Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 26, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 26

 

 

Aufgrund der §§ 14 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und des Art. 23 der Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (BayRS 2020-1-1-I) erlässt die Stadt Friedberg folgende

 

Satzung über eine Veränderungssperre

 

für den Bebauungsplan Nr. 51/IV für das Gebiet östlich und westlich der nördlichen Karl-Lindner-Straße, südlich der Martin-Luther-Straße und nördlich des Hagelmühlweges in Friedberg

 

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Friedberg hat in seiner Sitzung am 20.11.2019 beschlossen, für das Gebiet östlich und westlich der nördlichen Karl-Lindner-Straße, südlich der Martin-Luther-Straße und nördlich des Hagelmühlweges in Friedberg einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung dieser Planung wird die Veränderungssperre erlassen.

 

 

§ 2

 

Die Satzung gilt für die Flurnummern 719, 719/1, 720, 720/1, 720/2, 720/3, 720/4, 720/5, 720/6, 721 (Teilfläche), 722/3, 722/4, 722/6, 722/7 und 722/8 der Gemarkung Friedberg.

 

Der Geltungsbereich der Satzung ist im beiliegenden Lageplan des Baureferates der Stadt Friedberg vom 20.11.2019 stark umrandet dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

 

 

§ 3

 

Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung dürfen

 

1.            Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2.            erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

 

§ 4

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.

 

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           26

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              26

     

 

 

Abwesend:

StRin Böhm

StRin Eser-Schuberth

StR Güntner

StRin Hölzl-Dibba

StRin Losinger Simone