Beschluss: ungeändert beschlossen

A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg/21.09.2004
Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 21.09.2004 wird zur Kenntnis genommen. Nach Rücksprache mit der Regierung von Schwaben wird Punkt 5 der Festsetzungen durch Verzicht auf den ersten Absatz dahingehend geändert, dass er § 9 BauGB entspricht. Die Forderung nach einem qualifizierten Freiflächengestaltungsplan kann im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. Da es sich hier um einen einfachen Bebauungsplan handelt, kann ein solcher Plan jedoch nach § 7 Abs. 2 der BauVorlV im Rahmen der Baugenehmigung angefordert werden.

 

Staatliches Abfallrecht:

Die Anregung wird als neuer Punkt 12 der Begründung "Altlasten" eingefügt.

 


A-2) Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Dienstst. Schwaben/06.09.2004

Die Stellungnahme des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, Dienstst. Schwaben vom 06.09.2004 wird zur Kenntnis genommen. Aus Sicht der Bodendenkmalpflege besteht gegen die Planung grundsätzlich kein Einwand, da die Belange der Bodendenkmalpflege bereits ausreichend berücksichtigt wurden. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist auch kein konkreter Anhaltspunkt ersichtlich, dass sich im überplanten Bereich ein Bodendenkmal befindet. Trotzdem wurde Punkt 11 in die Begründung eingefügt, um zu gewährleisten, dass die Bauarbeiten unverzüglich eingestellt werden, falls doch auf ein Bodendenkmal gestoßen werden sollte.

 

 

A-3) Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München/24.09.2004
Die Stellungnahme des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege, München vom 24.09.2004 wird zur Kenntnis genommen. Der dem Bebauungsplan zugrunde liegende Entwurf wurde am 30.06.2004 eingehend mit dem Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege besprochen. Die Wünsche und Anregungen der Denkmalpflege fanden Berücksichtigung in der Planung. Somit bestehen aus denkmalfachlicher Sicht grundsätzlich keine Einwände gegen die Planung. Das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege bittet mit Blick auf die Auswirkungen, die Baumaßnahmen im TB 2 auf die westliche Stadtsilhouette haben, sowie die Bedeutung des im TB 1 vorhandenen Baudenkmals Jesuitengasse 3 um frühzeitige Beteiligung gem. Art. 6 DSchG im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens; dies ist in die Begründung aufzunehmen.

 

 

B-1) Lokale Agenda, AK Stadtentwicklung u. AK Altstadtgestaltungssatzung /29.09.2004

Die Stellungnahme der Lokalen Agenda (AK Stadtentwicklung und AK Altstadtgestaltungsat­zung) vom 29.09.2004 wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Stadt Friedberg ist bewusst, dass das Planungsgebiet einen sensiblen Bereich in der Altstadt darstellt. Eine Tiefgarage wäre wegen der Lage in diesem bautechnisch äußerst sensiblen Bereich zwischen zwei denkmalgeschützten Gebäuden sowie den beiden Stadtmauertürmen und der Stadtmauer nur mit erheblichem finanziellem Aufwand realisierbar. Darüber hinaus kann eine Gefährdung der Nachbargebäude durch die Baugrube nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Deshalb wurde nach Wegfall der beiden südlich angrenzenden Grundstücksflächen aus dem Planungsgebiet auf die Festsetzung von Tiefgaragenstellplätzen verzichtet.

 

Im gesamten bisherigen Bebauungsplanverfahren wurde auf die Festsetzung des sonst im Stadtgebiet üblichen Stellplatzschlüssels verzichtet. Die Festsetzung von zwei Stellplätzen erfolgt überall dort, wo auch genügend Flächen zur Verfügung stehen. Hier handelt es sich jedoch um einen Sonderfall, da der bebaute Altstadtbereich überplant wird. Nach der Bekanntmachung des Innenministeriums (IM Bek. v. 12.02.1978, Anlage zu Abschn. 3, MABl. S. 181), in der die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf dargestellt sind, genügt die Ausweisung eines Stellplatzes als Mindestanforderung. Aus diesem Grund wurden auch bereits in anderen vergleichbaren Fällen, wie z.B. im Bebauungsplan Nr. 90/II für das Sanierungsgebiet "St.-Jakobsplatz Nord" in Friedberg, lediglich ein Stellplatz festgesetzt.

 

Die vorgelegte Skizze der Lokalen Agenda, die eine alternative Stellplatzanordnung vorsieht, erweist sich aufgrund eines Maßstabfehlers als nicht durchführbar, weil sich die Stellplätze und Garagen an der östlichen Grenze auf einer Länge von 42 m erstrecken würden und damit in der Tiefe bis zur Mitte des nördlichen Gebäudes reichen würden. Weiterhin beträgt der Abstand zwischen der östlichen Grenze des Grundstücks und des denkmalgeschützten Gebäudes lediglich 10,45 m statt der mindestens nötigen 11 m für die Errichtung senkrechter Stellplätze, wobei hier zusätzlich der geplante Fußweg am denkmalgeschützten Gebäude entlang führt.

 

Der im Bebauungsplanvorschlag außen um die Gebäude an der Südseite geplante Fußweg ermöglicht eine höhenfreie Anbindung zwischen Stadtmauer und Jesuitengasse, die sich vor allem für ältere oder behinderte Menschen gefahrlos darstellt. Die von der Agenda vorgeschlagene mittige Führung des Verbindungsweges wurde unabhängig vom Vorschlag der Agenda bereits im Vorfeld in einer Besprechung mit dem Landesamt für Denkmalpflege am 30.06.2004 aus gestalterischer und denkmalpflegerischer Sicht vom Vertreter des Denkmalschutzes verworfen.

 

Dachgestaltung und Dachneigung wurden in dieser Besprechung am 30.06.2004 mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt und entsprechend den Wünschen der Fachbehörde in die Planung aufgenommen. Die gestalterischen Festsetzungen beruhen insbesondere auf der Überlegung, dass in Richtung Nordwesten eine Dachlandschaft entsteht, für die die Möglichkeit zur Errichtung von Dachgauben ausgeschlossen wird. Die Abwägung erfolgt somit zugunsten der Sicherung einer ruhigen Stadtsilhouette von Nordwesten.

 

Am vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes wird somit festgehalten.

 

 

C-1) Baureferat, Abt. 32/17.09.2004

 

Die Stellungnahme der Abt. 32 wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen in Nr. 5 werden nicht geändert. In die Begründung Ziffer 8 ist folgende Ergänzung aufzunehmen: "Es wird darauf hingewiesen, dass über die gesamte Dachlänge beidseitig erhaltenswerte Andreaskreuze vorhanden sind."


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           10

Nein:                                          1

Pers. beteiligt:                           1

Anwesend:                              12

     

StR Rockelmann hat gem. Art. 49 Abs. 2 GO an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

 

 

Abwesend:

Erster BM Dr. Bergmair