Sitzung: 21.01.2021 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 27, Nein: 3, pers. beteiligt: 0, anwesend: 30
Vorlage: 2020/432
Der Stadtrat beschließt
aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
(GVBl. S. 796), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350)
geändert worden ist, folgende
Satzung der Stadt
Friedberg über die Abhaltung von Jahrmärkten (Jahrmarktsatzung)
vom 21. Januar 2021
§ 1 Gegenstand der Satzung
(1) Die Stadt Friedberg betreibt jährlich vier
Jahrmärkte als öffentliche Einrichtung an folgenden Terminen:
a) Judikamarkt, am Sonntag vor dem Palmsonntag
b) Pfingstmarkt, am Sonntag vor dem
Pfingstsonntag
c) Matthäusmarkt, am Sonntag nach Matthäus
d) Martinimarkt, am Sonntag vor Martin
(2) Fallen Namenstage der Märkte c) und d) auf
einen Sonntag, dann finden die Märkte an diesem Tage selbst statt.
(3) Die genauen Markttage werden im Januar eines
jeden Jahres festgesetzt und in ortsüblicher Weise veröffentlicht.
§ 2 Marktplatz
Die Jahrmärkte finden in der gesamten Ludwigstraße und auf dem Marienplatz statt. Als Zusatzfläche kann die gesamte Jungbräustraße und die Bauernbräustraße bis zur Hausnummer 28 genutzt werden.
§ 3 Marktzeiten
Der Jahrmarkt ist von 10 Uhr bis 18 Uhr geöffnet. Musikdarbietungen können ab 11 Uhr beginnen (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz der Sonn- und Feiertage).
§ 4 Gegenstände des Marktverkehrs
(1) Gegenstände
auf den Jahrmärkten sind der Verkauf von Waren aller Art ausgenommen solche, zu
deren Feilbieten oder Erwerb besondere Genehmigungen erforderlich sind ( z.B.
Waffen, Arzneimittel) sowie der Betrieb von Fahr- und Schaugeschäften.
(2) Betriebe
ohne Reisegewerbekarte haben rechtzeitig vorher zum Verkauf von alkoholischen
Getränken eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz zu beantragen.
§ 5 Zulassung als Anbieter
(1) Die
Ausübung jeder gewerblichen Tätigkeit auf dem Jahrmarkt bedarf einer Zulassung.
Die Zulassung ist mindestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Jahrmarkt
schriftlich oder per Email bei der Stadt Friedberg zu beantragen. Dabei besteht
auch die Möglichkeit einer Sammelanmeldung für alle vier Jahrmärkte des Jahres.
Die Zuweisung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Zum Betrieb
eines Fahrgeschäftes ist eine Erlaubnis nach § 60 a GewO erforderlich.
(2) Übersteigen die Bewerber die verfügbaren Martkflächen, so erfolgt die Auswahl im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens. Bei der Zuteilung werden die Belange des Marktzwecks, der Tradition, der Vielfalt und der Qualität des Marktangebotes, der vorhandene Platz sowie Begrenzungen des Warenkreises angemessen berücksichtigt. Als weitere Kriterien können das Verhalten des Bewerbers bei früheren Märkten und der Zeitpunkt der Anmeldung herangezogen werden.
(3) Das
Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(4) Über den Antrag entscheidet die Stadt Friedberg innerhalb einer Frist von 3 Monaten.
Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. Hat die Stadt Friedberg nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.
(5) In der Bewerbung sind die genauen Personalien, Art und Größe des Geschäfts, der gewünschten Verkaufsfläche sowie eine genaue Beschreibung der vorgesehenen Waren, Dienstleistungen oder Lustbarkeiten anzugeben.
§ 6 Versagung der Zulassung
Die Zulassung kann versagt werden; Gründe hierzu liegen
insbesondere vor, wenn
- der Bewerber die für die
Teilnahme am Markt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
- durch die Zulassung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet würde,
3. der zur Verfügung stehende Platz
nicht ausreicht.
§ 7 Zuweisung von Standplätzen
(1) Jeder
Marktteilnehmer erhält einen Standplatz zugewiesen. Der zugewiesene Standplatz
darf nicht vertauscht, an Dritte überlassen oder zum Betrieb einer anderen als
in der Anmeldung angegebenen Geschäftsart verwendet werden. Die zugewiesenen Standflächen
dürfen nicht überschritten werden.
