Sitzung: 11.07.2019 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 31, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 31
Vorlage: 2019/282
I.
Veränderungssperre
Aufgrund der §§ 14 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und des Art. 23 der Gemeindeordnung – GO – für
den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (BayRS
2020-1-1-I) erlässt die Stadt Friedberg folgende
Satzung über eine
Veränderungssperre
für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 für das Gebiet nördl.
des Kreuzungsbereiches d. St.-Stefan-Str. und d. Hadubertstr. im Stadtteil
Haberskirch.
§ 1
Der
Rat der Stadt Friedberg hat in seiner Sitzung am 11.07.2019 beschlossen, für
das Gebiet nördlich der St.-Stefan-Str. (Altes Schulhaus) im Stadtteil
Haberskirch einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung dieser Planung wird
diese Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Diese Satzung gilt für das Grundstück
Flur-Nr. 1420/2, 1440/5, 1421,
1431, 1468/23, 1468/39, 1468/40, 1528/21, Gemarkung Haberskirch.
Der daraus folgende Geltungsbereich dieser
Satzung ist im beiliegenden Lageplan des Baureferates der Stadt Friedberg vom
11.07.2019 stark umrandet dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil der
Satzung.
§ 3
Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung dürfen
1.
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt
oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde
Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen
werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§
4
Diese
Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung
gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der
ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene
Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und
soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
II. Zurückstellung
der Anträge F -2014/154 - 164
Die Verwaltung wird beauftragt die Entscheidung über die Zulässigkeit der
Anträge auf Verlängerung der Baugenehmigungen Aktenzeichen F -2014/154 - 164
des Bauherrn Wetterstein
Immobilien Entwicklung GmbH betreffend den Neubau von 10
Doppelhaushälften auf der Flur-Nr. 1420/2, Gem. Haberskirch für 12 Monate
auszusetzten (Zurückstellung des Baugesuchs).