Sitzung: 11.07.2019 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 31, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 31
Vorlage: 2019/284
I.
Veränderungssperre
Aufgrund der §§ 14
und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und des Art. 23 der Gemeindeordnung – GO
– für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998
(BayRS 2020-1-1-I) erlässt die Stadt Friedberg folgende
Satzung
über eine Veränderungssperre
für den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13 für das Gebiet entlang der
Bgm.-Schlickenrieder-Str. (Ortsmitte) im Stadtteil Derching.
§ 1
Der
Rat der Stadt Friedberg hat in seiner Sitzung am 11.07.2019 beschlossen, für
das Gebiet entlang der Bgm.-Schlickenrieder-Str. (Ortsmitte) im Stadtteil
Derching einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung dieser Planung wird
diese Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Diese
Satzung gilt für die Grundstücke Flur-Nr. 1, 1/1, 2, 2/1, 2/2, 3, 3/1, 4, 5, 6,
7, 8, 9, 14, 15, 16, 17, 19, 19/1, 19/2, 21, 22, 22/2, 22/3, 22/4, 22/5, 24,
25, 32/2 (Teilfläche), 32/7, 47/8 (Teilfläche), 47/10 (Teilfläche), 47/11,
47/12, 47/13, 47/14 (Teilfläche), 47/15 (Teilfläche), 96, 101/1, 218, 219,
219/2, 219/3, 220 der Gemarkung Derching.
Der daraus folgende Geltungsbereich dieser Satzung ist im beiliegenden
Lageplan des Baureferates der Stadt Friedberg vom 11.07.2019 stark umrandet
dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung dürfen
1.
Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden;
2.
erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende
öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden.
Vorhaben, die vor
dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Diese
Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt nach
Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die
Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches
nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die
Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die
Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
II.
Zurückstellung des Antrages V -2019/009
Die Verwaltung wird
beauftragt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorbescheidsantrags Aktenzeichen
V -2019/009 des Bauherrn Baustolz München GmbH betreffend den Neubau von 15 Reihenhäusern und 15 Carports auf der
Flur-Nr. 25/0, Gem. Derching für 12 Monate auszusetzten (Zurückstellung des
Baugesuchs).