Sitzung: 23.07.2020 Werkausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1, pers. beteiligt: 0, anwesend: 13
Vorlage: 2020/260
Für die
Gebührenkalkulation für die Bestattungseinrichtungen ab dem Jahr 2021 werden
folgende Grundsätze festgelegt:
1. Der Kalkulationszeitraum beginnt am
01.01.2021 und endet am 31.12.2023.
2. Der kalkulatorische Zinssatz beträgt
unverändert 3,0 %.
3. Die Gebührenkalkulation erfolgt wie in der
laufenden Gebührenkalkulationsperiode verursacherbezogen mit einer 50%-tigen
Umlegung der Fixkosten auf alle Grabarten.
4. Die Äquivalenzziffern (=Verhältnis der
Grabarten untereinander) bleiben unverändert:
Urnengrab 0,8
Einzelgrab 1,0
Doppelgrab 1,8
5. Der grünpolitische Wert der Friedhöfe ist
mit pauschal 10% gebührenmindernd zu berücksichtigen, Vorhalteflächen sind
entsprechend auszuscheiden.
6. Die in den Jahren 2019 und 2020
entstandenen Unterdeckungen entsprechen dem grünpolitschen Wert bzw. den
anteiligen Kosten der Vorhalteflächen und werden nicht in die neue
Kalkulationsperiode vorgetragen.