A-1. Landratsamt Aichach-Friedberg/22.05.2019/06.05.2019/16.05.2019

Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 22.05.2019 wird zur Kenntnis genommen.

Die Hinweise zur Ausfertigung des Bebauungsplanes werden zur Kenntnis genommen.

 

Immissionsschutz – staatliches Abfallrecht/06.05.2019

Die Nummer des Sachgebietes und die entsprechende Telefonnummer unter Ziffer 9 „Bodenschutz, Altlasten“ werden entsprechend geändert.

 

Kreisbaumeister/16.05.2019

Die Voraussetzungen einer Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB wurden überprüft, aus Sicht der Stadt Friedberg kann die geplante Satzung rechtskonform aufgestellt werden.

 

 

A-2. Landratsamt Aichach-Friedberg, Brandschutzdienstelle/25.04.2019

Die Stellungnahme des Kreisbrandrates 25.04.2019 wird zur Kenntnis genommen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

A-3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten/17.05.2019

Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17.05.2019 wird zur Kenntnis genommen.

Es werden entsprechende Hinweise in der Begründung ergänzt. Dem Bauwerber wird zudem die Stellungnahme zugeleitet.

 

A-4. Wasserwirtschaftsamt/04.06.2019

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 04.06.2019 wird zur Kenntnis genommen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

B-1. xxxxxxxx xxxßxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxßx xx/07.05.2019

Die Stellungnahme vom 07.05.2019 wird zur Kenntnis genommen.

Der Bitte um die Aufnahme der Grundstücke Fl.Nrn. 909/2 und 916/2 kann nicht stattgegeben werden. Der Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung orientiert sich nicht an Grundstückgrenzen sondern nur an der bestehenden Bebauung. Er wird eng um ebendiese gezogen, wodurch eine Bebauung lediglich zwischen bestehenden Gebäuden (Baulücken) zulässig wird. Eine Erweiterung des Siedlungsbereiches (Splittersiedlung) ist in einer Außenbereichssatzung rechtlich nicht zulässig und städtebaulich auch nicht gewünscht.

Ein Stellplatz für ein Tiny-House ist in der genannten Lage nicht genehmigungsfähig, da es sich im Übrigen im Außenbereich befinden und keiner Privilegierung unterliegen würde.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                             9

Nein:                                          1

Pers. beteiligt:                           1

Anwesend:                              11

     

StR Nießner hat gem. Art. 49 Abs. 1 GO an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

 

Abwesend:

FrVe Eser‑Schuberth

StR Losinger