Die Begründung ist unter Punkt 2 folgendermaßen zu ändern:

 

"Wiffertshausen" (Zeile 3) ist durch "Harthausen" zu ersetzen.

 

 

 

A-1. Landratsam Aichach-Friedberg/18.12.2019

Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 18.12.2019 wird zur Kenntnis genommen.

 

Untere Naturschutzbehörde/16.12.2019

Die Stellungnahme vom 16.12.2019 wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und den artenschutzrechtlichen Aspekten werden zur Kenntnis genommen.

 

A-2. Landratsam Aichach-Friedberg, Brandschutzdienstelle/22.11.2019

Die Stellungnahme des Kreisbrandrates vom 22.11.2019, in der auf die Stellungnahme vom 25.04.2019 verwiesen wird, wird zur Kenntnis genommen.

Die Hinweise zum abwehrenden Brandschutz werden zur Kenntnis genommen.

 

A-3. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten/17.05.2019

Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 17.05.2019 wird zur Kenntnis genommen.

Der geplante Neubau des Wohnhauses entspricht in Lage, Maß und Gestaltung weitestgehend dem heutigen Bestand und trägt daher nicht zu einer Steigerung des Gefahrenpotentials bei. Da es sich bei dem weiteren geplanten Gebäude um einen Schafstall handelt, in dem sich Personen nur für kurze Dauer und nicht im Sturmfalle aufhalten, ist eine Personengefährdung durch umstürzende Bäume zu vernachlässigen. Darüber hinaus hat der Bauherr eigenverantwortlich und in Abstimmung mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bei Erstellung seiner Eingabeplanung dafür Sorge zu tragen, dass bestehende Gefahren minimiert werden (Art. 3 Satz 1 BayBO, z.B. lastenfähige Ausbildung des Daches und der obersten Geschossdecke). Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist im Baugenehmigungsverfahren zu beachten.

Die Stellungnahme wurde dahingehend bereits berücksichtigt, als dass ein Hinweis auf die Gefahr von umstürzenden Bäumen oder herabfallenden Baumteilen in der Begründung ergänzt wurde. Dem Bauwerber wurde zudem die Stellungnahme zugeleitet.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           11

Nein:                                          1

Pers. beteiligt:                           1

Anwesend:                              13

     

StR Nießner hat gem. Art. 49 Abs. 1 GO an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.