Sitzung: 24.11.2020 Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss
Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 0
Vorlage: 2020/284
I. Ortsdurchfahrt
Der Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Versetzung des nördlichen Ortsdurchfahrtsendes (OD-E) Rohrbachs um ca. 25 m Richtung Norden zu veranlassen.
II. Beratung der Stellungnahmen
A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg/14.04.2020
Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 14.04.2020 wird zur Kenntnis genommen.
Alle Teilbereiche des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden als sonstige Sondergebiete gem. § 11 BauNVO festgesetzt.
Von der Regierung von Schwaben ist
bereits eine Stellungnahme zum Anbindegebot eingegangen. Laut dieser sind im Sinne
der Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) Parkplätze nicht als
Siedlungsflächen einzustufen und demensprechend vom Anbindegebot ausgenommen.
Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf LEP 3.3 Abs. 2 (Ziel: Neue
Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten
auszuweisen). Der Inhalt der Stellungnahme wird in die Planunterlagen
aufgenommen und zitiert. Auch Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms (LEP)
Bayern werden bei der Planung berücksichtigt. Der Bau des geplanten
Veranstaltungsstadels wird auf bereits im Bestand weitestgehend versiegelter
Fläche hergestellt. Der südliche Bestandsparkplatz dient weiterhin dieser
Funktion. Der zusätzliche Parkplatz Nord (Sondergebiet Nr. 3) grenzt nicht
direkt an die vorhandenen Siedlungsflächen an. Jedoch werden hier bestehende
Infrastrukturen (Zufahrt bestehende Asphaltstraße, vorhandener Wirtschaftsweg)
genutzt. Die Fläche wird naturnah hergestellt (siehe auch Satzung Pkt. 7.1) und
keine wasserundurchlässigen Flächenversiegelungen vorgenommen. Somit dient
diese Planung ebenfalls der ökologischen Aufwertung des Areals, welches zudem
im Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet “Waldgebiete östlich von Augsburg“ liegt.
Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf LEP 3.3 Abs. 1 (Grundsatz: eine
Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige
Siedlungsstruktur sollen vermieden werden).
Der Hinweis zur Ausfertigung der Planunterlagen wird zur Kenntnis genommen.
Untere
Naturschutzbehörde/03.04.2020
Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) vom 03.04.2020 wird zur Kenntnis genommen.
Zum Thema übergeordnete Planung:
Den Zielen der Raumordnung wird
besonderes Gewicht beigemessen.
Die Bestandsfläche landschaftliches
Vorbehaltsgebiet wird aktuell als landwirtschaftliche Ackerfläche genutzt und
erfährt durch die Begrünungs- und Eingrünungsmaßnahmen eine Aufwertung. Eine
mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Planung für den nördlichen
Parkplatz wurde zwischenzeitlich erarbeitet.
Von der Regierung von Schwaben ist bereits eine Stellungnahme zum Anbindegebot eingegangen. Laut dieser sind im Sinne der Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) Parkplätze nicht als Siedlungsflächen einzustufen und demensprechend vom Anbindegebot ausgenommen. Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf LEP 3.3 Abs. 2 (Ziel: Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen). Der Inhalt der Stellungnahme wird in die Planunterlagen aufgenommen und zitiert. Auch Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms (LEP) Bayern werden bei der Planung berücksichtigt. Der Bau des geplanten Veranstaltungsstadels wird auf bereits im Bestand fast vollständig versiegelter Fläche hergestellt. Der südliche Bestandsparkplatz dient weiterhin dieser Funktion. Der zusätzliche Parkplatz Nord (Sondergebiet Nr. 3) grenzt nicht direkt an die vorhandenen Siedlungsflächen an. Jedoch werden hier bestehende Infrastrukturen (Zufahrt bestehende Asphaltstraße, vorhandener Wirtschaftsweg) genutzt. Die Fläche wird naturnah hergestellt (siehe auch Satzung Pkt. 7.1) und keine wasserundurchlässigen Flächenversiegelungen vorgenommen. Somit dient diese Planung ebenfalls der ökologischen Aufwertung des Areals, welches zudem im Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet “Waldgebiete östlich von Augsburg“ liegt. Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf LEP 3.3 Abs. 1 (Grundsatz: eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur sollen vermieden werden).
Alle Eingriffe werden in der Bilanzierung erfasst und beim Ausgleich berücksichtigt. Die Angaben des Arten- und Biotopschutzprogramms (ABSP) wurden ergänzt. Die Planung steht nicht im Widerspruch zu den Naturraumzielen des ABSP, da der Neubau des Veranstaltungsstadels zum Großteil auf bereits versiegelten Flächen hergestellt wird. Dabei handelt es sich um Neuversiegelung vorrangig durch den Bau des Gehwegs sowie der Außenanlagen am Gebäude. Die Neuversiegelung am Veranstaltungsstadel beträgt insgesamt 270 m² (siehe Bilanzierung Versiegelung). Hier ist der Arbeitsraum im Gebäudeumfeld mit einbezogen, der als Grünfläche wiederhergestellt wird.
