A-1)
Landratsamt Aichach-Friedberg/01.06.2004
Immissionsschutz:
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Durch rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid der Stadt Friedberg vom
03.09.1997 ist sichergestellt, das die zulässigen Immissionsrichtwerte von
tagsüber/nachts 55/40 dB(A) an den geplanten Wohnhäusern eingehalten werden
können, da die von der Immissionsschutzabteilung im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens vorgeschlagenen Auflagen vollinhaltlich in den
damaligen Genehmigungsbescheid übernommen wurden. Im Übrigen liegt der Stadt
Friedberg auch eine Erklärung des Inhabers der Lagerhalle vor, nach der die
Nutzung aufgegeben wurde. Außerdem wird festgestellt, dass keine weiteren
immissionsfachlichen Bedenken vorliegen.
Naturschutz:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zum
Grundstück FlNr. 627:
Die von der Unteren Naturschutzbehörde befürchtete Bezugsfallwirkung wird nicht
gesehen. Die Stadt Friedberg hat den Bebauungsplan im Vergleich zur
ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1987 bis zur Paar hin erweitert, um
eindeutig klarzustellen, dass außer den im Bebauungsplan dargestellten
Baufenstern keine bauliche Entwicklung mehr stattfinden kann und somit ein in
jedem Falle ca. 50 m tiefer Streifen frei von jeglicher Bebauung und damit
insbesondere als Retentionsfläche erhalten bleibt. Im Falle der Beibehaltung
des ursprünglichen Geltungsbereiches lediglich bis zur geplanten
Erschließungsstraße hätte sich nach Ansicht der Stadt Friedberg Baurecht nach §
34 BauGB ergeben, womit die Möglichkeiten der Stadt Friedberg, steuernd auf die
Größe und Gestaltung des Bauvorhabens einzuwirken, nur noch eingeschränkt
vorhanden gewesen wären. Außerdem ist durch die Festsetzungen – wie bereits in
der Begründung dargelegt – eine weitere unter Umständen genehmigungsfreie
landwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen. An der Ausweisung des Baufensters
wird daher festgehalten.
Zum
Grundstück FlNr. 630/1:
Für das Grundstück FlNr. 630/1 besteht ein bestandskräftiger Vorbescheid vom
12.12.2001, der auf der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde beruht. Im
Ausgangsverfahren unter dem Az V95/015 teilte die Untere Naturschutzbehörde mit
Schreiben vom 31.01.1996 mit, dass bei einer planungsrechtlichen Einstufung des
Vorhabens nach § 34 BauGB unter Auflagen, die im übrigen in den Bescheid
übernommen werden, dem Vorhaben zugestimmt werde. Im Rahmen der Bauleitplanung
wurden insbesondere auch die im Rahmen des Vorbescheidsantrages gemachten
gestalterischen Festsetzungen für das Grundstück FlNr. 630/1 übernommen. Da
aufgrund des bestandskräftigen Vorbescheides unmittelbares Baurecht besteht,
wird es für sinnvoller erachtet, über den Bebauungsplan eine endgültige Aussage
zur Bebaubarkeit zu treffen.
Für die Abarbeitung der vorgeschriebenen Eingriffs- und Ausgleichproblematik
ist ein Landschaftsplanungsbüro einzuschalten.
Staatliches Abfallrecht:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird entsprechend
ergänzt.
Wasserrecht:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und beachtet.
A-2) Deutsche Telekom AG, T-Com/04.05.2004
Die Stellungnahme der Deutschen Telekom AG vom 04.05.2004 wird zur
Kenntnis genommen. Mit dem Versorgungsträger werden die notwendigen
Abstimmungen im Rahmen der Spartengespräche vorgenommen.
A-3) Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Außenst. Schwaben/13.05.2004
Die Stellungnahme des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, - Außenstelle
Schwaben vom 13.05.2004 wird zur Kenntnis genommen. Die Belange der
Denkmalpflege wurden in der Begründung berücksichtigt.
A-4) Landwirtschaftsamt Augsburg/Friedberg/27.05.2004
Die Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes Augsburg/Friedberg vom
27.05.2004 wird zur Kenntnis genommen. Nachdem die zu bewirtschaftenden
Flächen, die über die neu zu errichtende Straße angedient werden sollen, nur
noch untergeordneten Charakter haben, wird auf eine Aufweitung der Straßen,
insbesondere auch aus Kostengründen, verzichtet. Da die Immissionsschutzabteilung
mit Ausnahme der außerhalb des Planungsgebietes liegenden ehemaligen Lagerhalle
keine immissionsfachlich relevante Nutzung gesehen hat, verbleibt es bei der
geplanten Ausweisung als WA.
A-5) Wasserwirtschaftsamt Donauwörth/01.06.2004
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 01.06.2004 wird zur Kenntnis genommen und beachtet.
Die mitgeteilten Grenzen des amtlich noch nicht festgesetzten Überschwemmungsgebiets der Paar für ein hundertjähriges Hochwasser werden übernommen und in der zu überarbeitenden Planfassung dargestellt.
