Sitzung: 20.11.2019 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 26, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 26
Vorlage: 2019/467
Aufgrund der §§ 14
und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)
und des Art. 23 der Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (BayRS 2020-1-1-I) erlässt die Stadt
Friedberg folgende
Satzung
über eine Veränderungssperre
für den
Bebauungsplan Nr. 51/IV für das Gebiet östlich und westlich der
nördlichen Karl-Lindner-Straße, südlich der Martin-Luther-Straße und nördlich
des Hagelmühlweges in Friedberg
§ 1
Der Rat der Stadt Friedberg hat in seiner Sitzung
am 20.11.2019 beschlossen, für das Gebiet östlich
und westlich der nördlichen Karl-Lindner-Straße, südlich der
Martin-Luther-Straße und nördlich des Hagelmühlweges in Friedberg einen
Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung dieser Planung wird die
Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Die Satzung gilt
für die Flurnummern 719, 719/1,
720, 720/1, 720/2, 720/3, 720/4, 720/5, 720/6, 721 (Teilfläche), 722/3, 722/4,
722/6, 722/7 und 722/8 der Gemarkung Friedberg.
Der Geltungsbereich
der Satzung ist im beiliegenden Lageplan des Baureferates der Stadt Friedberg
vom 20.11.2019 stark umrandet dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil der
Satzung.
§ 3
Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung dürfen
1.
Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden;
2.
erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende
öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden.
Vorhaben, die vor
dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Sie tritt nach
Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die
Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches
nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die
Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die
Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.