(2) Die
Verteilung der Standplätze richtet sich nach den marktbetrieblichen
Erfordernissen. Ein Anspruch auf Zuteilung oder Beibehaltung eines bestimmten
Standplatzes besteht nicht. Die berechtigten Interessen des Anbieters sind nach
Möglichkeit zu wahren.
(3) Die
Zuweisung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund jederzeit widerrufen werden,
insbesondere wenn der Marktplatz ganz oder teilweise vorübergehend für bauliche
Änderungen oder unaufschiebbare öffentliche Zwecke benötigt wird oder eine
Änderung im Interesse des Marktverkehrs geboten ist.
(4) Der zugewiesene Standplatz ist am Markttag spätestens bis 8 Uhr zu beziehen. Danach erlischt die Zuweisung und der Standplatz kann anderweitig vergeben werden.
§ 8 Einweisung in den Standplatz
Zur Platzeinweisung muss von allen Marktbeziehern die schriftliche Zulassung vorgelegt werden. Händler die am Markttag ohne vorherige Zulassung anreisen, können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn noch Standplätze vorhanden sind. Vor einer Zuteilung haben sie sich in eine Liste am Rathaus einzutragen.
§ 9 Gewerbeausübung
(1) Jeder
Geschäftsinhaber hat während der Verkaufs- oder Betriebszeit auf seinem
Standplatz anwesend zu sein. Er darf sich nur für kurze Zeit vertreten lassen.
(2) An
jedem Standplatz ist der Name des Geschäftsinhabers deutlich sichtbar
anzubringen.
(3) Werbevorrichtungen
(Transparente, Fahnen usw.) dürfen nur so angebracht werden, dass sie nicht
über die Verkaufseinrichtung oder Verkaufsfläche hinausragen.
(4) Der
Marktplatz darf nicht verunreinigt oder beschädigt werden; jeder
Marktstandbetreiber hat seinen Standplatz sauber zu halten.
(5) Alle Marktbezieher haben ausreichende Haftpflicht-, Feuer- und Unfallversicherung abzuschließen, die alle möglicherweise zu erwartenden Schadensansprüche aus der Markttätigkeit decken.
§ 10 Verhalten auf dem Markt
(1) Der
Marktbetrieb darf nicht gestört werden. Jeder hat sein Verhalten auf dem
Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person
oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt wird.
(2) Verboten
ist
1. das Anbieten der Waren durch lautes Ausrufen, Anpreisen oder im Umhergehen,
2. das Betteln und Sammeln
3. das Beschädigen des Marktplatzes und der vorhandenen Einrichtungen,
4. der Aufenthalt im betrunkenem Zustand
5. Tiere frei herumlaufen zu lassen,
6. das Verstellen der Wege auf dem Marktplatz
7. das Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art während der
Öffnungszeit,
8. das Mitführen von Motorrädern, Mopeds, Mofas oder ähnlichen Fahrzeugen auf
dem
Marktplatz
9. die Verwendung von offenem Feuer sowie pyrotechnischen Gegenständen
(3) Um die Feuersicherheit zu gewährleisten
- dürfen die zugewiesenen Standplätze nicht überschritten und insbesondere die Abstandsflächen zwischen den Ständen nicht genutzt werden.
- müssen Hydranten und Wasserentnahmestellen stets sichtbar und frei zugänglich sein.
- dürfen Packmaterial, Kartonagen und Papier nicht außerhalb der Stände gelagert werden.
- müssen sämtliche für Dekorationszwecke verwendeten brennbaren Stoffe und Kunststoffe „schwerentflammbar“ (Klasse B1) nach DIN 4102 sein.
- muss jeder Betrieb, der leicht entflammbare Artikel vertreibt, amtlich zugelassene Feuerlöscher in ausreichender Zahl und geeigneter Brandklasse bereithalten.
(4) Auf
dem Marktplatz darf außerhalb des zugewiesenen Standplatzes keine gewerbliche
Tätigkeit ausgeübt werden.
(5) Öffentliche
Sammlungen jeder Art und für jeden Zweck dürfen auf dem Marktplatz nicht
durchgeführt werden, auch wenn sie im übrigen Stadtgebiet genehmigt sind.
