Beschluss: geändert beschlossen

Alternative 1:

 

Der Stadtrat hält in Abänderung des Beschlusses vom 24.06.2004 an der am 18.12.2003 beschlossenen Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg auch für den städtischen Friedhof in Derching fest.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           12

Nein:                                   15

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                         27

Mehrheitlich abgelehnt

     

 

Abwesend:

 

StR Neumann

StRin Müllegger

StR Holzmüller

StRin Hummel

 

 

Alternative 2:

 

Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140)(FN BayRS 2020-1-1-I) folgende

 

Änderungssatzung zur

 

Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg

(Friedhofssatzung)

 

vom ………..

 

§ 1

 

Die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg (Friedhofssatzung) vom 19.12.2003 wird wie folgt geändert:

 

§ 22 Abschnitt 1 (Besondere Gestaltungsvorschriften für den gesamten städt. Friedhof Derching) erhält folgende neu Fassung:

 

 

㤠22

Besondere Gestaltungsvorschriften

 

für den gesamten städt. Friedhof Derching

 

1.    Als Grabmale dürfen nur Steinkissen aus Naturstein mit folgenden Maßen verwendet werden:

a)    Für Einzelgräber                                             55 x 60 cm

b)    Für mehrteilige Gräber                                   55 x 80 cm oder zwei Einzelkissen

c)    Die Höhe der hinteren Kante darf 30 cm nicht übersteigen; das Grabmal soll sich nach vorne verjüngen.

2.    Nicht zugelassen sind

a)    Platten und Abdeckungen sowie Einfassungen aus Stein,

b)    Spiegelnd geschliffene Steine,

c)    Glas, Emaille, Farben und künstliche Blumen.

3.    Der Grabhügel darf eine maximale Höhe von 20 cm nicht übersteigen und soll mit niedrig wachsenden Pflanzen bedeckt werden. Die Bepflanzung darf eine Höhe von 60 cm nicht überschreiten.

4.    Zur Anlegung des Grabes kann der Stahlrahmen verwendet werden, der sich im Friedhof befindet.“

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 01.08.2004 in Kraft.

 

 

Friedberg, den

Stadt Friedberg

 

 

 

Dr. Peter Bergmair

Erster Bürgermeister

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           15

Nein:                                   12

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                         27

Mehrheitlich angenommen

 

Abwesend:

 

StR Neumann

StRin Müllegger

StR Holzmüller

StRin Hummel