Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 30, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 30

Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) geändert worden ist und folgende

 

Gebührensatzung

zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

in der Stadt Friedberg

 

vom      

 

 

§ 1

Gebührenerhebung

 

Die Benutzung aller im Gebiet der Stadt Friedberg gelegenen städtischen und von ihr verwalteten kircheneigenen Friedhöfe und Friedhofsteile und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig.

 

Als Gebühren werden erhoben:

a)    Grabstättengebühren

b)    Zuschläge zu den Wahlgrabstättengebühren

c)    Leichenhausgebühren

d)    Bestattungsgebühren

e)    Verwaltungsgebühren

f)     Gebühren für die Benutzung

·           der Aufbahrungsräume,

·           des Abschiedsraums,

·           der Aussegnungshalle und

·           der Leichenkühlzellen

 

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner ist,

a)    wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen verpflichtet ist (Bestattungspflichtiger)

b)    wer den Auftrag an die Stadt oder an einen durch Dienstvertrag zuständigen Bestattungsunternehmer erteilt hat,

c)    wer eine Grabstätte erworben oder eine Verlängerung der Grabnutzungsfrist beantragt oder einer Bestattung in einer Grabstätte als Grabrechtsinhaber zugestimmt hat oder

d)    einen sonstigen Antrag gestellt hat.

 

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Fälligkeit

 

Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

 

 

§ 4

Entstehen der Gebührenschuld

 

(1)  Die Grabstättengebühren entstehen mit

            a)         dem Ersterwerb eines Nutzungsrechts bei Eintritt eines Bestattungsfalls oder
                        zur Sicherung eines Grabplatzes ohne Bestattungsfall und

            b)         jeder Verlängerung eines Nutzungsrechts.

 

(2)  Die Zuschläge zu den Grabstättengebühren entstehen mit dem Ersterwerb eines Nutzungsrechts bei Eintritt eines Bestattungsfalls oder zur Sicherung eines Grabplatzes ohne Bestattungsfall

 

(3)  Die Gebühren für die Benutzung der Leichenhäuser, der Aufbahrungsräume, des Abschiedsraums, der Aussegnungshalle und der Leichenkühlzellen entstehen mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen Einrichtung.

 

(4)  Die Bestattungs- und Verwaltungsgebühren entstehen mit jeder Bestattung oder Überführung bzw. Durchführung der jeweiligen Maßnahme.

 

(5)  Zur Gebührenerhebung sind die Stadt Friedberg oder ein von ihr vertraglich beauftragtes Bestattungsunternehmen berechtigt.

 

 

§ 5

Grabstättengebühren

 

(1)  Arten und Laufzeiten der Grabstätten (Ersterwerb und Verlängerung)

1.1. Wahlgrabstätten 15 Jahre

1.2. Urnengrabstätten 15 Jahre

1.3. Kindergräber 12 Jahre

1.4. Ehrengrabstätten ohne Beschränkung

1.5. Grabstätten für anonyme Bestattung

 

(2)  Gebühren

2.1.      Kindergräber                                                                                          430,-- €

2.2.      Wahlgrabstätten (einstellig)                                                                 1.170,-- €

2.3.      Wahlgrabstätten (zweistellig)                                                              1.565,-- €

2.4.      Wahlgrabstätten (dreistellig)                                                               1.960,-- €

2.5.      Urnenerdgrabstätten                                                                           1.070,-- €

2.6.      Urnenwandnischen für 4 Urnen                                                         1.170,-- €

2.7.      Urnenwandnischen für 3 Urnen                                                         1.120,-- €

2.8.      Urnenwandnischen für 2 Urnen                                                         1.070,-- €

2.9.      Urnenbestattung in einem von Bäumen geprägten Grabfeld            1.675,-- €

2.10.    Urnenbestattung in einer besonders gestalteten Grabanlage            2.075,-- €

2.11.    Grabstätten für anonyme Erdbestattung                                            1.070,-- €

2.12.    Grabstätten für anonyme Urnenbestattung                                           880,-- €

2.13.    Ehrengrabstätten                                                                    - keine Gebühren –

2.14.    Grabstätten für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten,                    150,-- €

Embryonen und Feten

 

(3)  Während der Grabnutzungszeit darf eine Bestattung nur durchgeführt werden, wenn die Ruhefrist die Nutzungsfrist nicht übersteigt. Andernfalls muss das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist anteilig verlängert werden. Bei der Berechnung der anteiligen Grabstättengebühr nach Nrn. 2.2 bis 2.10 ist auf volle Monate aufzurunden.

 

(4)  Die Grabstättengebühren sind für die ganze satzungsmäßige Nutzungsdauer im Voraus zu entrichten. Dies gilt für den Neuerwerb und die Verlängerung eines Grabrechts. Die Stadt kann von der satzungsmäßigen Nutzungsdauer im Falle der Verlängerung ohne Bestattungsfall Ausnahmen zulassen, wenn die Verlängerung um die volle Nutzungsdauer für den Grabrechtsinhaber eine unbillige Härte darstellt.