(6) Werbe-
und Druckschriften ohne Zusammenhang mit dem Marktzweck dürfen nicht verteilt,
angeschlagen oder umhergetragen werden.
(7) Die Lautstärke von Lautsprecher und Verstärkeranlagen ist so zu regeln, dass der Schall nur auf die enge Umgebung des Betriebs wirkt und Nachbarbetriebe nicht mehr als unvermeidbar gestört werden.
§ 11 Marktaufsicht
(1) Die
Marktaufsicht obliegt den von der Stadt Friedberg beauftragten Aufsichtspersonen.
Den Aufsichtspersonen ist jederzeit der Zutritt zu den Verkaufsständen zu
gestatten. Die Aufsichtspersonen haben sich auf Verlangen auszuweisen.
(2) Die
Anbieter, ihre Bediensteten oder Beauftragten haben
1. sich auf Verlangen der Aufsichtspersonen auszuweisen,
2. Anordnungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten,
3. den Aufsichtspersonen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
4. den Aufsichtspersonen auf Verlangen Warenproben zu geben.
§ 12 Reinigung
(1) Jede
vermeidbare Verunreinigung des Marktplatzes ist zu unterlassen. Abfälle dürfen
nicht in das Marktgelände gebracht werden.
(2) Die Benützer sind verpflichtet,
1. dafür zu sorgen, dass Papier
und anderes leichtes Material nicht verweht wird,
2. Marktabfälle für Speisen und Getränke in eigene Müllbehälter zu verbringen,
3. die Standplätze einschließlich der angrenzenden Gehfläche bis zu deren Mitte
während
der Benützung sauber zu halten und
nach dem Ende der Verkaufszeit besenrein zu
verlassen.
§ 13 Ersatzvornahme
Weigert sich ein Inhaber eines Standplatzes einer Bestimmung dieser Satzung oder einer aufgrund der Satzung ergangenen Anordnung nach Androhung der Ersatzvornahme binnen angemessener Frist nachzukommen, so kann die Stadt Friedberg die Handlung auf Kosten des Fieranten ausführen. Bei Gefahr im Verzug kann von Androhung und Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten der Ersatzvornahme werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
§ 14 Haftung
(1) Die
Stadt Friedberg übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den
Anbietern
eingebrachten Sachen.
(2) Die
Inhaber von Standplätzen haben gegenüber der Stadt Friedberg keinen Anspruch
auf Schadloshaltung, wenn der Marktbetrieb durch ein von der Stadt Friedberg
nicht zu vertretendes äußeres Ereignis unterbrochen wird oder entfällt.
(3) Die
Inhaber von Standplätzen haften gegenüber der Stadt Friedberg nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von
ihren Bediensteten oder ihren Beauftragten verursacht werden.
(4) Die Stadt Friedberg haftet für Schäden auf den Märkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter.
§ 15 Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Flächen im Rahmen des Jahrmarktes sind Gebühren gemäß der Jahrmarktgebührensatzung zu entrichten.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- die festgesetzten Marktzeiten nicht einhält (§ 3),
- nicht zugelassene Waren feilbietet (§ 4),
- ohne erforderliche Zulassung (§ 5 Abs. 1 Satz 1) oder außerhalb des vorgeschriebenen Warenkreises Waren verkauft (§5 Abs. 5),
- gegen Bedingungen und Auflagen verstößt (§ 5 Abs. 1 Satz 4),
- außerhalb des zugewiesenen Verkaufsplatzes Waren anbietet (§ 7 Abs. 1 Satz 1),
- zugewiesene Plätze durch Dritte nutzen lässt (§ 7 Abs. 1 Satz 2),
- den Verboten nach § 10 zuwiderhandelt
- den Aufsichtspersonen keinen Zutritt zum Verkaufsstand gestattet (§ 11 Abs. 1), sich nicht ausweist (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) oder sonst den nach § 11 Abs. 2 getroffenen Anordnungen nicht nachkommt,
- nach Beendigung des Marktes seinen Reinigungspflichten nicht nachkommt (§ 12 Abs. 2)
(2) Andere Straf- und Bußgeldbestimmungen, insbesondere das Gaststättengesetz und der Gewerbeordnung bleiben unberührt.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jahrmarktsatzung vom 01.01.2012 außer Kraft.
Friedberg, den
Stadt Friedberg
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister