A-1) Landratsamt
Aichach Friedberg/ 22.02.2019 und 07.03.2019
Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach Friedberg vom 07.03.2019 und des Kreisbrandrates vom 22.02.2019 werden zur Kenntnis genommen.
A-2)
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth/ 18.02.2019
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 18.02.2019 wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise der Stellungnahme vom 23.02.2017 wurden als Hinweise im Bebauungsplan aufgenommen.
A-3) Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg/ 13.03.2019
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten Augsburg vom 13.03.2019 wird zur Kenntnis genommen. In die
Begründung wurde mit aufgenommen, dass die Terrassen nicht überdacht werden
dürfen oder zu Wintergärten erweitert werden zum Wald. Bereits der bestehende rechtskräftige
Bebauungsplan legt für die heutigen Grundstücke FlNrn. 132, 132/4 und 132/5
Baugrenzen fest, die eine Bebauung des vom Baumwurf potentiell betroffenen
Areals ermöglichen. Die beiden vor kurzem entstandenen Gebäude halten die
Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans und damit auch die Baugrenzen ein.
Im südlichen Geltungsbereich auf dem Grundstück FlNr. 132 wurde die Baugrenze
in Richtung Süden vergrößert. Nach Osten zum Wald erfolgt lediglich im
südöstlichen Bereich eine Aufweitung der Baugrenze um max. 1,40 m. In diesem
Bereich ist der Abstand zum Wald jedoch mit 18 bis 20 m bereits größer als
sämtliche Abstände zum Wald im Bereich des Hagelbachs und des Alten Postwegs.
Die in der Stellungnahme enthaltenen Hinweise werden zudem in den Bebauungsplan
übernommen. Zudem wird das Amt für Forsten nochmals im Baugenehmigungsverfahren
beteiligt, um eine Gefährdung im Einzelfall ausschließen zu können. Dies
geschieht durch Vorgaben z.B. zur Verstärkung des Dachstuhles, Grundrissorientierung
etc.
B-1) Bürger/15.03.2019 (Gerhard
Keppeler, vertr. dch. RA Büchs)
Die Stellungnahme von Herrn Gerhard Keppeler,
vertreten durch Rechtsanwalt Büchs, vom 15.03.2019 wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme verweist erneut auf die in der Stellungnahme vom
24.03.2017 vorgebrachten Einwendungen. Diese rügte insbesondere die fehlende
Erforderlichkeit sowie fehlende Gebietsverträglichkeit der
Bebauungsplanänderung, die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, sowie die
Gefahr eines Hangrutsches und damit zusammenhängende Beeinträchtigungen des
Eigentums des südlichen Nachbarn.
In den darüber hinaus vorgebrachten Einwendungen vom 15.03.2019 wurde
insbesondere die Reduzierung des Baufensters auf dem Grundstück des Bauherrn
gerügt und eine zusätzliche Festsetzung der Firstrichtung zur Einhaltung des
Rücksichtnahmegebots gefordert. Die Einwendungen werden wie folgt abgewogen:
Der Bebauungsplan entspricht dem Grundsatz der Erforderlichkeit gemäß §
1 Abs. 3 BauGB. Ein Bebauungsplan ist aufzustellen bzw. zu ändern, sobald und
soweit es für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich ist.
Dabei kann die Gemeinde den Bauwunsch eines Einzelnen zulässigerweise zum
Anlass nehmen ein Gebiet neu zu ordnen, sofern sie ein städtebauliches Konzept
verfolgt. Durch den Abriss der ursprünglichen Gebäude durch den Erwerber kam es
zu einer geänderten städtebaulichen Ausgangssituation. Wie geschildert hatte
man bei Aufstellung des Bebauungsplans die Baugrenzen im Änderungsbereich am
baulichen Bestand orientiert.