 

 

§ 6

Zuschläge zu den Grabstättengebühren

 

(1)  Verlegung von Porphyr-Randplatten in Friedhofsteilen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

1.1.      Einzelgrab                                                                                           140,-- €

1.2.      Doppelgrab                                                                                         160,-- €

1.3.      Urnengrab                                                                                           100,-- €

 

(2)  Herstellung von Grabfundamenten

2.1.      Einzelgrab und Urnengrab                                                                  140,-- €

2.2.      Doppelgrab                                                                                         280,-- €

2.3.      Kindergrab                                                                                            70,-- €

 

(3)  Schrifttafeln für Urnenwandnischen                                                                 80,-- €

 

 

§ 7

Leichenhausgebühren

 

(1)  Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für
Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
pro angefangenem Nutzungstag (Kalendertag)                                             40,-- €

(2)  Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für
Verstorbene ab sechs Jahren
pro angefangenem Nutzungstag (Kalendertag)                                             60,-- €

(3)  Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für
Urnen (bei Urnenbestattungen)
pro angefangener Nutzungswoche                                                                50,-- €


Bei der Ermittlung der Nutzungstage sind Sams-, Sonn- und Feiertage in vollem Umfang mitzurechnen.

 

 

§ 8

Bestattungsgebühren

 

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Höhe der Bestattungsgebühren nach dem mit dem Bestattungsdienst Friede abgeschlossenen Bestattungsdienstvertrag vom 11.12.2018. Der Vertrag ist Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§ 9

Verwaltungsgebühren

 

(1)  Verwaltungsgebühr bei Bestattung in Friedberg                                             225,-- €

(2)  Verwaltungsgebühr ohne Bestattung in Friedberg                                         115,-- €

(3)  Ausstellung von Überführungspapieren (z.B. Leichenpass)                            30,-- €

(4)  Ausnahme von der der Bestattungs- und Beförderungsfrist                            30,-- €

(5)  Erwerb eines Grabnutzungsrechts zur Sicherung einer Grabstätte                 30,-- €

(6)  Ausnahme zur Nutzungsdauer (§ 5 Abs. 4 Satz 3)                                          30,-- €

(7)  Genehmigung von Grabdenkmälern
7.1.      Grabstein (liegend oder stehend)                                                         75,-- €

7.2.      Grabstein mit Einfassung oder Abdeckplatte                                     100,-- €

7.3.      Abdeckplatte oder Einfassung                                                              50,-- €

7.4.        Urnengrab mit Gedenkplatte                                                               35,-- €

7.5.        Urnenstelen                                                                                           50,-- €

7.6.        Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften                                     25,-- €

der Friedhofssatzung (je Ausnahme)                                                 

Die Gebühren der Ziffern 7.1. bis 7.5. werden einzeln je Genehmigung berechnet. Die Gebühren der Ziffer 7.6. kommen für jede einzelne Abweichung von den Gestaltungsvorschriften der Friedhofssatzung der Stadt Friedberg hinzu. Je Genehmigungsfall beträgt die Höchstgebühr 150,- €.

 

 

§ 10

Gebühren für die Benutzung der Aufbahrungsräume, des Abschiedsraums, der Aussegnungshalle und der Leichenkühlzellen im städtischen Friedhof Herrgottsruh

 

(1)  Benutzung des Aufbahrungsraums

1.1.      Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                                   75,-- €

1.2.      Verstorbene ab 6 Jahren                                                                    115,-- €

 

(2)  Benutzung des Abschiedsraums                                                                    115,-- €

(3)  Benutzung der Aussegnungshalle

3.1.      Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                                 140,-- €

3.2.      Verstorbene ab 6 Jahren                                                                    200,-- €

 

(4)  Benutzung der Leichenkühlzellen

4.1.        Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlzellen
beträgt für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
pro angefangenem Nutzungstag (Kalendertag)                                 10,-- €

4.2.        Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlzellen
beträgt für Verstorbene ab 6 Jahren
pro angefangenem Nutzungstag (Kalendertag)                                 15,-- €

 

Bei der Ermittlung der Nutzungstage sind Sams-, Sonn- und Feiertage in vollem Umfang mitzurechnen.

 

 

§ 11

Vorauszahlungen

 

Sind die Gebühren nicht hinreichend sichergestellt, können Vorauszahlungen erhoben werden oder die Bestattung wird mit den Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entspricht.

 

 

§ 12

Auskunftspflicht

 

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen und die hierfür notwendigen Beweismittel vorzulegen.

 

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. April 2019 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 04.12.1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 28.07.2014 außer Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           30

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              30

     

 

Abwesend:

StR Manfred Losinger