Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 31, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 31

I.       Veränderungssperre

 

Aufgrund der §§ 14 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und des Art. 23 der Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (BayRS 2020-1-1-I) erlässt die Stadt Friedberg folgende

 

Satzung über eine Veränderungssperre

 

für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 für das Gebiet nördl. des Kreuzungsbereiches d. St.-Stefan-Str. und d. Hadubertstr. im Stadtteil Haberskirch.

 

 

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Friedberg hat in seiner Sitzung am 11.07.2019 beschlossen, für das Gebiet nördlich der St.-Stefan-Str. (Altes Schulhaus) im Stadtteil Haberskirch einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung dieser Planung wird diese Veränderungssperre erlassen.

 

 

§ 2

 

Diese Satzung gilt für das Grundstück Flur-Nr. 1420/2, 1440/5, 1421, 1431, 1468/23, 1468/39, 1468/40, 1528/21, Gemarkung Haberskirch.

 

Der daraus folgende Geltungsbereich dieser Satzung ist im beiliegenden Lageplan des Baureferates der Stadt Friedberg vom 11.07.2019 stark umrandet dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

 

 

§ 3

 

Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung dürfen

 

1.            Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2.            erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

 

 

§ 4

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.

 

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

 

 

II.      Zurückstellung der Anträge F -2014/154 - 164

 

Die Verwaltung wird beauftragt die Entscheidung über die Zulässigkeit der Anträge auf Verlängerung der Baugenehmigungen Aktenzeichen F -2014/154 - 164 des Bauherrn Wetterstein Immobilien Entwicklung GmbH betreffend den Neubau von 10 Doppelhaushälften auf der Flur-Nr. 1420/2, Gem. Haberskirch für 12 Monate auszusetzten (Zurückstellung des Baugesuchs).

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           31

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              31