Sitzung: 23.04.2020 Stadtrat
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 31, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 31
Vorlage: 2020/146
2.
In
Anbetracht des bevorstehenden Wechsels der Amtsperiode wird bis zu möglichen
weiteren Entscheidungen des neuen Stadtrates am 28. Mai 2020 die
Inanspruchnahme aller Haushaltsansätze entsprechend den beigefügten
Kürzungsvorschlägen der Verwaltung im Verwaltungs- sowie Vermögenshaushalt (F Anlage) zurückgestellt. Darüber
hinaus werden grundsätzlich keine neuen Vorhaben bis zum 28. Mai begonnen, die
eine finanzielle Verpflichtung von einem Betrag über 15.000 € je Einzelfall
hervorrufen.
Es ist auch im sonstigen
Haushaltsvollzug eine maßvolle Zurückhaltung zu üben, so dass jeweils die
Notwendigkeit der Bewirtschaftung verantwortungsvoll hinterfragt wird. Ziel
dieser Regelungen ist es, in der Zeit der unsicheren Haushaltslage wertvolle
Planungszeit auch ohne große finanziellen Verpflichtungen zu nutzen, um
vorgegebene Umsetzungstermine zu wahren, Schaden von der Stadt Friedberg
abzuwenden und die Kapazitäten der planenden Verwaltung verantwortungsvoll
einzusetzen. Notwendige Planungen und Gutachten, insbesondere für die
Bauleitplanung und die Bauaufsicht, können begonnen bzw. beauftragt werden.
3.
Die
Verwaltung wird beauftragt, die Möglichkeiten des Tarifvertrags zur Regelung
der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
(TV COVID) zu nutzen und für die möglichen Betriebsteile (z.B. Museum,
Stadtbad) Kurzarbeit zu beantragen. Die internen Voraussetzungen (z.B. Abbau
von Resturlaub und Gleitzeit) sind dafür anzuordnen und durchzuführen.
Soweit sich trotz angemeldeter
Kurzarbeit für einzelne Arbeitsbereiche oder einzelne Mitarbeiter eine
anderweitige sinnvolle Beschäftigungsmöglichkeit innerhalb der Verwaltung
ergibt (z.B. Einsatz von Reinigungspersonal des Stadtbads im Bereich der
Verwaltung o.ä.), wird die Verwaltung ermächtigt, dieses Personal an
entsprechend anderer Stelle einzusetzen.
4.
Vorhaben
aus der nichtöffentliche Tischvorlage zu StR-Vl. 2020/146 können als Ausnahme
zum Beschlusspunkt Ziffer 2 begonnen werden.