Beschluss: ungeändert beschlossen

„Der Stadtrat beschließt, die Satzung über die Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt Friedberg in der nachstehend abgedruckten Fassung neu zu erlassen und die bisherige Satzung der Stadt Friedberg für Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen aufzuheben.“

 

 

Satzung über die Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum

 

der Stadt Friedberg

 

(Sondernutzungssatzung – SNS)

 

vom

 

 

Auf Grund des Art. 22 a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes i.d.F. der Bek vom 5.10.1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27.12.1999 (GVBI S. 532) sowie des § 8 Abs. 1 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes i.d.F. der Bek vom 19.4.1994 (BGBI I S. 854), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.10.2002 (BGBl I S. 4015) erlässt die Stadt Friedberg folgende

 

Satzung

 

 

I.

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1)   Diese Satzung gilt für Sondernutzungen an den in der Baulast der Stadt Friedberg stehenden Straßen, Wegen und Plätzen (= Straße). Zu den Straßen gehören:

 

a)      Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, einschließlich Gehwegen, Radwegen und Parkplätzen,

 

b)      Gemeindestraßen im Sinne des Art. 46 BayStrWG und

 

c)      sonstige öffentliche Straßen im Sinne des Art. 53 BayStrWG

 

mit ihren Bestandteilen im Sinne des § 1 Abs. 4 FStrG und Art. 2 BayStrWG, ausgenommen Nebenanlagen.

 

(2)   Diese Satzung gilt nicht für Märkte im Sinne der Gewerbeordnung (Marktveranstaltungen).

 

 

§ 2 Sondernutzung

 

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die Straßen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt werden.

 

 

§ 3 Erlaubnispflicht

 

(1)   Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung der Erlaubnis durch die Stadt Friedberg.

 

(2)   Die Sondernutzung darf erst dann ausgeübt werden, wenn sie bereits erlaubt ist.

 

(3)   Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder die Änderung der Sondernutzung oder deren Überlassung an Dritte.

 

 

§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen

 

(1)   Keiner Erlaubnis bedürfen:

 

a)      Anlagen, die oberhalb der öffentlichen Verkehrsfläche nicht mehr als 15 cm in den Verkehrsraum hineinragen mit Ausnahme von Verkaufsautomaten;

 

b)      Werbeanlagen die an der Gebäudefassade befestigt sind, unbeschriftete Markisen und Vordächer im Luftraum über Gehwegen;

 

c)      Treppenanlagen, die mit nicht mehr als einer Trittstufe in den Verkehrsraum hineinragen;

 

d)      Sondernutzungen, wenn die Erlaubnis nach der Straßenverkehrsordnung bereits durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt wurde; die Erhebung von Sondernutzungsgebühren bleibt davon unberührt;

 

e)      Sondernutzungen, die aufgrund des Versammlungsgesetzes genehmigt werden,

 

f)       politische Werbeaktionen von Parteien und Wählergruppen, während eines Zeitraumes von 6 Wochen vor dem Wahltermin bzw. während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten und 4 Wochen vor dem Abstimmungstermin bei Volks- und Bürgerbegehren; eine Erlaubnis ist jedoch erforderlich, wenn der Gemeingebrauch erheblich beeinträchtigt wird.

 

(2)   Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn Verkehrsbelange dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.

 

(3)   Erlaubnisfreie Sondernutzungen sind der Stadt Friedberg vorher anzuzeigen.

 

(4)   Für erlaubnisfreie Sondernutzungen gelten die §§ 12, 15 und 16 entsprechend.

 

 

§ 5 Verpflichteter

 

(1)   Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist, wer eine Sondernutzung ausüben will oder bereits unerlaubterweise ausübt.

 

(2)   Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtungen nach dieser Satzung neben dem die Sondernutzung Ausübenden auch den Eigentümer oder den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstückes.

 

(3)   Bei Baumaßnahmen aller Art sind der Stadt Friedberg gegenüber die ausführende Baufirma und der Bauherr in gleicher Weise verpflichtet.

 

 

§ 6 Erlaubnis

 

(1)   Die Sondernutzungen werden durch eine Erlaubnis nach öffentlichem Recht (Sondernutzungserlaubnis) oder durch Gestattungsvertrag nach bürgerlichem Recht zugelassen.

 

(2)   Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf gewährt und kann unter Bedingungen und Auflagen und unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erfolgen.

 

(3)   Durch eine aufgrund dieser Satzung gewährte Erlaubnis wird die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach sonstigen Vorschriften nicht berührt.

