Beschluss: ungeändert beschlossen

A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg/01.06.2004

Immissionsschutz:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Durch rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid der Stadt Friedberg vom 03.09.1997 ist sichergestellt, das die zulässigen Immissionsrichtwerte von tagsüber/nachts 55/40 dB(A) an den geplanten Wohnhäusern eingehalten werden können, da die von der Immissionsschutzabteilung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgeschlagenen Auflagen vollinhaltlich in den damaligen Genehmigungsbescheid übernommen wurden. Im Übrigen liegt der Stadt Friedberg auch eine Erklärung des Inhabers der Lagerhalle vor, nach der die Nutzung aufgegeben wurde. Außerdem wird festgestellt, dass keine weiteren immissionsfachlichen Bedenken vorliegen.

Naturschutz:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zum Grundstück FlNr. 627:
Die von der Unteren Naturschutzbehörde befürchtete Bezugsfallwirkung wird nicht gesehen. Die Stadt Friedberg hat den Bebauungsplan im Vergleich zur ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1987 bis zur Paar hin erweitert, um eindeutig klarzustellen, dass außer den im Bebauungsplan dargestellten Baufenstern keine bauliche Entwicklung mehr stattfinden kann und somit ein in jedem Falle ca. 50 m tiefer Streifen frei von jeglicher Bebauung und damit insbesondere als Retentionsfläche erhalten bleibt. Im Falle der Beibehaltung des ursprünglichen Geltungsbereiches lediglich bis zur geplanten Erschließungsstraße hätte sich nach Ansicht der Stadt Friedberg Baurecht nach § 34 BauGB ergeben, womit die Möglichkeiten der Stadt Friedberg, steuernd auf die Größe und Gestaltung des Bauvorhabens einzuwirken, nur noch eingeschränkt vorhanden gewesen wären. Außerdem ist durch die Festsetzungen – wie bereits in der Begründung dargelegt – eine weitere unter Umständen genehmigungsfreie landwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen. An der Ausweisung des Baufensters wird daher festgehalten.

Zum Grundstück FlNr. 630/1:
Für das Grundstück FlNr. 630/1 besteht ein bestandskräftiger Vorbescheid vom 12.12.2001, der auf der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde beruht. Im Ausgangsverfahren unter dem Az V95/015 teilte die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 31.01.1996 mit, dass bei einer planungsrechtlichen Einstufung des Vorhabens nach § 34 BauGB unter Auflagen, die im übrigen in den Bescheid übernommen werden, dem Vorhaben zugestimmt werde. Im Rahmen der Bauleitplanung wurden insbesondere auch die im Rahmen des Vorbescheidsantrages gemachten gestalterischen Festsetzungen für das Grundstück FlNr. 630/1 übernommen. Da aufgrund des bestandskräftigen Vorbescheides unmittelbares Baurecht besteht, wird es für sinnvoller erachtet, über den Bebauungsplan eine endgültige Aussage zur Bebaubarkeit zu treffen.

Für die Abarbeitung der vorgeschriebenen Eingriffs- und Ausgleichproblematik ist ein Landschaftsplanungsbüro einzuschalten.


Staatliches Abfallrecht:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Wasserrecht:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet.


A-2) Deutsche Telekom AG, T-Com/04.05.2004
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom AG vom 04.05.2004 wird zur Kenntnis genommen. Mit dem Versorgungsträger werden die notwendigen Abstimmungen im Rahmen der Spartengespräche vorgenommen.


A-3) Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Außenst. Schwaben/13.05.2004
Die Stellungnahme des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, - Außenstelle Schwaben vom 13.05.2004 wird zur Kenntnis genommen. Die Belange der Denkmalpflege wurden in der Begründung berücksichtigt.


A-4) Landwirtschaftsamt Augsburg/Friedberg/27.05.2004
Die Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes Augsburg/Friedberg vom 27.05.2004 wird zur Kenntnis genommen. Nachdem die zu bewirtschaftenden Flächen, die über die neu zu errichtende Straße angedient werden sollen, nur noch untergeordneten Charakter haben, wird auf eine Aufweitung der Straßen, insbesondere auch aus Kostengründen, verzichtet. Da die Immissionsschutzabteilung mit Ausnahme der außerhalb des Planungsgebietes liegenden ehemaligen Lagerhalle keine immissionsfachlich relevante Nutzung gesehen hat, verbleibt es bei der geplanten Ausweisung als WA.


A-5) Wasserwirtschaftsamt Donauwörth/01.06.2004

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 01.06.2004 wird zur Kenntnis genommen und beachtet.

Die mitgeteilten Grenzen des amtlich noch nicht festgesetzten Überschwemmungsgebiets der Paar für ein hundertjähriges Hochwasser werden übernommen und in der zu überarbeitenden Planfassung dargestellt.