Die Gehölze werden soweit möglich und soweit dies nicht im Widerspruch zur Verkehrssicherungspflicht steht erhalten. Es müssen jedoch 6 Bäume im Gebäudeumfeld entfernt werden (4 davon sind aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht lt. fachkundiger Baumkontrolle zeitnah zu entfernen).
Der Hinweis auf das im Flächennutzungsplan dargestellte Biotop wird mit der entsprechenden Nummerierung in Begründung und Umweltbericht ergänzt.
Zum Thema Eingriffsbilanzierung / Ausgleich / Ausgleichsfläche:
Gemäß
vorgelegter Planung sind entgegen der Auffassung der UNB außerhalb des
Geltungsbereichs keinerlei Maßnahmen vorgesehen und somit dort auch keine
Überplanungen von geschützten Gehölzbeständen (Art. 16 BayNatSchG). Die
Eingriffe in den Gehölzbestand begrenzen sich auf Teilbereiche innerhalb des
Geltungsbereichs am geplanten Standort des Veranstaltungsstadels. Diese
Eingriffe wurden nochmals detaillierter aufbereitet (nun liegt auch eine
fortgeschrittene Planung des Gebäudes und Gebäudeumfelds vor) und bei der
Eingriffsbilanzierung berücksichtigt.
Die
bisherige Planung war ein Vorentwurf. Es liegt nun eine detailliertere Planung
vor, die eine exakte Berechnung erstmals ermöglicht. Die Bestandssituation und
Neuplanung (Flächenbefestigung / Versiegelung) wurde exakt gegenübergestellt und
der Ausgleichsbedarf ermittelt. Für den tatsächlichen Eingriff in das
Gehölzbiotop wird der Ausgleichsfaktor erhöht und auf 1,5 festgelegt.
Die
Bilanzierung des Eingriffs wurde detailliert und der tatsächliche Eingriff
inklusive mittelbare Wirkungen, Bauausführung/Arbeitsraum etc. berücksichtigt.
Eine Verkehrssicherungspflicht besteht bereits aktuell für das gesamte
Gehölzbiotop, da angrenzend sowohl der Verkehr der Dorfstraße/Kreisstraße als
auch der Zugang zum Friedhof über die östliche Asphaltstraße und die Nutzung
des Bestandsgebäudes sicherzustellen sind.
Die
bisher angedachte Ausgleichsfläche hat sich als nicht geeignet erwiesen. Es
wurde zwischenzeitlich eine Fläche für den Ausgleich in Abstimmung mit der
Unteren Naturschutzbehörde gefunden (Flur-Nr. 1267) und hierfür ein
Ausgleichskonzept erstellt, welches alle Eingriffe kompensiert.
Die
betroffene Teilfläche des angesprochenen Ökoflächenkatasters beträgt ca. 62 m².
Hier ist die zukünftige Haupterschließung (Treppe) vorgesehen, welche im lückigen
Teil des Baumbestands errichtet wird. Ein Teil des Arbeitsraums für den Neubau
des Gebäudes befindet sich ebenfalls auf dieser Fläche. Der Eingriff in die
Ökokatasterfläche wurde nunmehr mit Faktor 1,5 in die Planung eingearbeitet und
auf der Ausgleichsfläche als Aufforstungsfläche neu angepflanzt. Zudem soll
durch Ersatzpflanzungen am Eingriffsort Hohlweg nach Ende der Bauarbeiten der
Erhalt des Hohlwegs begünstigt werden. Hierdurch kann auch der Bereich im
Umfeld des Neubaus, der zwischenzeitlich als Arbeitsraum benötigt wird, nach
der Baumaßnahme hinsichtlich der Pflanzungen wiederhergestellt werden. Es
müssen 4 Gehölze auf dieser Fläche des Ökokatasters gefällt werden (insgesamt 6
Stück Baumfällungen sind für die gesamte Bauleitplanung erforderlich), welche
nach den Angaben der fachkundigen Baumkontrolle aus Gründen der
Verkehrssicherungspflicht größtenteils bereits jetzt dringend zu entfernen sind
(Verkehrssicherheit nicht gegeben, nicht erhaltenswert). Weitere
Beeinträchtigungen der Ökoflächen durch die zukünftige Nutzung des Stadels sind
als gering anzusehen, da hier maximal zwei Mal wöchentlich Veranstaltungen
stattfinden werden, wurden aber dennoch berücksichtigt.
Es
wurde zwischenzeitlich eine andere geeignetere Ausgleichsfläche gefunden. Diese
wurde bereits mit der UNB abgestimmt. Die Ausgleichsfläche kann nicht am
Parkplatz Nord erfolgen, da sich diese Fläche nicht im Besitz des
Vorhabenträgers befindet. Die Angaben und Verweise im Textteil des
Bebauungsplans zu Ausgleichsmaßnahmen wurden geprüft und ggf. ergänzt bzw.
korrigiert.