Nach Prüfung des Antrags auf Bebauungsplanänderung durch den Erwerber
gelangte die Stadt Friedberg zu der Auffassung, dass eine größere überbaubare
Fläche im genannten Bereich mit dem städtebaulichen Ziel der Nachverdichtung
zugelassen werden kann. Die neue Baugrenze ermöglicht eine größere Zahl an
Einzelhäusern als es die alte Baugrenze tat. Nunmehr können drei Häuser im
geänderten Bereich errichtet werden. Die Stadt Friedberg ist als Trägerin der
Planungshoheit verpflichtet, zukunfts- und ressourcenorientiert Bauland
auszuweisen, was die Schließung von Baulücken gewährleistet. Somit stellt die
Erweiterung der Baugrenze ein öffentliches und nicht nur ein
privatwirtschaftliches Interesse dar. Schon das Einwendungsschreiben
(24.03.2017) selbst erachtet indes auf den Seiten 4 und 8 das Grundstück
Flur-Nr. 132 als „Baulücke“. Dieser Eindruck verstärkte sich vor Abriss des
Bestandes noch vor Ort. Betrachtete man die alten Gebäudlichkeiten innerhalb
der alten Baugrenzen drängt sich der Schluss geradezu auf, dass auch der
verbliebene Bereich der FlNr. 132 im Sinne einer verträglichen Nachverdichtung
bebaut werden sollte.
Ebenso kam die Stadt Friedberg zu dem Ergebnis, dass dies mit den
örtlichen Gegebenheiten verträglich ist. Entgegen der Auffassung des
Einwendungsführers stellt die bestehende Baugrenze nicht die einzige im
Hinblick auf Umgebung und Gefährdungen der Nachbarschaft verträgliche Lösung
dar. Die Bebauung im genannten Bereich wird dadurch an die nördlich außerhalb
des Plangebietes befindliche Reihenhausbebauung angepasst, führt diese als
lockere Einzelhausbebauung mit kleineren Gebäuden weiter und mündet südöstlich
des Hagelbachs dann in größere Einzelhäuser. Da eine Nachverdichtung und
städtebauliche Neuordnung mit den bestehenden Baugrenzen nicht zu erreichen
war, war die Einleitung eines Bebauungsplanänderungsverfahrens erforderlich.
Die Bezugnahme des Einwendungsschreibens auf ein Verkehrswertgutachten,
das zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es nur zweckmäßig erscheine, das ursprüngliche
Grundstück in zwei Parzellen zu teilen, kann für die städtebauliche Beurteilung
durch die Stadt Friedberg nicht richtungsweisend sein. Es handelt sich
schließlich um eine von finanziellen Gesichtspunkten geleitete Stellungnahme.
Die städtebauliche Umsetzbarkeit einer Bebauung wird im Rahmen der
Planungshoheit durch die Stadt Friedberg in Form des jetzt in Änderung
befindlichen Bebauungsplanes festgelegt und kann wohl kaum durch ein
Verkehrswertgutachten vorgegeben werden. Die Stadt verfolgt vielmehr mit der
Änderung die oben erläuterten städtebaulichen Ziele.
Der vom Einwendungsführer vorgebrachte Widerspruch zum Gebietscharakter
durch nunmehr mögliche Bebauung mit drei Einzelhäusern ist nicht gegeben.
Ein Gebietscharakter gemäß BauNVO wurde weder im ursprünglichen noch im
jetzigen Änderungsverfahren festgesetzt, da das vorhandene Gebiet aus Sicht der
Stadt Friedberg keinem Baugebiet der BauNVO zugeordnet werden kann.
Sollte das Einwendungsschreiben eher allgemein auf einen dörflichen
Charakter der Umgebung mit lockerer und offener Bauweise abgestellt haben, so
ist festzustellen, dass die Frage, ob in dem geänderten Bereich nun zwei oder
drei Wohnhäuser vorhanden sein werden, den Charakter des Gebiets nicht
entscheidend zu verändern vermag.
Das Bebauungsplangebiet erstreckt sich schließlich über den unbebauten
Bereich östlich des Hagelbachs hinaus, so dass sich die seitens der Stadt
Friedberg als Trägerin der Planungshoheit angezeigte städtebauliche
Betrachtungsweise nicht mit der kleinparzelligen Betrachtungsweise des
Einwendungsführers decken kann.
Durch eine Bebauung mit drei Einzelhäusern entsteht schließlich auch
keine übermäßige Verdichtung und auch keine der Umgebung nicht angepasste
Situation. Eine vergleichbare Baudichte besteht vielmehr bereits im direkten
nördlichen Anschluss auf den Flur-Nrn. 133 und 133/1. Dort existieren auch
vergleichbare Bauformen und Bauhöhen, im Übrigen auch auf dem Grundstück des
Einwendungsführers auf Flur-Nr. 132/2.