Die Festsetzungen zu den möglichen Auffüllungen werden für das Grundstück FlNr. 627 entsprechend der Vorschläge des Wasserwirtschaftsamtes geändert. Auffüllungen westlich der Erschließungsstraße werden ausgeschlossen. Ferner wird über eine Ergänzung der Festsetzungen sichergestellt, dass der Keller auf diesem Grundstück wasserdicht bzw. hochwassersicher ausgebildet wird.


A-6) Zweckverband zur Wasserversorgung der Adelburggruppe/02.06.2004

Die Stellungnahme des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Adelburggruppe vom 02.06.2004 wird zur Kenntnis genommen und beachtet.

 

 

A-7) Bayer. Forstamt Aichach/02.06.2004

Die Stellungnahme des Bayer. Forstamtes Aichach vom 02.06.2004 wird zur Kenntnis genommen. Da die beanstandete eingezäunte Fläche außerhalb des Planungsgebiets liegt, ist ein Tätigwerden im Rahmen der Bauleitplanung nicht möglich.



A-8) Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Aichach-Friedberg/05.06.2004
Die Stellungnahme des Landesbundes für Vogelschutz vom 05.06.2004 wird mit Befremden zur Kenntnis genommen, nachdem sich der Vertreter des Landesbundes für Vogelschutz in Bayern e.V. nicht zu den von ihm zu vertretenden Belangen äußert, sondern den von der Stadt Friedberg gewählten Verfahrensablauf in Frage stellt. Nachdem die Stellungnahme keine Aussagen zu Belangen des Vogelschutzes enthält, wird davon ausgegangen, dass diese Belange durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt werden.


B-1) Mair Josef/07.05.2004

Nachdem der Grundstückseigentümer bereits im Jahre 1993 eine positive Auskunft (Az T93/121) von der Stadt zur Bebaubarkeit mit einem weiteren Wohnhaus bekommen hat, wird der Erweiterung der Baugrenze zur Schaffung zusätzlichen Baurechts grundsätzlich zugestimmt.
Die für diesen Erweiterungsbau im Bebauungsplanentwurf gemachten gestalterischen Festsetzungen sind in Absprache mit dem Grundstückseigentümer zu präzisieren und entsprechend anzupassen.

 


B-2) Pletschacher Erwin/26.05.2004

1.           Der im Schreiben vom 26.05.2004 vorgeschlagenen Änderung der Baugrenzen wird stattgegeben. Der Bebauungsplan wird in diesem Bereich entsprechend geändert.

2.           Nachdem auf diesem Grundstücksteil bereits vom Eigentümer selbst private Stellplätze angelegt wurde, wird auf die Ausweisung öffentlicher Stellplätze an dieser Stelle verzichtet.

3.           Nachdem durch die geplante Straße 6 Häuser mit bis zu 2 Wohneinheiten pro Haus erschlossen werden, ist mit den jeweiligen Grundstückseigentümern Kontakt für den entsprechenden Grunderwerb aufzunehmen. Wegen Art und Umfang der Erschließungsstraße ist ein Privatweg mit öffentlicher Widmung nicht sinnvoll.



B-3) Schalk Michael/01.06.2004

1.           Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Für das Grundstück FlNr. 630/1 besteht ein bestandskräftiger Vorbescheid vom 12.12.2001, der auf der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde beruht. Im Ausgangsverfahren unter dem Az V95/015 teilte die Untere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 31.01.1996 mit, dass bei einer planungsrechtlichen Einstufung des Vorhabens nach § 34 BauGB unter Auflagen, die im übrigen in den Bescheid übernommen werden, dem Vorhaben zugestimmt werde. Im Rahmen der Bauleitplanung wurden insbesondere auch die im Rahmen des Vorbescheidsantrages gemachten gestalterischen Festsetzungen für das Grundstück FlNr. 630/1 übernommen. Da aufgrund des bestandskräftigen Vorbescheides unmittelbares Baurecht besteht, wird es für sinnvoller erachtet, über den Bebauungsplan eine endgültige Aussage zur Bebaubarkeit zu treffen.

2.           In der zu überarbeitenden Planfassung wird die Straße "Am Mühlberg" bis auf Höhe der Zufahrt zum Grundstück FlNr. 630/1 in den Geltungsbereich mitaufgenommen.


B-4) Pfundmeir Christine/26.05.2004
Die Flurnummernbezeichnung wird berichtigt.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           11

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                              11

     

 

Abwesend:

StR Büchler                            vertreten durch           StRin Banner

StRin Eser-Schuberth             vertreten durch           StRin Müllegger

StR Scharold                          vertreten durch           StRin Hummel

StR Rockelmann                    vertreten durch           StRin Walkmann

StR Holzmüller                        entschuldigt

StRin Hummel                                    abwesend