Sitzung: 21.02.2019 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 30, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 30
Vorlage: 2019/060
Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund der Art. 2 und 8
Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993
(GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Juni 2018
(GVBl. S. 449) geändert worden ist und folgende
Gebührensatzung
zur Satzung über das
Friedhofs- und Bestattungswesen
in der Stadt
Friedberg
vom
§ 1
Gebührenerhebung
Die
Benutzung aller im Gebiet der Stadt Friedberg gelegenen städtischen und von ihr
verwalteten kircheneigenen Friedhöfe und Friedhofsteile und ihrer Einrichtungen
ist gebührenpflichtig.
Als
Gebühren werden erhoben:
a)
Grabstättengebühren
b) Zuschläge zu den
Wahlgrabstättengebühren
c)
Leichenhausgebühren
d)
Bestattungsgebühren
e)
Verwaltungsgebühren
f) Gebühren für die Benutzung
·
der
Aufbahrungsräume,
·
des
Abschiedsraums,
·
der
Aussegnungshalle und
·
der
Leichenkühlzellen
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
ist,
a)
wer
im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld zur Tragung der Bestattungskosten
gesetzlich oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen
verpflichtet ist (Bestattungspflichtiger)
b) wer den Auftrag an die Stadt oder an
einen durch Dienstvertrag zuständigen Bestattungsunternehmer erteilt hat,
c) wer eine Grabstätte erworben oder eine
Verlängerung der Grabnutzungsfrist beantragt oder einer Bestattung in einer
Grabstätte als Grabrechtsinhaber zugestimmt hat oder
d)
einen
sonstigen Antrag gestellt hat.
Mehrere
Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Die
Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur
Zahlung fällig.
§ 4
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Grabstättengebühren entstehen mit
a)
dem Ersterwerb eines
Nutzungsrechts bei Eintritt eines Bestattungsfalls oder
zur
Sicherung eines Grabplatzes ohne Bestattungsfall und
b)
jeder Verlängerung eines
Nutzungsrechts.
(2) Die Zuschläge zu den
Grabstättengebühren entstehen mit dem Ersterwerb eines Nutzungsrechts bei
Eintritt eines Bestattungsfalls oder zur Sicherung eines Grabplatzes ohne
Bestattungsfall
(3) Die Gebühren für die Benutzung der
Leichenhäuser, der Aufbahrungsräume, des Abschiedsraums, der Aussegnungshalle
und der Leichenkühlzellen entstehen mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der
jeweiligen Einrichtung.
(4) Die Bestattungs- und
Verwaltungsgebühren entstehen mit jeder Bestattung oder Überführung bzw.
Durchführung der jeweiligen Maßnahme.
(5) Zur Gebührenerhebung sind die Stadt
Friedberg oder ein von ihr vertraglich beauftragtes Bestattungsunternehmen
berechtigt.
§ 5
Grabstättengebühren
(1) Arten und Laufzeiten der Grabstätten
(Ersterwerb und Verlängerung)
1.1. Wahlgrabstätten 15
Jahre
1.2. Urnengrabstätten 15
Jahre
1.3. Kindergräber 12
Jahre
1.4. Ehrengrabstätten
ohne Beschränkung
1.5. Grabstätten für
anonyme Bestattung
(2) Gebühren
2.1. Kindergräber 430,-- €
2.2. Wahlgrabstätten (einstellig) 1.170,--
€
2.3. Wahlgrabstätten (zweistellig) 1.565,--
€
2.4. Wahlgrabstätten (dreistellig) 1.960,--
€
2.5. Urnenerdgrabstätten 1.070,--
€
2.6. Urnenwandnischen für 4 Urnen 1.170,--
€
2.7. Urnenwandnischen für 3 Urnen 1.120,--
€
2.8. Urnenwandnischen für 2 Urnen 1.070,--
€
2.9. Urnenbestattung in einem von Bäumen
geprägten Grabfeld 1.675,-- €
2.10. Urnenbestattung in einer besonders
gestalteten Grabanlage 2.075,--
€
2.11. Grabstätten für anonyme Erdbestattung 1.070,--
€
2.12. Grabstätten für anonyme Urnenbestattung 880,--
€
2.13. Ehrengrabstätten -
keine Gebühren –
2.14. Grabstätten für die Zur-Ruhe-Bettung von
Fehlgeburten, 150,-- €
Embryonen
und Feten
(3) Während der Grabnutzungszeit darf eine
Bestattung nur durchgeführt werden, wenn die Ruhefrist die Nutzungsfrist nicht
übersteigt. Andernfalls muss das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der
Ruhefrist anteilig verlängert werden. Bei der Berechnung der anteiligen
Grabstättengebühr nach Nrn. 2.2 bis 2.10 ist auf volle Monate aufzurunden.
(4) Die Grabstättengebühren sind für die
ganze satzungsmäßige Nutzungsdauer im Voraus zu entrichten. Dies gilt für den
Neuerwerb und die Verlängerung eines Grabrechts. Die Stadt kann von der
satzungsmäßigen Nutzungsdauer im Falle der Verlängerung ohne Bestattungsfall
Ausnahmen zulassen, wenn die Verlängerung um die volle Nutzungsdauer für den
Grabrechtsinhaber eine unbillige Härte darstellt.
§ 6
Zuschläge zu den Grabstättengebühren
(1) Verlegung von Porphyr-Randplatten in
Friedhofsteilen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
1.1. Einzelgrab 140,--
€
1.2. Doppelgrab 160,-- €
1.3. Urnengrab 100,--
€
(2) Herstellung von Grabfundamenten
2.1. Einzelgrab
und Urnengrab 140,--
€
2.2. Doppelgrab
280,--
€
2.3. Kindergrab 70,-- €
(3) Schrifttafeln für Urnenwandnischen 80,-- €
§ 7
Leichenhausgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des
Leichenhauses beträgt für
Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
pro angefangenem Nutzungstag (Kalendertag) 40,--
€
(2) Die Gebühr für die Benutzung des
Leichenhauses beträgt für
Verstorbene ab sechs Jahren
pro angefangenem Nutzungstag (Kalendertag) 60,--
€
(3) Die Gebühr für die Benutzung des
Leichenhauses beträgt für
Urnen (bei Urnenbestattungen)
pro angefangener Nutzungswoche 50,--
€
Bei der Ermittlung der Nutzungstage sind Sams-, Sonn- und Feiertage in vollem
Umfang mitzurechnen.
§ 8
Bestattungsgebühren
Soweit
nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Höhe der Bestattungsgebühren nach
dem mit dem Bestattungsdienst Friede abgeschlossenen Bestattungsdienstvertrag
vom 11.12.2018. Der Vertrag ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 9
Verwaltungsgebühren
(1)
Verwaltungsgebühr
bei Bestattung in Friedberg 225,--
€
(2)
Verwaltungsgebühr
ohne Bestattung in Friedberg 115,--
€
(3)
Ausstellung
von Überführungspapieren (z.B. Leichenpass) 30,-- €
(4)
Ausnahme
von der der Bestattungs- und Beförderungsfrist 30,-- €
(5)
Erwerb
eines Grabnutzungsrechts zur Sicherung einer Grabstätte 30,-- €
(6)
Ausnahme
zur Nutzungsdauer (§ 5 Abs. 4 Satz 3) 30,-- €
(7) Genehmigung von Grabdenkmälern
7.1. Grabstein (liegend oder stehend) 75,-- €
7.2. Grabstein mit Einfassung oder
Abdeckplatte 100,-- €
7.3. Abdeckplatte oder Einfassung 50,-- €
7.4.
Urnengrab
mit Gedenkplatte 35,-- €
7.5.
Urnenstelen 50,-- €
7.6.
Ausnahmen
von den Gestaltungsvorschriften 25,-- €
der
Friedhofssatzung (je Ausnahme)
Die Gebühren der Ziffern
7.1. bis 7.5. werden einzeln je Genehmigung berechnet. Die Gebühren der Ziffer 7.6.
kommen für jede einzelne Abweichung von den Gestaltungsvorschriften der
Friedhofssatzung der Stadt Friedberg hinzu. Je Genehmigungsfall beträgt die
Höchstgebühr 150,- €.
§ 10
Gebühren für die
Benutzung der Aufbahrungsräume, des Abschiedsraums, der Aussegnungshalle und
der Leichenkühlzellen im städtischen Friedhof Herrgottsruh
(1)
Benutzung des Aufbahrungsraums
1.1.
Verstorbene bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr 75,-- €
1.2. Verstorbene
ab 6 Jahren 115,--
€
(2)
Benutzung des Abschiedsraums 115,-- €
(3)
Benutzung der Aussegnungshalle
3.1.
Verstorbene bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr 140,--
€
3.2. Verstorbene
ab 6 Jahren 200,--
€
(4)
Benutzung der Leichenkühlzellen
4.1.
Die
Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlzellen
beträgt für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
pro angefangenem Nutzungstag (Kalendertag) 10,--
€
4.2.
Die
Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlzellen
beträgt für Verstorbene ab 6 Jahren
pro angefangenem Nutzungstag (Kalendertag) 15,--
€
Bei der Ermittlung der Nutzungstage
sind Sams-, Sonn- und Feiertage in vollem Umfang mitzurechnen.
§ 11
Vorauszahlungen
Sind die Gebühren nicht
hinreichend sichergestellt, können Vorauszahlungen erhoben werden oder die
Bestattung wird mit den Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren
entspricht.
§ 12
Auskunftspflicht
Die
Gebührenschuldner sind verpflichtet, zur Veranlagung der Gebühren vollständige
und richtige Auskünfte zu erteilen und die hierfür notwendigen Beweismittel
vorzulegen.
§ 13
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 04.12.1990, zuletzt geändert durch
Satzung vom 28.07.2014 außer Kraft.