Die bisherige Festsetzung der Baugrenzen beruhte insbesondere auf der
früher vorhandenen Bestandsbebauung und nicht wie vom Einwendungsführer
vorgetragen allein auf der steilen Hanglage. Die in der Begründung des
Bebauungsplans niedergelegten Planungsziele stellen klar, dass man damals
vorrangig Mehrfamilienhäuser verhindern wollte und bestehende Bauwünsche
berücksichtigen wollte. Der Sicherstellung einer lockeren Bauweise wie sie der
Antragssteller vorbringt - sofern damals überhaupt explizit primär beabsichtigt
- dienten vorrangig die umfangreichen Festsetzungen zu Einzel-/ Doppelhäusern,
Zahl der Wohneinheiten, sowie Grund- und Geschossflächenzahl. Diese
Festsetzungen gelten unverändert auch weiterhin. Sie stellen die
Gebietsverträglichkeit der Neubebauung sicher.
Eine aus der Planung resultierende „erschlagende“ bzw. erdrückende
Wirkung oder rücksichtslose Bebauung ist ebenfalls nicht anzunehmen. Das Gebot
der Rücksichtnahme wird nicht verletzt.
Die neuen zusätzlichen Festsetzungen bzgl. der Höhen der
Erdgeschossfußböden und der Firste stellen sicher, dass die diesbezüglichen
Maße der Umgebung nicht überschritten werden. Sie orientieren sich dabei
insbesondere am nördlich angrenzenden Gebäudebestand auf den Flur-Nrn. 133 und
133/1, allerdings auch an den Höhen des Wohnhauses des Einwendungsführers auf
Flur-Nr. 132/2, das diesbezüglich in etwa dieselben Werte und dieselbe
Hangbauweise aufweist. Außerdem liegt, wie er selbst ausführlich darlegt, das
noch offene Baugrundstück in Hanglage und wird auf der Westseite die größte
Höhe erlangen. Die Wohnhäuser des Einwendungsführers befinden sich jedoch mit
den o.g. Beständen im Süden (Flur-Nr. 118) und Südosten (Flur-Nr. 132/2), dort
zudem in erhöhter Lage. Schon allein durch diese Situation ist weder eine
erschlagende Wirkung noch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme
erkennbar.
Die neu festgelegte Baugrenze wurde zudem so eng wie möglich gezogen -
unter der Prämisse, dass drei Häuser im Sinne des städtebaulichen Zieles der
Nachverdichtung möglich sein sollten. Im Süden wird mit der Baugrenze ein
Abstand von 4,60 m zu den Grundstücken des Einwendungsführers Flur-Nrn. 118 und
132/2 eingehalten. Der gesetzliche Mindestabstand von 3,0 m wird also
überschritten.
Darüber hinaus gilt das Abstandsflächenrecht der Bayerischen Bauordnung
weiterhin, sodass bei höherer Bebauung ggf. auch ein größerer Abstand
einzuhalten sein wird. Eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wird schon
dadurch ausgeschlossen.
Darüber hinaus befindet sich das Wohnhaus des Einwendungsführers auf
FlNr. 132/2 in einem Abstand von 18 Metern zur Grundstücksgrenze, das Wohnhaus
auf FlNr. 118 im Abstand von ca. 16,5 Metern. Eine relevante Beeinträchtigung
von Belichtungswinkeln oder übergroße Bebauung ist schon aufgrund dessen nicht
erkennbar.