 

 

§ 7 Gestattungsvertrag

 

(1)   Sondernutzungen, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen können, werden durch Gestattungsvertrag zugelassen. Es fallen darunter insbesondere die Sondernutzungen unterhalb der öffentlichen Verkehrsfläche und Überbauungen.

 

(2)   Durch Gestattungsvertrag werden ferner geregelt:

 

a)      Sondernutzungen für Zwecke der öffentlichen Versorgung;

 

b)      Sondernutzungen, die in Konzessionsverträgen mit erlaubt werden;

 

c)      Sondernutzungen aus Anlass der Kirchweihen, für den Faschingsrummel sowie für Altstadtfeste.

 

 

§ 8 Vorübergehende Einschränkung oder Aussetzung

 

Aufgrund zwingender öffentlicher Belange (Verkehrsumleitungen, Veranstaltungen, wie z.B. Bürgerfesten, Faschingstreiben, usw.) kann die Ausübung einer Sondernutzung vorübergehend eingeschränkt oder zeitlich ausgesetzt werden.

 

 

§ 9 Änderung oder Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis

 

Die Stadt Friedberg kann Sondernutzungserlaubnisse ändern oder widerrufen, wenn

 

a)     es das öffentliche Interesse erfordert,

 

b)     Bedingungen und Auflagen der Sondernutzungserlaubnis nicht beachtet werden,

 

c)     Verstöße gegen diese Satzung oder andere gesetzliche Vorschriften, die durch eine Sondernutzugserlaubnis berührt werden können, vorliegen, oder

 

d)     die Sondernutzugsgebühren nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden.

 

 

II.

Erteilung und Inhalt der Sondernutzungserlaubnis

 

§ 10 Erlaubniserteilung

 

(1)   Die Erlaubnis wird schriftlich auf Antrag erteilt.

 

(2)   Im Antrag, der rechtzeitig vorher bei der Stadt Friedberg gestellt werden muss, sind Art, Zweck und Ort, gegebenenfalls auch Abmessungen und die voraussichtliche Dauer der Sondernutzung anzugeben.

 

(3)   Im Einzelfall kann eine Erläuterung durch Zeichnung oder in sonst geeigneter Weise verlangt werden. Bei Bauarbeiten sind dem Antrag zwei Lagepläne (Maßstab 1:1000) beizufügen.

 

 

§ 11 Erlaubnisversagung

 

(1)   Die Erlaubnis ist zu versagen,

 

a)      wenn durch die Sondernutzung eine nichtvertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann,

 

b)      wenn die Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt,

 

c)      wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanlagen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird,

 

d)      für die Verteilung von Druckerzeugnissen, die der Wirtschaftswerbung dienen.

 

(2)   Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn durch die Gestaltung der Sondernutzung oder durch die Häufung von Sondernutzungen das Ortsbild leidet. Die Berücksichtigung von ortsplanerischen oder gestalterischen Gründen zur Versagung einer Erlaubnis gilt insbesondere für die Altstadt.

 

(3)   Die Erlaubnis kann im Interesse des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straßen oder anderer rechtlich geschützter Interessen versagt werden.

 

 

§ 12 Pflichten des Erlaubnisnehmers

 

(1)   Jeder Erlaubnisnehmer hat den Ort der Ausübung der Sondernutzung bei Bedarf oder auf Anweisung der Stadt von Abfall und sonstigen Verschmutzungen zu reinigen. Die städtischen Vorschriften über die Reinhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen finden weiterhin Anwendung.

 

(2)   Bei der Ausübung von Sondernutzungserlaubnissen hat der Erlaubnisnehmer alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Die Sondernutzungsanlage ist nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.

 

 

§ 13 Freihaltung von Versorgungsleitungen

 

(1)   Anlagen oder Gegenstände dürfen auf Straßen nur so angebracht oder aufgestellt werden, dass der Zugang zu allen in die Straße eingebauten öffentlichen Leitungen und Einrichtungen frei bleibt. Bei Arbeiten auf Straßen dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht gestört oder gefährdet werden.

 

(2)   Werden Anlagen oder Gegenstände für längere Dauer angebracht oder aufgestellt, so dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht überdeckt werden. Ein etwa für das spätere Verlegen solcher Leitungen und Einrichtungen erforderlicher Platz ist freizuhalten.

 

 

§ 14 Beendigung der Sondernutzung

 

(1)   Die Beendigung einer auf unbestimmte Zeit erlaubten Sondernutzung ist der Stadt Friedberg anzuzeigen.

 

(2)   Das Gleiche gilt, wenn die für einen bestimmten Zeitraum genehmigte Sondernutzung früher endet.

