Beschluss: ungeändert beschlossen

 

„Der Stadtrat beschließt, die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt Friedberg in der nachstehend abgedruckten Fassung neu zu erlassen und die bisherige Satzung über die Erhebung von straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühren in der Stadt Friedberg aufzuheben.“

 

 

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum

 

der Stadt Friedberg

 

(Sondernutzungsgebührensatzung – SNGS)

 

vom

 

 

Auf Grund des Art. 18 Abs. 2a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes sowie des § 8 Abs. 3 Sätze 5 und 6 des Bundesfernstraßengesetzes erlässt die Stadt Friedberg folgende

 

Satzung

 

 

§ 1 Gebührengegenstand

 

Für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Friedberg werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Auch für nicht erlaubte Sondernutzungen werden Sondernutzungsgebühren erhoben.

 

 

§ 2 Gebührenhöhe

 

(1)   Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

 

(2)   Bei Sondernutzungen, für die das Gebührenverzeichnis Rahmensätze vorsieht oder die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, bemessen sich die Gebühren im Einzelfall nach

 

1.     Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie

 

2.     dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners.

 

(3)   Bruchteile der im Gebührenverzeichnis angegebenen Maß- und Zeiteinheiten werden auf eine volle Einheit aufgerundet.

 

(4)   Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden für angefangene Kalenderjahre anteilige Gebühren erhoben; dabei wird jeder angefangene Monat mit 1/12 des Jahresbetrages berechnet.

 

 

§ 3 Kapitalisierung

 

(1)   Bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen, die gebäudebezogen sind oder von Einrichtungen der öffentlichen Hand betrieben werden, kann die laufend wiederkehrende Sondernutzungsgebühr auf Antrag des Gebührenschuldners durch Zahlung eines einmaligen Betrages abgelöst werden (Kapitalisierung).

 

(2)   Die Ablösung beträgt das 20fache der Jahresgebühr.

 

 

§ 4 Gebührenfreiheit

 

(1)   Sondernutzungsgebühren entfallen, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften unentgeltliche Sondernutzung erlaubt ist.

 

(2)   Sondernutzungen, die nach § 4 der Satzung der Stadt Friedberg für Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen erlaubnisfrei sind, sind auch gebührenfrei.

 

(3)   Liegt die Ausübung der Sondernutzung im öffentlichen Interesse, so kann Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung gewährt werden.

 

(4)   Gebührenfreiheit kann auch ganz oder teilweise gewährt werden

 

a)      für Sondernutzungen von Einrichtungen der öffentlichen Hand,

 

b)      für Sondernutzungen die ausschließlich zu sozialen oder karitativen Zwecken ausgeübt werden,

 

c)      für Sondernutzungen aus Anlass von kirchlichen Umzügen und Veranstaltungen,

 

d)      für nicht gewerbliche Volksbelustigungen, Musik- und Gesangsdarbietungen und Ähnliches,

 

 

§ 5 Gebührenschuldner

 

(1)   Gebührenschuldner ist

 

a)     wem die Sondernutzungserlaubnis erteilt ist,

 

b)     dessen Rechtsnachfolger,

 

c)     wer die Sondernutzung ausübt.

 

(2)   Bei Baumaßnahmen sind sowohl die ausführende Baufirma als auch der Bauherr Gebührenschuldner.

 

(3)   Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 6 Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit

 

(1)   Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis, und wenn eine solche (noch) nicht erteilt wurde, mit der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung und ist zu diesem Zeitpunkt auch zur Zahlung fällig.

 

(2)   Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden der anteilige Betrag für das laufende Kalenderjahr zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides, die folgenden Jahresbeträge bzw. der Restbetrag jeweils mit Beginn des Kalenderjahres fällig.

 

 

§ 7 Gebührenerstattung

 

(1)   Wird von einer Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, so können bereits bezahlte Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise erstattet werden.

 

(2)   Endet die Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraumes, für den Sondernutzungsgebühren entrichtet wurden, so kann die Gebühr anteilig erstattet werden.

 

(3)   Die Erstattung ist nur auf schriftlichen Antrag, der im Falle des Abs. 1 innerhalb eines Monats nach dem beabsichtigten Beginn der Sondernutzung, sonst innerhalb eines Monats nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen ist, möglich.

 

(4)   Bei vorübergehender Einschränkung oder zeitlicher Aussetzung i.S.d. § 8 der Sondernutzungssatzung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Teilen der gezahlten Gebühren. Auch Schadensersatzansprüche sind hierbei ausgeschlossen.

 

(5)   Beträge unter 5,- Euro werden nicht erstattet.

 

 

§ 8 Inkrafttreten

 

(1)   Die Satzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig tritt die seit 20. September 1991 wirksame „Satzung über die Erhebung von straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühren in der Stadt Friedberg“ vom 12. September 1991 außer Kraft.

 

 

 

 

Friedberg,

STADT FRIEDBERG

 

 

 

Dr. Peter Bergmair

Erster Bürgermeister

 


·           

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           28

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                              28

     

 

Abwesend:

 

StR Gürtler

StRin Hummel

StR Reißner