Die neue Baugrenze erstreckt sich entgegen der Behauptung des
Einwendungsführers nicht bis an die Grundstücksgrenze. Eine Gefährdung des
Eigentums des Nachbarn im Süden ist nicht zu befürchten. Zur Prüfung, ob ein
Abrutschen des östlichen Hanges oder Schäden auf den südlichen Flur-Nrn. 118 und
132/2 drohen könnten, wurde ein Bodengutachten erstellt, welches Teil des
Bebauungsplanes ist. Dieses konstatiert, dass bei vollständiger Ausnutzung des
Baufensters folgende Maßnahmen vom Bauherrn getroffen werden müssen:
- In den nichtbindigen (z.B. sandigen Böden)
oder weichen Böden ist nach DIN 4124 ein Böschungswinkel von höchstens 45°
einzuhalten, ansonsten ist ein rechnerischer Nachweis erforderlich
- Die senkrechte Höhe der Böschung darf 5,0 m
nicht überschreiten (DIN 4124)
- Die Geländeoberfläche hinter der
Baugrubenkante darf nicht steiler als 1:10 ansteigen (DIN 41214)
- Oberhalb der Baugrubenkante ist ein
lastfreier Streifen von min. 0,60 m breite einzurichten, es wird ein Abstand
von 1,0 m empfohlen
- Die Baugrubenwand ist, z.B. mit einer Folie
gegen die Witterung zu schützen
- Neben dem Bauwerk ist auf einen Arbeitsraum
von 0,5 m Breite zu achten (DIN 4124)
Die genannten Maßnahmen stellen den Stand der Technik dar, der also bei
jeder Bebauung ohnehin einzuhalten wäre. Da das angrenzende Bauwerk frostsicher
gegründet sein sollte, liegt die zu erwartende Gründungssohle der benachbarten
Anlagen zudem min. 0,80 m unter der gegenwärtigen Geländeoberfläche. Die Gefahr
eines Schadens am Nachbarbauwerk ist nach abschließender Aussage des Gutachters
daher bei Einhaltung der Maßnahmen „nach menschlichen Ermessen nicht gegeben“.
Des Weiteren wurden Grenzen für die Errichtung von Terrassen
festgesetzt, um ein zu starkes Abgraben des Hanges und damit die im
Einwendungsschreiben angesprochene Gefahr einer Instabilität des Osthanges
allgemein zu vermeiden.
Der Einwendungsführer vermischt zudem die Frage, welche technischen
Maßnahmen zur Sicherung der Baugrube im konkreten Fall erforderlich sein werden
mit der grundsätzlichen Frage einer Ausdehnung der Baugrenze. Mögliche
Beeinträchtigungen des Eigentums der südlichen Nachbarn und die Gefahr von
Schäden wurden dabei durch das Gutachten ausgeschlossen. Ein möglicherweise
auftretender Konflikt wurde erkannt und unter Heranziehung der Regeln der
Technik betrachtet. Die Details der Bauausführung sind dem
Baugenehmigungsverfahren überlassen und auch abhängig von der Art und
Realisierung der geplanten Vorhaben. Die Stellungnahme lässt zudem außer Acht,
dass nach heutigem Stand der Technik erschütterungsfreie bzw. erschütterungsarme
Verfahren zur Einbringung eines Verbaus existieren, sollte dieser erforderlich
werden.
Zwar kann im Abstand von rund 4,60 m zur Grundstücksgrenze nunmehr eine
neue Bebauung entstehen, die sich durchaus in einer bei der Bausauführung zu
berücksichtigenden Hanglage befindet. Allerdings haben schon die Ausführungen
der beiden neuen Gebäude auf Fl. Nrn. 132/5 und 132/4, Gemarkung Bachern, in
vergleichbarer Hanglage gezeigt, dass dies kein generell unlösbares Problem
darstellt, sondern einer am Stand der Technik orientierten Bauausführung
bedarf. Andernfalls könnten an vielen Stellen in hügeliger Situation überhaupt
keine neuen Gebäude entstehen.
Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass sich die Einwände des Nachbarn
insbesondere aufgrund eines an der nördlichen Grundstücksgrenze der Flur-Nr.
132/2 errichteten Nebengebäudes sowie Überdachungen an der nördlichen
Grundstücksgrenze und eines Carports im Nordosten der Flur-Nr. 118 ergeben. Bei
der Berücksichtigung und Bewertung der daraus resultierenden Rechtspositionen
und Interessen im Rahmen der Abwägung war insbesondere folgendes zu
berücksichtigen: Zunächst sei klargestellt, dass diese baulichen Anlagen zur
Zeit der Anfertigung des Bodengutachtens bereits bestanden und daher auch bei
der Stellungnahme berücksichtigt wurden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass
Nebengebäude und Carport rechtswidrig errichtet wurden. Die Anlagen wurden
offenbar zwischen den Jahren 2006 und 2009 gebaut (Auswertung von Luftbildern).
