Alternative 1:
Der Stadtrat hält in Abänderung des Beschlusses vom 24.06.2004 an der am 18.12.2003 beschlossenen Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg auch für den städtischen Friedhof in Derching fest.
Abstimmungsergebnis:
Ja: 12
Mehrheitlich abgelehnt
Abwesend:
StR Neumann
StRin Müllegger
StR Holzmüller
StRin Hummel
Alternative 2:
Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140)(FN BayRS 2020-1-1-I) folgende
Änderungssatzung zur
Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg
(Friedhofssatzung)
vom ………..
§ 1
Die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg (Friedhofssatzung) vom 19.12.2003 wird wie folgt geändert:
§ 22 Abschnitt 1 (Besondere Gestaltungsvorschriften für den gesamten städt. Friedhof Derching) erhält folgende neu Fassung:
„§ 22
Besondere Gestaltungsvorschriften
für den gesamten städt. Friedhof Derching
1.
Als Grabmale dürfen nur Steinkissen aus
Naturstein mit folgenden Maßen verwendet werden:
a)
Für Einzelgräber 55 x 60 cm
b)
Für mehrteilige Gräber 55 x 80 cm oder zwei Einzelkissen
c)
Die Höhe der hinteren Kante darf 30 cm nicht
übersteigen; das Grabmal soll sich nach vorne verjüngen.
2.
Nicht zugelassen sind
a)
Platten und Abdeckungen sowie Einfassungen aus
Stein,
b)
Spiegelnd geschliffene Steine,
c)
Glas, Emaille, Farben und künstliche Blumen.
3.
Der Grabhügel darf eine maximale Höhe von 20 cm
nicht übersteigen und soll mit niedrig wachsenden Pflanzen bedeckt werden. Die
Bepflanzung darf eine Höhe von 60 cm nicht überschreiten.
4. Zur Anlegung des Grabes kann der Stahlrahmen verwendet werden, der sich im Friedhof befindet.“
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.08.2004 in Kraft.
Friedberg, den
Stadt Friedberg
Dr. Peter Bergmair
Erster Bürgermeister