Die
Festsetzungen zu den möglichen Auffüllungen werden für das Grundstück FlNr. 627
entsprechend der Vorschläge des Wasserwirtschaftsamtes geändert. Auffüllungen
westlich der Erschließungsstraße werden ausgeschlossen. Ferner wird über eine
Ergänzung der Festsetzungen sichergestellt, dass der Keller auf diesem
Grundstück wasserdicht bzw. hochwassersicher ausgebildet wird.
A-6)
Zweckverband zur Wasserversorgung der Adelburggruppe/02.06.2004
Die Stellungnahme des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Adelburggruppe vom 02.06.2004 wird zur Kenntnis genommen und beachtet.
A-7)
Bayer. Forstamt Aichach/02.06.2004
Die Stellungnahme des Bayer. Forstamtes Aichach vom 02.06.2004 wird zur Kenntnis genommen. Da die beanstandete eingezäunte Fläche außerhalb des Planungsgebiets liegt, ist ein Tätigwerden im Rahmen der Bauleitplanung nicht möglich.
A-8) Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Aichach-Friedberg/05.06.2004
Die Stellungnahme des Landesbundes für Vogelschutz vom 05.06.2004 wird
mit Befremden zur Kenntnis genommen, nachdem sich der Vertreter des
Landesbundes für Vogelschutz in Bayern e.V. nicht zu den von ihm zu
vertretenden Belangen äußert, sondern den von der Stadt Friedberg gewählten
Verfahrensablauf in Frage stellt. Nachdem die Stellungnahme keine Aussagen zu
Belangen des Vogelschutzes enthält, wird davon ausgegangen, dass diese Belange
durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt werden.
B-1) Mair Josef/07.05.2004
Nachdem der Grundstückseigentümer
bereits im Jahre 1993 eine positive Auskunft (Az T93/121) von der Stadt zur
Bebaubarkeit mit einem weiteren Wohnhaus bekommen hat, wird der Erweiterung der
Baugrenze zur Schaffung zusätzlichen Baurechts grundsätzlich zugestimmt.
Die für diesen Erweiterungsbau im Bebauungsplanentwurf gemachten
gestalterischen Festsetzungen sind in Absprache mit dem Grundstückseigentümer
zu präzisieren und entsprechend anzupassen.
B-2) Pletschacher Erwin/26.05.2004
1.
Der im Schreiben vom 26.05.2004 vorgeschlagenen
Änderung der Baugrenzen wird stattgegeben. Der Bebauungsplan wird in diesem
Bereich entsprechend geändert.
2.
Nachdem auf diesem Grundstücksteil bereits vom
Eigentümer selbst private Stellplätze angelegt wurde, wird auf die Ausweisung
öffentlicher Stellplätze an dieser Stelle verzichtet.
3. Nachdem durch die geplante Straße 6 Häuser mit bis zu 2 Wohneinheiten pro Haus erschlossen werden, ist mit den jeweiligen Grundstückseigentümern Kontakt für den entsprechenden Grunderwerb aufzunehmen. Wegen Art und Umfang der Erschließungsstraße ist ein Privatweg mit öffentlicher Widmung nicht sinnvoll.
B-3) Schalk Michael/01.06.2004
1.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Für das
Grundstück FlNr. 630/1 besteht ein bestandskräftiger Vorbescheid vom
12.12.2001, der auf der Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde beruht. Im
Ausgangsverfahren unter dem Az V95/015 teilte die Untere Naturschutzbehörde mit
Schreiben vom 31.01.1996 mit, dass bei einer planungsrechtlichen Einstufung des
Vorhabens nach § 34 BauGB unter Auflagen, die im übrigen in den Bescheid
übernommen werden, dem Vorhaben zugestimmt werde. Im Rahmen der Bauleitplanung
wurden insbesondere auch die im Rahmen des Vorbescheidsantrages gemachten
gestalterischen Festsetzungen für das Grundstück FlNr. 630/1 übernommen. Da
aufgrund des bestandskräftigen Vorbescheides unmittelbares Baurecht besteht,
wird es für sinnvoller erachtet, über den Bebauungsplan eine endgültige Aussage
zur Bebaubarkeit zu treffen.
2.
In der zu überarbeitenden Planfassung wird die
Straße "Am Mühlberg" bis auf Höhe der Zufahrt zum Grundstück FlNr.
630/1 in den Geltungsbereich mitaufgenommen.
B-4) Pfundmeir Christine/26.05.2004
Die Flurnummernbezeichnung wird berichtigt.
Abstimmungsergebnis:
Abwesend:
StR Büchler vertreten durch StRin Banner
StRin Eser-Schuberth vertreten durch StRin Müllegger
StR Scharold vertreten durch StRin Hummel
StR Rockelmann vertreten durch StRin Walkmann
StR Holzmüller entschuldigt
StRin Hummel abwesend