Beide Bauvorhaben hätten bereits damals einer Befreiung von den Baugrenzen
bedurft, die jedoch weder beantragt noch erteilt wurde. Der Carport übersteigt
zudem wohl die Länge und Höhe einer zulässigen Grenzbebauung, jedenfalls in
Zusammenhang mit den nördlichen Überdachungen, die für sich bereits die zulässige
Länge an der Grundstücksgrenze im Norden überschreiten und jedenfalls nach dem
Jahr 2000 errichtet wurden.
Die Pauschalbehauptung, das Oberflächenwasser könne durch die Bebauung
mit einem weiteren Haus nicht mehr abfließen, kann nicht nachvollzogen werden.
Eine Begründung fehlt. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes im
Verfahren gibt indes keinen Anlass zu Bedenken die Bestandsbebauung im Süden
betreffend.
Die beiden bereits gebauten Wohnhäuser wurden unter Einhaltung der
Festsetzungen des Bebauungsplanes genehmigt (bis auf eine Befreiung zum
Dachüberstand) und bedurften entgegen des vorgebrachten Einwandes insbesondere keiner
Befreiung von der festgesetzten Baugrenze. Schon dadurch zeigt sich, dass bis
auf die Baugrenze im Süden einer Bebauung des Areals mit drei Gebäuden nichts
entgegensteht.
Gerade in diesem Zusammenhang erscheinen die Einwände des Nachbarn doch
als durchaus fragwürdig, steht doch dessen Gebäude auf Flur-Nr. 132/2 in einem
Bereich, der im gültigen Bebauungsplan keinerlei Baugrenze aufweist. Da der
Einwendungsführer zum Zeitpunkt des Bebauungsplanes zwar eine Bebauungsabsicht
hegte, jedoch die konkrete Lage noch nicht feststand, erhielt das Grundstück
zunächst keine Baugrenze und wurde im Nachhinein mittels Befreiung genehmigt.
Diese rechtlich fragwürdige Situation soll durch die jetzige Änderung des
Bebauungsplanes ebenfalls beseitigt werden und das Grundstück eine durchaus
großzügige Baugrenze erhalten.
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB
wurde schließlich nicht verletzt. In den vorstehenden Ausführungen sind die
relevanten Belange, auch sämtliche des Einwendungsführers, in den
Abwägungsvorgang eingestellt, gewichtet und bewertet worden. Auch das
Abwägungsergebnis steht nach den vorstehenden Ausführungen nicht außer
Verhältnis zu den privaten Belangen des Einwendungsführers. Die Abwägung ist im
Übrigen ein Prozess, der sich über das gesamte Verfahren einer
Bebauungsplanaufstellung bzw. hier einer Bebauungsplanänderung erstreckt. Die
Abwägung ist somit erst mit dem Satzungsbeschluss abgeschlossen, weshalb zum
Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung eine Verletzung des Abwägungsgebots in der
vorgetragenen Form noch gar nicht vorliegen konnte.
Die zusätzlich vorgebrachten Einwendungen vom 15.03.2019 rügten
insbesondere die Reduzierung des Baufensters auf dem Grundstück des Bauherrn
und forderten eine zusätzliche Festsetzung der Firstrichtung zur Einhaltung des
Rücksichtnahmegebots. Dies wird wie folgt abgewogen:
Auf den nördlichen Grundstücken wurde die Baugrenze im Osten auf Grund
eines möglichen Baumwurfes und der Hanglage reduziert und an die bereits
bestehenden Gebäude auf FlNr. 132/5 und 132/4, Gem. Bachern, und in Fortführung
auf FlNr. 132, Gem. Bachern, angepasst. Das Baufenster des Einwendungsführers
wurde im Zuge dessen ebenfalls angepasst, da dieser nicht übermäßig
bessergestellt werden sollte. Zudem befindet sich das Grundstück des
Einwendungsführers in einer erhöhten Lage. Aus städtebaulicher Sicht wurde die
Baugrenze des Nachbargebäudes auf FlNr. 118, Gem. Bachern, welches auch dem
Einwendungsführer gehört, aufgegriffen. Wie bereits zuvor erwähnt erhält der
Einwendungsführer erstmalig ein Baufenster. Zur jeweiligen Straße und den
seitlichen Grundstücksgrenzen wurde ein Abstand von 3 m für alle Baugrenzen im
Änderungsbereich festgesetzt. Zwischen dem Grundstück FlNr. 132 und dem
Grundstück des Einwendungsführers FlNr. 132/2 wurden sogar 4,60 m festgesetzt.