Das
Ziel der Planung und des Vorhabenträgers besteht entgegen der Auffassung der
UNB darin, die bestehenden Gehölzstrukturen möglichst vollständig zu erhalten,
da diese Teil des Konzepts und der Gebäudeplanung sind. Die Außenflächen sind
in erster Linie durch die vorhandenen Gehölze attraktiv für einen
Veranstaltungsort, der durch diese geprägt wird. Bei der Planung wird z.B. beim
Standort der östlichen Treppe auf die Gegebenheiten (Baumbestand, Hangsicherung
etc.) vor Ort eingegangen. Die durch Gründe der Verkehrssicherungspflicht und
den Gebäudeneubau notwendigen Baumfällungen werden vollständig erfasst und in
der Ausgleichsberechnung berücksichtigt.
Die
Grünflächen im Gebäudeumfeld werden angepasst. Hier wird statt einer Fläche zum
Anpflanzen von Bäumen nunmehr nur eine öffentliche Grünfläche festgesetzt.
Dieser Teil beschreibt die bestehenden Flächen des Gehölzbiotops im Besitz der
Stadt Friedberg.
Die pnV
(potentiell natürliche Vegetation) gibt grundsätzlich kein Ziel von
Naturschutz- und Landespflege an. Sie wird jedoch für die Bewertung der
Bestandsfläche (hier versiegelte Fläche durch Bestandsgebäude und
Gebäudeumfeld) herangezogen. Das vorliegende Feldgehölz entspricht den Zielen
des Naturschutzes (siehe ABSP) und soll dementsprechend wie von der UNB
gewünscht auch erhalten werden. Die Planung sieht den Erhalt des Gehölzes
soweit möglich vor. Der tatsächliche Eingriff wurde detailliert festgelegt und
der notwendige Ausgleich ermittelt.
Zum Thema falsche Deutung der Planung durch die UNB – Richtigstellungen:
Es sind
keinerlei Eingriffe in Gehölze auf Flur-Nr. 1459 geplant. Daher wird an den
Darstellungen des FNP in diesem Bereich außerhalb des Geltungsbereichs der 44.
Änderung nichts verändert. Diese Grünflächen befinden sich nicht auf Flächen
der Stadt Friedberg oder des Antragstellers (Standort auf Landwirtschaftlichen
Flächen, Randbereiche). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und des FNPs wird
daher diesbezüglich auch nicht verändert.
Östlich des Stadels existiert bereits eine
asphaltierte Straße, die vom Friedhof zum nördlich gelegenen geplanten
Parkplatz führt und nunmehr als Fußweg genutzt werden soll. Der bereits
bestehende FNP weist in diesem Bereich dementsprechend eine innerörtliche
Erschließungsstraße aus. Ein neuer Fußweg ist in diesem Bereich weder geplant,
noch dementsprechend in der Planung dargestellt. Zur Klarstellung wird der
Begriff Asphaltstraße zukünftig in der Entwurfsplanung verwendet. Bilanziert
wurde zwischenzeitlich hingegen der neu geplante Fußweg vom innerdörflichen
Parkplatz des Goldenen Stern nach Norden zum geplanten Veranstaltungsstadel
entlang der Straße (teilweise FlNr. 1184/2). Dieser wird in einer Breite von
1,5 m realisiert, um den Eingriff in das bestehende Feldgehölz und den Hang so
gering wie möglich zu halten. Geeignete Maßnahmen zum Schutz der Bestandsbäume
(z.B. Wurzelschutzmaßnahmen) und zur Verhinderung eines Abrutschens der
Böschung (z.B. Stützelemente zur Hangsicherung falls erforderlich) werden mit
ökologische Baubegleitung durchgeführt.
Die Baugenehmigung
des bestehenden Gebäudes ist nicht Teil des Bauleitplanverfahrens. Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen.
Zum Thema
Relevanzprüfung:
Auf die
Einschätzung der UNB hin wurde eine Untersuchung der Biotopflächen, einzelner
Bestandsbäume und des Bestandsgebäudes bzgl. möglicher vorhandener Habitate
geschützter Arten durchgeführt, ebenso eine Relevanzprüfung geschützter Arten,
welche durch das Vorhaben betroffen sein könnten. Die Vermutung der UNB konnte
widerlegt werden. Gemäß dieser Prüfung sind keine Verbotstatbestände gemäß § 44
BNatSchG betroffen.
Durch
Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgt eine Verbesserung der Situation
am nördlichen Parkplatz gegenüber der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung.
Ein Vorkommen von Fledermäusen ist gemäß Artenschutzbeitrag wie geschildert nicht
nachgewiesen und derzeit nicht zu erwarten.
Zum Thema
Parkplatz Nord:
Die
Eingrünung des nördlichen Parkplatzes wird verstärkt. Hier wird eine
dreireihige Hecke im Übergang zwischen Parkplatz und offener Landschaft
eingeplant, hierbei werden die Vorgaben UNB aufgenommen.
