Sitzung: 20.11.2019 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 27, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 27
Vorlage: 2019/473
Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund von Artikel 23 Satz 1 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist folgende
Änderungssatzung
zur
Satzung über die
öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt Friedberg
vom
§ 1
Die Satzung über die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt Friedberg vom 18.12.1981, zuletzt geändert durch Satzung vom 28.03.2011 wird wie folgt geändert:
Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:
„§ 19a
Besondere
Regelungen bezüglich des Einsatzes und Betriebs elektronischer Wasserzähler
(1) Die Stadt setzt nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 4 Satz 2 bis 7 GO elektronische Wasserzähler mit Fundmodul ein und betreibt diese mit und ohne Verwendung der Funkfunktion.
(2) Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 2 GO gespeicherte oder ausgelesene personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die im Wasserzähler vor Ort gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens nach zwei Jahren zu löschen, die ausgelesenen personenbezogenen Daten spätestens nach fünf Jahren.
(3) Elektronische Wasserzähler, die ohne Verwendung der Funkfunktion betrieben werden, werden von einem Beauftragten der Stadt möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt vom Grundstückseigentümer oder Gebührenschuldner selbst ausgelesen. Ihre Auslesung vor Ort erfolgt nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.“
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Friedberg, den
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister