Zum Vollzug der
Benützungs- und Geschäftsbedingungen für das Stadtbad und Sauna der Stadt
Friedberg wird klargestellt, dass es dem jeweiligen Badegast selbst obliegt zu
entscheiden, ob er im Sinne des § 3 eine Begleitperson benötigt. Das Recht des Aufsichtspersonals,
im Einzelfall die Benutzung einzelner Bereiche zu untersagen (z.B.
Schwimmerbereich für erkennbare Nichtschwimmer) bleibt unbenommen.
Sofern eine
Vergünstigung (kostenloser Eintritt für eine Begleitperson) im Sinne des § 22
Ziffer 1.2 in Anspruch genommen werden soll, muss die Begleitperson den
Anforderungen des § 3 entsprechen.
Die Werkleitung wird
beauftragt, bei der nächsten anstehenden Änderung der Benützungs- und
Geschäftsbedingungen § 3 entsprechend dieser Beschlussfassung anzupassen.