Die
Ausgleichsfläche kann nicht mehr wie ursprünglich geplant am Parkplatz Nord
erfolgen, da sich diese Fläche nicht im Besitz des Vorhabenträgers befindet.
Das Vorkommen streng geschützter Arten wurde geprüft und bewertet. Ein Eingriff
in bestehende Gehölzstrukturen ist am Parkplatz Nord nicht geplant.
Durch
die verstärkte Eingrünung des nördlichen Parkplatzes wird das Landschaftsbild
aufgewertet und nicht beeinträchtigt. Auf der bisher als Acker genutzten Fläche
mit wechselnden Fruchtfolgen ist kein positiver Aspekt für das Landschaftsbild
zu sehen. Durch die Randeingrünung wird der Einfluss der PKW-Scheinwerfer auf
die freie Landschaft abends und nachts verringert.
Zum Thema
Überprüfung Schnitte (Hochbauplanung):
Die
Schnittzeichnungen werden geprüft und falls notwendig angepasst. Die Planung
wird stetig weiterentwickelt. Daher wird für den Entwurf eine finale Planung
für die zweite Beteiligung vorliegen.
Zum Thema
Verkehrssicherungspflicht / Eingriff Gehölze:
Bestehende Gehölze werden nach Möglichkeit erhalten. Es sind nur sechs Bäume insgesamt zur Fällung vorgesehen, 4 davon sind bereits heute aufgrund ihres Zustands nicht verkehrssicher und werden gemäß der Bewertung der Baumkontrolle zur zeitnahen Entfernung empfohlen.
Eine Verkehrssicherungspflicht besteht entgegen der Stellungnahme der UNB bereits aktuell für das gesamte Gehölzbiotop, da angrenzend sowohl der Verkehr der Dorfstraße/Kreisstraße als auch der Zugang zum Friedhof über die östliche Asphaltstraße und die Nutzung des Bestandsgebäudes sicherzustellen sind.
Das bestehende Feldgehölz im Bereich des geplanten Neubaus wird nunmehr statt einer Fläche zum Anpflanzen von Bäumen nunmehr als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die Flächen sind und bleiben im Eigentum der Stadt Friedberg.
Der Großteil des Gehölzbiotops wird erhalten. Ohne Fällung von Bäumen ist die Realisierung des Vorhabens jedoch nicht möglich. Eine Fachliche Stellungnahme zum Baumbestand und den zu fällenden Bäumen liegt vor. Während der Baumaßnahme sind soweit wie möglich geeignete Baumschutzmaßnahmen gemäß den gültigen Vorgaben (DIN 18920) vorzusehen. Diese sind mit der baumschutzfachlichen Begleitung abzustimmen.
Das bestehende Feldgehölz (nur Teilfläche im Umfeld der Kreisstraße) hat eine Fläche von ca. 5.000 m². Davon ist bereits im Bereich des Bestandsgebäudes mit Freiflächen eine Versiegelung von ca. 400 m² vorhanden. Die Neuversiegelung beschränkt sich auf ca. 270 m² (inklusive neuem Gehweg entlang der Dorfstraße).
Auf Flur-Nr. 1184/2 sind für den Bau des Gehwegs keine Baumfällungen
erforderlich, da die Gehwegbreite aufgrund der Topographie auf 1,50 m
festgelegt wurde und im Bereich des geplanten Gehwegs keine Baumstandorte
vorliegen.
Weitere Punkte:
Der Textteil wird
nochmals genau geprüft (z.B. bzgl. Versiegelung) und mögliche widersprüchliche
Angaben entfernt.
Der
Titel des BPL wird nicht geändert. Der Standort des Stadels befindet sich am
nördlichen Rand des Ortsteils Rohrbach.
Der
Hinweis bzgl. der nötigen Dinglichen Sicherung der Ausgleichsfläche wird zur
Kenntnis genommen und beachtet.
Der
Mauersockel entlang des Gehwegs entfällt entsprechend der Forderung der UNB. Es
wird jedoch eine Einfriedung und Abtrennung des Außenbereichs am
Veranstaltungsstadel (2 m hohe Schallschutzmauer) aus
immissionsschutzfachlichen und verkehrssicherheitstechnischen Gründen
erforderlich, wodurch der Forderung der UNB aus Gründen der Gefahrenabwehr
nicht vollständig entsprochen werden kann.
Die
Beschreibung des Gebiets von Rohrbach als „ausgeräumte und strukturarme Flächen
der Agrarlandschaft“ wird aus dem Textteil gestrichen.
Verkehrswesen/27.03.2020
Die Stellungnahme
des Landratsamtes Aichach-Friedberg/Verkehrswesen vom 27.03.2020 wird zur
Kenntnis genommen.
Zwischen dem
südlich im Ort bestehenden Parkplatz und dem geplanten Veranstaltungsort sowie
entlang des Neubaus ist der Bau eines Gehwegs geplant, welcher nunmehr in den
Geltungsbereich aufgenommen und im Plan als solcher festgesetzt wird.
Der geplante
Veranstaltungsstadel ist nur für geschlossene Gesellschaften vorgesehen, dies
wird im Durchführungsvertrag festgeschrieben. Dadurch kann der Vorhabenträger
gewährleisten, dass die Gäste den nördlichen Parkplatz nutzen und von dort über
die bestehende Asphaltstraße, abgesetzt von der Dorf-/Kreisstraße, zum
Veranstaltungsort geleitet werden. Durch den nördlich geplanten Parkplatz mit
60 Stellplätzen sowie den - aufgrund des Stellplatznachweises benötigten - 13
neu herzustellenden Stellplätzen für das bestehende Gasthaus im Ort, wird die
Parkplatzsituation in Rohrbach deutlich verbessert. Der südliche Eingang zum
Veranstaltungsgebäude wird ausschließlich für den barrierefreien Zugang
vorgesehen und ist ansonsten geschlossen zu halten, dies wird in den
Durchführungsvertrag aufgenommen. Der Außenbereich des Veranstaltungsstadels
wird aus Gründen des Lärmschutzes sowie der Verkehrssicherheit vollständig
eingefriedet. Dies ist im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt worden.
Die Halt- bzw.
Parksituation, sowie die Geschwindigkeitsproblematik kann grds. nur bedeutsam
werden bei Anlieferungen von Waren und Personen, sowie durch Parken in diesem
Bereich. Für Warenanlieferungen ist eine Anlieferzone auf dem Flurstück des
Stadels selbst vorgesehen. Unmittelbare Anlieferungen von
mobilitätseingeschränkten Personen werden dadurch vermieden, dass auf dem
südlichen Parkplatz Parkflächen ausgewiesen werden, welche in unmittelbarer
Entfernung belegen sind. Eine Ausweisung als Behindertenparkplatz ist
vorgesehen und wird in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Parken in dem
Bereich der Kreisstraße selbst wird vermieden, indem das Publikum des Stadels
durch den Veranstalter auf den nördlichen Parkplatz verwiesen wird
(Durchführungsvertrag). Der Bereich östlich entlang der Kreisstraße, nördlich
des geplanten Veranstaltungsstadels ist indes nicht Bestandteil der
Bauleitplanung, entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung sind im Nachgang zum
Verfahren erforderlichenfalls zu erlassen. Außerhalb dieses Verfahrens strebt
die Stadt mittel- bis langfristig hier den Bau einer Geh- und Radwegeverbindung
Richtung Eurasburg an.
Eine informelle
Anfrage bei der Regierung von Schwaben ergab, dass die Versetzung des Endes der
festgesetzten Ortsdurchfahrt (OD, hier nahezu deckungsgleich mit Standort
Ortstafel) von aktuell südlich des geplanten Veranstaltungsstadels bis auf Höhe
der nördlichen Grundstücksgrenze möglich wäre. Als Konsequenz würde das
Flurstück dann innerorts liegen, sodass das Anbauverbot entlang von
Kreisstraßen gem. Art. 23 Abs. 1 Bay. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
entfallen würde. Dem Stadtrat wird empfohlen, einen entsprechenden Antrag auf
Versetzung zu stellen.
Der Bordstein und
Gehweg ist im Bereich der Anlieferzone nördlich des Neubaus abzusenken.
Die Versetzung des
Ortsschildes ist nach Fertigstellung des Neubaus zu prüfen.
Der
Behindertenbeauftragte sowie die Tiefbauverwaltung des Landratsamtes
Aichach-Friedberg erden bei der zweiten Beteiligung mit einbezogen.
Untere
Immissionsschutzbehörde/30.03.2020
Die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 30.03.2020 wird zur Kenntnis genommen.
Zwischenzeitlich wurde ein schalltechnisches
Gutachten in Abstimmung mit der UIB erstellt. Die Planunterlagen wurden
entsprechend ergänzt.
Die Parkplätze werden nicht öffentlich
gewidmet. Ein Hinweis erfolgt im Textteil.
Kreisbaumeister/03.04.2020
Die Stellungnahme des
Landratsamtes Aichach-Friedberg/Kreisbaumeister vom 03.04.2020 wird zur
Kenntnis genommen.
Von der Regierung von
Schwaben ist bereits eine Stellungnahme zum Anbindegebot eingegangen. Laut
dieser sind im Sinne der Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP)
Parkplätze nicht als Siedlungsflächen einzustufen und demensprechend vom
Anbindegebot ausgenommen. Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf LEP 3.3
Abs. 2 (Ziel: Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete
Siedlungseinheiten auszuweisen). Der Inhalt der Stellungnahme wird in die
Planunterlagen aufgenommen und zitiert. Auch Grundsätze des
Landesentwicklungsprogramms (LEP) Bayern werden bei der Planung berücksichtigt.