Somit wird der Einwendungsführer diesbezüglich sogar bessergestellt als die
übrigen Grundstückseigentümer.
Wie bereits ausgeführt, stellen die zusätzlichen Festsetzungen bzgl. der
Höhen der Erdgeschossfußböden und der Firste sicher, dass die diesbezüglichen
Maße der Umgebung nicht überschritten werden. Die Höhen des Wohnhauses des
Einwendungsführers auf Flur-Nr. 132/2 weisen in etwa dieselben Werte und
dieselbe Hangbauweise auf. Das noch unbebaute Baugrundstück liegt in Hanglage
und eine Bebauung wird auf der Westseite die größte Höhe erlangen. Die
Wohnhäuser des Einwendungsführers befinden sich jedoch mit den o.g. Beständen
im Süden (Flur-Nr. 118) und Südosten (Flur-Nr. 132/2), dort zudem in erhöhter
Lage. Schon allein durch diese Situation ist weder eine erschlagende Wirkung
noch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme erkennbar. Die Straße weißt
ein Niveau von ca. 495,60 müNN auf. Die im Bebauungsplan festgesetzte max. Höhe
des Firstes beträgt 507,50 müNN. Damit kann die max. Höhe zwar bis zum First
ca. 11,90 m betragen. Allerdings ist diese max. „Außenwandflächenwirkung“, wie
der Einwendungsführer schreibt, von 12 m nur gemessen ab dem Straßenniveau bis
zum First möglich. Folglich würde sich der Einwendungsführer keiner 12 m hohen
Wand gegenübersehen, da diese ab dem Straßenniveau gemessen ist und nicht ab
dem Gelände des Einwendungsführers. Das Straßenniveau des Einwendungsführers
weißt ca. 496,80 müNN auf, liegt also ca. 1,20 m höher als das des Nachbarn auf
FlNr. 132. Der Erdgeschossfußboden des Einwendungsführers liegt bei ca. 500,38
müNN und das Gelände an der Grenze zum Nachbargrundstück FlNR. 132 liegt bei
ca. 501,065 müNN. Folglich kann auf den Nachbarn eine „Außenwandflächenwirkung“
von max. ca. 5,85 m, bei einer Firstrichtung Nordwest entstehen. Die Berechnung
dieser „Außenwandflächenwirkung“ fußt jedoch weder auf der Wandhöhe gem. der
Bayerischen Bauordnung noch wird diese bei der Berechnung der Abstandsflächen
herangezogen.
Wie er bereits in dem Einwendungsschreiben selbst darlegte, muss die
Giebelseite der Neubebauung FlNr. 132 zur Straße zeigen, da die Abstandsflächen
der Bayerischen Bauordnung ansonsten nicht eingehalten werden könnten. Durch
die Einhaltung der Abstandsflächen wird eine mögliche Beeinträchtigung der
Nachbargrundstücke des Einwendungsführers ausgeschlossen. Darüber hinaus
befindet sich das Wohnhaus des Einwendungsführers auf FlNr. 132/2 in einem
Abstand von 18 Metern zur Grundstücksgrenze, das Wohnhaus auf FlNr. 118 im
Abstand von ca. 16,5 Metern. Eine relevante Beeinträchtigung von
Belichtungswinkeln oder rücksichtslose Bebauung ist schon aufgrund dessen nicht
erkennbar. Folglich ist die zusätzliche Festsetzung der Firstrichtung nicht
erforderlich.
Nach Abwägung der vorgebrachten Belange und unter Zugrundelegung der
vorstehend gemachten Ausführungen wird daher an der vorliegenden Planung
festgehalten.