 

(3)   Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Sondernutzung erst dann als beendet, wenn die Stadt Friedberg Kenntnis von der tatsächlichen Beendigung erlangt oder der Sondernutzer den Beendigungszeitpunkt nachweisen kann.

 

 

§ 15 Beseitigung von Anlagen und Gegenständen

 

(1)   Endet die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, so hat der Erlaubnisnehmer die Sondernutzungsanlage oder sonstige zur Sondernutzung verwendete Gegenstände unverzüglich zu beseitigen.

 

(2)   Der frühere Zustand der Straße ist wiederherzustellen. Die Stadt Friedberg kann gegenüber dem Erlaubnisnehmer bestimmen, in welcher Weise dies zu geschehen hat.

 

(3)   Kommt der Verpflichtete der Wiederherstellungspflicht nicht unverzüglich nach, und lässt ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten, kann die Wiederherstellung durch die Stadt auf Kosten des Verpflichteten im Wege der Ersatzvornahme erfolgen.

 

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Erlaubnis für eine bereits ausgeübte Sondernutzung versagt wird.

 

 

§ 16 Haftung

 

(1)   Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten Sondernutzungsanlagen. Die Stadt Friedberg kann den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen. Der Erlaubnisnehmer haftet für alle Schäden und Folgeschäden, die der Stadt durch die Ausübung der Sondernutzung entstehen.

 

(2)   Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Verpflichtete die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Stadt Friedberg schriftlich anzuzeigen, wann die vorläufige Instandsetzung abgeschlossen ist und die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht. Er haftet bis zur endgültigen Wiederherstellung durch die Stadt Friedberg.

 

 

§ 17 Ausschluss von Ersatzansprüchen

 

(1)   Die Stadt haftet dem Sondernutzungsnehmer nicht für Schäden an der Sondernutzungsanlage.

 

(2)   Der Sondernutzungsnehmer hat bei der Versagung, beim Widerruf der Erlaubnis oder bei Untersagung einer ohne Erlaubnis ausgeübten Sondernutzung keine Ersatzansprüche an die Stadt. Dies gilt auch bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung einer öffentlichen Verkehrsfläche.

 

 

§ 18 Gebühren und Kostenersatz

 

(1)   Für den Erlaubnis-, Versagungs- oder Widerrufsbescheid sind Verwaltungsgebühren nach dem Bayerischen Kostengesetz (KG) zu entrichten.

 

(2)   Für die Sondernutzungsausübung selbst sind Gebühren nach der Sondernutzungsgebührensatzung zu entrichten.

 

(3)   Neben den Gebühren sind alle Kosten zu ersetzen, die der Stadt Friedberg als Träger der Straßenbaulast zusätzlich entstehen. Die Stadt Friedberg kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

 

 

§ 19 Geldbuße

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Nrn 1 mit 5 FStrG, Art. 66 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG und Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.     Sondernutzungen nach § 2 dieser Satzung ohne Erlaubnis (§ 3) ausübt,

 

2.     entgegen § 4 Abs. 3 eine erlaubnisfreie Sondernutzung bei der Stadt Friedberg nicht anzeigt.

 

3.     die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen und Bedingungen (§ 6 Abs. 2) nicht erfüllt,

 

4.     den Ort der Ausübung der Sondernutzung (§ 12 Abs. 1) nicht den Vorschriften entsprechend reinigt,

 

5.     der Unterhaltungspflicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 nicht nachkommt,

 

6.     entgegen § 13 Versorgungsleitungen und öffentliche Einrichtungen nicht freihält.

 

7.     entgegen § 15 Abs. 1 und 2 die Sondernutzungsanlage nicht beseitigt oder den früheren Zustand der Straße nicht wiederherstellt,

 

 

III.

Schlussbestimmungen

 

§ 20 Übergangsregelung

 

(1)   Diese Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernutzungen.

 

(2)   Für Sondernutzungen, die vertraglich vereinbart sind, gelten die Vorschriften dieser Satzung von dem Zeitpunkt an, zu dem das bisherige Rechtsverhältnis beendet ist.

 

 

§ 21 Inkrafttreten

 

(1)   Die Satzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig tritt die seit 20. September 1991 wirksame „Satzung der Stadt Friedberg für Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen“ vom 12. September 1991 außer Kraft.

 

 

 

Friedberg, …. ..... .2004

STADT FRIEDBERG

 

 

Dr. Peter Bergmair

Erster Bürgermeister

 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           29

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                              29

     

 

Abwesend:

 

StRin Hummel

StR Reißner