Der Bau des geplanten Veranstaltungsstadels wird auf bereits im Bestand fast
vollständig versiegelter Fläche hergestellt. Der südliche Bestandsparkplatz
dient weiterhin dieser Funktion. Der zusätzliche Parkplatz Nord (Sondergebiet Nr.
3) grenzt nicht direkt an die vorhandenen Siedlungsflächen an. Jedoch werden
hier bestehende Infrastrukturen (Zufahrt bestehende Asphaltstraße, vorhandener
Wirtschaftsweg) genutzt. Die Fläche wird naturnah hergestellt (siehe auch
Satzung Pkt. 7.1) und keine wasserundurchlässigen Flächenversiegelungen
vorgenommen. Somit dient diese Planung ebenfalls der ökologischen Aufwertung
des Areals, welches zudem im Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet “Waldgebiete
östlich von Augsburg“ liegt. Es bestehen keine Bedenken im Hinblick auf LEP 3.3
Abs. 1 (Grundsatz: eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte,
insbesondere bandartige Siedlungsstruktur sollen vermieden werden).
Für den nördlichen Parkplatz
wird eine naturnahe Gestaltung in wasserdurchlässiger Bauweise festgesetzt.
Eine Eingrünung mit einer dreireihigen Hecke sowie Bäumen hat zum Ziel den
Eingriff in das Landschaftsbild zu verringern und die Fläche ökologisch
aufzuwerten (derzeit Ackerland). Die fußläufige Erschließung vom Parkplatz zum
Veranstaltungsstadel führt über einen bestehenden asphaltierten Weg abgesetzt
von der Dorf- bzw, Kreisstraße und bietet so ein Maximum an Sicherheit für die
Gäste.
Anderweitige
Standortalternativen wurden entgegen der Auffassung des Kreisbaumeisters geprüft,
sowie die Akzeptanz der Nachbarn abgefragt. Dabei haben sich die alternativen
Standorte und Konzepte als nicht durchführbar herausgestellt. Die
landwirtschaftliche Fläche nördlich des Friedhofs (FlNr. 1461, FlNr. 1401 wie
in Stellungnahme aufgeführt existiert nicht) konnte vom Vorhabenträger nicht
erworben werden. Der Standort für den Stadel auf dem bisherigen südlichen
Parkplatz musste aufgrund der erwarteten Lärmbelastung für Anwohner
ausgeschlossen werden. Am geplanten Standort besteht bereits eine Flächenversiegelung,
die nur in geringem Maß erweitert werden muss. Der Eingriff in das Gehölzbiotop
wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (BNatSchG) bewertet, bilanziert und
der notwendige Ausgleich hergestellt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit
wird der geplante Außenbereich des Veranstaltungsstadels eingefriedet. Die
Begründung wird um das Kapitel Alternativenprüfung ergänzt, ebenso ist beim FNP
zu verfahren.
Kreisstraßenverwaltung/03.04.2020
Die Stellungnahme des Landratsamtes
Aichach-Friedberg/Kreisstraßenverwaltung vom 03.04.2020 wird zur Kenntnis
genommen.
Der geplante Veranstaltungsstadel ist nur
für geschlossene Gesellschaften vorgesehen, dies wird im Durchführungsvertrag
festgeschrieben. Dadurch kann der Vorhabenträger gewährleisten, dass die Gäste
den nördlichen Parkplatz nutzen und von dort über die bestehende Asphaltstraße,
abgesetzt von der Dorf-/Kreisstraße, zum Veranstaltungsort geleitet werden.
Durch den nördlich geplanten Parkplatz mit 60 Stellplätzen sowie den - aufgrund
des Stellplatznachweises benötigten - 13 neu herzustellenden Stellplätzen für das
bestehende Gasthaus im Ort, wird die Parkplatzsituation in Rohrbach deutlich
verbessert. Der südliche Eingang zum Veranstaltungsgebäude wird ausschließlich
für den barrierefreien Zugang vorgesehen und ist ansonsten geschlossen zu
halten, dies wird in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Der Außenbereich des
Veranstaltungsstadels wird aus Gründen des Lärmschutzes sowie der
Verkehrssicherheit vollständig eingefriedet. Dies ist im Bebauungsplan
entsprechend festgesetzt worden. Eine informelle Anfrage bei der Regierung von
Schwaben ergab, dass die Versetzung des Endes der festgesetzten Ortsdurchfahrt
(OD, hier nahezu deckungsgleich mit Standort Ortstafel) von aktuell südlich des
geplanten Veranstaltungsstadels bis auf Höhe der nördlichen Grundstücksgrenze
möglich wäre. Als Konsequenz würde das Flurstück dann innerorts liegen, sodass
das Anbauverbot entlang von Kreisstraßen gem. Art. 23 Abs. 1 Bay. Straßen- und
Wegegesetz (BayStrWG) entfallen würde. Dem Stadtrat wird empfohlen, einen
entsprechenden Antrag auf Versetzung zu stellen.
A-2) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten/24.03.2020
Die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24.03.2020 wurden zur Kenntnis genommen. Hinweise zur Immissionsbelastung durch die Landwirtschaft wurden zur Kenntnis genommen und in die Hinweise im Textteil übernommen.
A-3) Bayerischer Bauernverband/27.03.2020
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbands vom 27.03.2020 wird zur Kenntnis genommen. Hinweise zur Immissionsbelastung durch die Landwirtschaft sowie zum landwirtschaftlichen Fahrverkehr wurden zur Kenntnis genommen und in die Hinweise im Textteil übernommen.
A-4) Bischöfliche Finanzkammer Augsburg/15.04.2020
Die Stellungnahme der Bischöflichen Finanzkammer Augsburg vom 15.04.2020 wird zur Kenntnis genommen.
Die
Hinweise bzgl. der Emissionen der Kirche (Glockenläuten) sowie der Verhinderung
der Störung liturgischer Feiern wurden zur Kenntnis genommen und in die
Hinweise im Textteil übernommen. Für den Veranstaltungsstadel wurde ein
detailliertes Nutzungskonzept erstellt. Dieses wird als verbindliche Grundlage
bzgl. Nutzung im Durchführungsvertrag festgeschrieben. Demnach werden maximal
zwei Veranstaltungen pro Woche durchgeführt. Diese sind gemäß dem
zwischenzeitlich erstellten schalltechnischen Gutachten unproblematisch. Es
fand eine Abstimmung zwischen Bauherrn und Diözese/Kirche statt. Ein Vermerk zu
dieser Abstimmung wurde verfasst.
Eine
öffentliche Widmung des Parkplatzes Nord ist aufgrund der Eigentumsverhältnisse
nicht vorgesehen; die Nutzung für Kirchen-/Friedhofsbesucher ist von Seiten des
Bauherrn gestattet. Soweit rechtlich möglich, wird dies in den
Durchführungsvertrag aufgenommen werden.
A-5) Bund Naturschutz Ortsgruppe Friedberg/14.04.2020
Die Stellungnahme des Bund Naturschutz/Ortsgruppe Friedberg vom 14.04.2020 wird zur Kenntnis genommen.
Alternative Standorte wurden geprüft, diese
wurden jedoch aufgrund mangelnder Flächenverfügbarkeit, immissionsschutzfachlicher
Belange (Standort Parkplatz Süd) und der besonderen Lage im Bereich des
Feldgehölzes (Baumkulisse Freiflächen) nicht weiterverfolgt. Teil des
Gesamtkonzeptes ist die vorhandene Baumkulisse im Bereich des Feldgehölzes,
welche eine besondere Qualität für die Außenflächen am Veranstaltungsstadel
bedeutet, daher ist es im Interesse des Vorhabenträgers die Veränderungen im
Pflanzenbestand des Hohlweges auf das geringstmögliche Maß zu beschränken.
Es erfolgte eine Baumkontrolle im Bereich
des geplanten Neubaus durch ein Fachbüro. Diese ergab, dass vier der sechs
aufgrund der Baumaßnahme zu fällenden Bäume, bereits aus Gründen der
Verkehrssicherungspflicht zu beseitigen sind. Gehölze, die nicht erhalten
werden können sind auszugleichen und im Bereich des Hohlwegs
nachzupflanzen.
Der Eingriff in den Hohlweg mit Baumbestand
wurde zwischenzeitlich detailliert beschrieben und gemäß gesetzlichen Vorgaben
(BNatSchG) bewertet und ausgeglichen. Der Eingriff in den bestehenden Landschaftsbestandteil
„Hohlweg“ wurde dabei auf ein Minimum begrenzt. Das neue Gebäude entsteht auf
bereits versiegelter Fläche, die Neuversiegelung beschränkt sich auf ein
geringes Maß.
Es erfolgte zwischenzeitlich eine erneute enge
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu sämtlichen Punkten.
A-6) Polizeiinspektion Friedberg/26.03.2020
Der Verweis der Polizeiinspektion
Friedberg vom 26.03.2020 auf die gemeinsame Stellungnahme mit dem Landratsamte
Aichach-Friedberg/Verkehrswesen vom 27.03.2020 wird zur Kenntnis genommen.
Zwischen dem
südlich im Ort bestehenden Parkplatz und dem geplanten Veranstaltungsort sowie
entlang des Neubaus ist der Bau eines Gehwegs geplant, welcher nunmehr in den
Geltungsbereich aufgenommen und im Plan als solcher festgesetzt wird.
