A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg/13.11.2018
Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 13.11.2018 wird zur Kenntnis genommen. Es ist aus der Begründung klar erkenntlich, welche Festsetzungen zu den Grundzügen der Planung zählen. Es werden bei der Ausfertigung die Vorgaben des BayVGH aus den Urteilen vom 28.04.2017 (Az.: 15 N 15.967) und vom 04.08.2017 (Az.: 15 N 15.1713) eingehalten.

 

 

B-1) Bürger/12.11.2018 (Rainer Wagner)

Die Stellungnahme vom 12.11.2018 wird zur Kenntnis genommen. Die Verschiebungen der Südfassade Richtung Norden wurde im Bürgergespräch ausführlich besprochen. Herr Meese – Architekt – hatte bei dem Bürgergespräch bereits kurz erläutert, dass bei einer Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz und der sinnvollen Erweiterung des Bestandes eine weitere Verkleinerung und Verschiebung des Gebäudes sowohl technisch wegen der Tiefgarage und der Wirtschaftlichkeit nicht möglich sei. Hierzu ist folgendes zu sagen: Grundsätzlich müssen Lasten von oben nach unten möglichst senkrecht abgetragen werden. Dies ist nur möglich, wenn die Wände exakt übereinanderstehen. Selbst bei einer Exzentrizität in der Größe der Wandstärke kommt von Seiten des Statikers der Hinweis, dass hier mehr Aufwendungen notwendig sind. Sollte die Tiefgarage nun auf 8 m Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze reduziert werden, so ist keine Fahrgasse mehr möglich. Sollte die Tiefgarage so bleiben und der oberirdische Baukörper auf 8 m Abstand zur südlichen Baugrenze geschoben werden, so liegt die südliche Außenwand um 2 m zur Kellerwand versetzt.

Diese Lasten sind nur durch entsprechende Unterzüge in Nord-Süd Richtung abzufangen, die im Raster von 7,60 m angeordnet werden müssen. Diese erheblichen Unterzüge, inklusive der erhöhten Stützlasten der Säulen, erzeugen deutliche Mehraufwendungen in der statischen Ertüchtigung.

Eine Tiefgarage im Westen außerhalb des Gebäudes ist nur mit erheblichen Mehraufwendungen in der Statik und in der entsprechenden Flachdachabdichtung zum anliegenden Gartenniveau möglich. Diese Mehraufwendungen wären aber erforderlich, weil sonst die Anzahl der notwendigen Stellplätze nicht gewährleistet werden können, zumal möglichst viele Autos unterirdisch geparkt werden sollen, um den Straßenraum möglichst freizuhalten.

Diese Mehrkosten stehen bereits jetzt im Widerspruch zum reduzierten Wohnraum. Dies wurde vom Bauträger zu Gunsten der Verbreiterung des Grüngürtels und dem Miteinander mit den Nachbarn akzeptiert. Selbstverständlich ist vieles möglich, jedoch steht der wirtschaftliche Aufwand bei einer weiteren Verkleinerung der Wohnfläche in einem groben wirtschaftlichen Missverhältnis zur erzielbaren Wohnfläche. Das Wirtschaftliche Interesse des Bauherren und der Erhalt der vorhandenen Bausubstanz erscheint der Verwaltung als verständlich und nachvollziehbar.

Abgesehen davon sind die sehr gut funktionierenden Wohnungsgrundrisse mit einem Abstand von 8 m von der südlichen Grundstücksgrenze so nicht mehr möglich.

 

Eine Neigung der Rampe ist gemäß Garagen Verordnung bis zu 15 % möglich. Diese maximale Neigung ist notwendig um die relativ kurze Garagenzufahrt zu ermöglichen. Die Kuppe wird über eine Länge von 1,50 m mit der halben Neigung abgeflacht werden. Die Wanne wird über eine Länge von 2,50 m mit der halben Neigung abgeflacht.

Dem Grundsatz des sparsamen Umgang mit Grund und Boden wird bei diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rechnung getragen, da ein Grundstück mit einer 100%igen Versiegelung zum Teil entsiegelt wird und der Grundsatz Innen- vor Außenentwicklung berücksichtigt wird. Es wurde bereits in der vorausgehenden Abwägung darauf hingewiesen, dass zunächst festzustellen ist, dass die Regelung des § 17 BauNVO beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht gilt (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Gleichwohl berücksichtigt die Stadt die materiell rechtlichen Anforderungen, die in § 17 BauNVO niedergelegt sind. Vorliegend wird die zugelassene GRZ höher sein als für ein Wohngebiet in § 17 BauNVO vorgesehen.

Gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO können die Obergrenzen (hier Grundflächenzahl (GRZ)) des Gebietscharakters aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Durch das Bauvorhaben wird die Durchgrünung des angrenzenden Wohngebietes fortgesetzt. Folglich wird ein Teil des derzeit vollständig versiegelten Grundstückes entsiegelt und begrünt. Dies schafft mehr Wohnqualität. Zudem befindet sich das Grundstück in ortsrandnaher Lage. Des Weiteren soll ein Spielplatz auf dem Grundstück hergestellt werden.

Die Stellplätze am Mittleren Lechfeldweg werden wie bereits vorhanden weiterhin beibehalten. Folglich wird weiterhin die bereits bestehende Zufahrt zu den vorhandenen Stellplätzen genutzt und nicht verbreitert. Zudem besteht in der gesamten Metzstraße und am Mittleren Lechfeldweg eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. Folglich erscheint ein rückwärtsausfahren ohne Gefahr möglich.

 

Es wird eine Einhausung der Tiefgaragenabfahrt vorgenommen und in den Planzeichnungen berichtigt.

Die Rechtsprechung zur Auslegung der DIN-Normen bezieht sich zunächst auf die Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans. Wird der Bebauungsplan als Satzung bekannt gemacht, muss in den Festsetzungen des bekannt gemachten Bebauungsplans auf die Normen verwiesen werden und diese müssen zur Einsicht bei der Gemeinde vorliegen. Unmittelbar ist diese Rechtsprechung auf die Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht anwendbar.

Dementsprechend kann auf die Auslegung der DIN-Normen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB aber auch nach § 4a Abs. 3 BauGB verzichtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht begründet dies damit, dass sich die Verpflichtung zur Auslegung nur auf die „bereits vorliegende“ Stellungnahme bezieht.

Des Weiteren wird im letzten Absatz unter B.8 der Satzung darauf verwiesen, dass die genannten Normen, Richtlinien und sonstige Vorschriften auch bei der BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH (Morellstraße 33, 86159 Augsburg, Tel. 0821-34779-0) nach Voranmeldung kostenlos eingesehen werden. Somit war jederzeit eine zusätzliche Möglichkeit vorhanden die Normen, Richtlinien und die sonstigen Vorschriften einzusehen.

 

 

B-2) Bürger/14.11.2018 und 15.11.2018 (Wolfgang Weise)

Die Stellungnahmen vom 14.11.2018 und 15.11.2018 werden zur Kenntnis genommen. Innerhalb der Frist gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist keine weitere Stellungnahme eingegangen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           13

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                              13

     

Abwesend:

FrVe Eser‑Schuberth – vertreten durch StRin Brülls