbehaltlich
vorhandener Haushaltsmittel können bis zu 50 % der als förderfähig anerkannten
Maßnahmen gefördert werden. Die Höhe der Förderung soll im Regelfall 1.000 Euro
je Baum nicht überschreiten.
Über
die Höhe der Förderung entscheidet die Stadtverwaltung im Einvernehmen mit dem
Pfleger für Umwelt und Energie aus dem Stadtrat. Eine darüber hinausgehende
Förderung obliegt der Zustimmung des Planungs- und Umweltausschusses.
Die
Förderung wird als Zuschuss gewährt nach Nachweis der tatsächlich angefallenen
Kosten, jedoch maximal bis zur Höhe des zuvor bewilligten Betrags. Ein
Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
§ 6
Zuwendungsempfänger
Die
Fördermittel werden nicht-öffentlichen Grundstückseigentümern, natürlichen und
juristischen Personen, gewährt.
§ 7
Verfahren
Anträge
auf Förderung sind schriftlich an die Stadtverwaltung zu stellen. Der Antrag
muss alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen enthalten und ist auf
Wunsch der Stadt entsprechend zu vervollständigen. Dies sind:
• Lageplan mit Standortmarkierung
•
Beschreibung und Foto des Baumes (Art, Größe, Standort)
•
Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen
•
Angebote der ausführenden Unternehmen mit Qualifikationsnachweis, z. B.
Fachagrarwirt Baumpflege
Mit
der Ausführung der Maßnahmen darf erst nach schriftlicher Zustimmung durch die
Stadtverwaltung begonnen werden.
Innerhalb
von einem Jahr ab Bewilligung sind prüffähige Rechnungen vorzulegen. Die
Auszahlung erfolgt nach fachlicher Überprüfung der Ausführung durch die
Stadtverwaltung.
§ 8
Förderauflagen
Die
Förderung erfolgt in der Erwartung, dass die geförderten Bäume für mindestens
10 Jahre erhalten werden. Der Eigentümer verpflichtet sich, in diesem Zeitraum
keine für den Baum nachteiligen Veränderungen im Bereich der Kronentraufe
vorzunehmen.
Ausnahmen
sind nur zulässig bei Eingriffen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr, z. B. nach
Sturm- oder Blitzschäden. Diese sind unbedingt rechtzeitig vorher der
Stadtverwaltung anzuzeigen.
Andernfalls
kann die Stadt Friedberg die gewährte Förderung vom Empfänger oder seinem
Rechtsnachfolger ganz oder teilweise zurückfordern.
Die
Verkehrssicherungspflicht verbleibt trotz Förderung beim Eigentümer.