Der geplante
Veranstaltungsstadel ist nur für geschlossene Gesellschaften vorgesehen, dies
wird im Durchführungsvertrag festgeschrieben. Dadurch kann der Vorhabenträger
gewährleisten, dass die Gäste den nördlichen Parkplatz nutzen und von dort über
die bestehende Asphaltstraße, abgesetzt von der Dorf-/Kreisstraße, zum
Veranstaltungsort geleitet werden. Durch den nördlich geplanten Parkplatz mit
60 Stellplätzen sowie den - aufgrund des Stellplatznachweises benötigten - 13
neu herzustellenden Stellplätzen für das bestehende Gasthaus im Ort, wird die
Parkplatzsituation in Rohrbach deutlich verbessert. Der südliche Eingang zum
Veranstaltungsgebäude wird ausschließlich für den barrierefreien Zugang
vorgesehen und ist ansonsten geschlossen zu halten, dies wird in den
Durchführungsvertrag aufgenommen. Der Außenbereich des Veranstaltungsstadels
wird aus Gründen des Lärmschutzes sowie der Verkehrssicherheit vollständig
eingefriedet. Dies ist im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt worden.
Die Halt- bzw. Parksituation,
sowie die Geschwindigkeitsproblematik kann grds. nur bedeutsam werden bei
Anlieferungen von Waren und Personen, sowie durch Parken in diesem Bereich. Für
Warenanlieferungen ist eine Anlieferzone auf dem Flurstück des Stadels selbst
vorgesehen. Unmittelbare Anlieferungen von mobilitätseingeschränkten Personen
werden dadurch vermieden, dass auf dem südlichen Parkplatz Parkflächen
ausgewiesen werden, welche in unmittelbarer Entfernung belegen sind. Eine
Ausweisung als Behindertenparkplatz ist vorgesehen und wird in den
Durchführungsvertrag aufgenommen. Parken in dem Bereich der Kreisstraße selbst
wird vermieden, indem das Publikum des Stadels durch den Veranstalter auf den
nördlichen Parkplatz verwiesen wird (Durchführungsvertrag). Der Bereich östlich
entlang der Kreisstraße, nördlich des geplanten Veranstaltungsstadels ist indes
nicht Bestandteil der Bauleitplanung, entsprechende verkehrsrechtliche
Anordnung sind im Nachgang zum Verfahren erforderlichenfalls zu erlassen.
Außerhalb dieses Verfahrens strebt die Stadt mittel- bis langfristig hier den
Bau einer Geh- und Radwegeverbindung Richtung Eurasburg an.
Eine informelle
Anfrage bei der Regierung von Schwaben ergab, dass die Versetzung des Endes der
festgesetzten Ortsdurchfahrt (OD, hier nahezu deckungsgleich mit Standort
Ortstafel) von aktuell südlich des geplanten Veranstaltungsstadels bis auf Höhe
der nördlichen Grundstücksgrenze möglich wäre. Als Konsequenz würde das
Flurstück dann innerorts liegen, sodass das Anbauverbot entlang von Kreisstraßen
gem. Art. 23 Abs. 1 Bay. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) entfallen würde.
Dem Stadtrat wird empfohlen, einen entsprechenden Antrag auf Versetzung zu
stellen.
Der Bordstein und
Gehweg ist im Bereich der Anlieferzone nördlich des Neubaus abzusenken.
Die Versetzung des
Ortsschildes ist nach Fertigstellung des Neubaus zu prüfen.
Der
Behindertenbeauftragte sowie die Tiefbauverwaltung des Landratsamtes
Aichach-Friedberg erden bei der zweiten Beteiligung mit einbezogen.
A-7) Wasserwirtschaftsamt Donauwörth/09.04.2020
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth vom 09.04.2020 wird zur Kenntnis genommen. Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und falls noch nicht enthalten in den Textteil übernommen.
Es wird keine Versiegelung der Stellplatzflächen am neuen Parkplatz Nord erfolgen. Die Fahrbahnfläche wird als Schotterrasen mit Einzelbaumgliederung ausgebildet. Die Versickerung des Niederschlagswassers erfolgt breitflächig, wie gefordert.
A-8) Zweckverband Wasserversorgung Adelburggruppe/16.04.2020
Die Stellungnahme des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Adelburggruppe vom 16.04.2020 wird zur Kenntnis genommen. Die Wasserversorgung ist technisch und rechtlich betrachtet möglich. Weitergehende Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und falls noch nicht enthalten in den Textteil übernommen. Der Ermittlung des Wasserbedarfs und die Prüfung bzgl. des notwendigen Brandschutzes wird im Zuge der Ausführungsplanung bzw. dem Bauantrag erfolgen und an die Adelburggruppe zur weiteren Veranlassung übermittelt.
A-9) Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege/13.05.2020
Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 13.05.2020 wird zur Kenntnis genommen. Hinweise zum Bau- und Kunstdenkmal „Kath. Filialkirche St. Philipp und St. Walburga“ sowie zum Bodendenkmal werden zur Kenntnis genommen und in die Planunterlagen übernommen.
A-10) Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben/07.04.20/25.06.2020
Die Stellungnahme des Amts für Ländliche Entwicklung Schwaben vom 07.04.20 und 25.06.2020 wird zur Kenntnis genommen.
Die Fläche für Landschaftspflege wird in ausreichendem Maß ausgeglichen. Eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wird durchgeführt.