Sitzung: 11.02.2021 Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: 2020/281
A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg/18.02.2020
Die Stellungnahme des Landratsamtes
Aichach-Friedberg vom 18.02.2020 wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zur
Ausfertigung des Bebauungsplanes werden beachtet.
Untere
Naturschutzbehörde/17.02.2020
Die Stellungnahme des Landratsamtes
Aichach-Friedberg, Untere Naturschutzbehörde vom 17.02.2020 wird zur Kenntnis
genommen.
Ihr wird jedoch in großen Teilen nicht
entsprochen und die aufgestellten Thesen großteils widerlegt, bzw. sind durch
Maßnahmen im Bebauungsplan soweit entkräftet, sodass das Fazit, es handele sich
hier um einen besonders problematischen Standort und daher würden die Belange
des Naturschutzes gegenüber den Zielen der Energiewende überwiegen und die
Planung solle deshalb nicht weiterverfolgt werden, als nicht gerechtfertigt
zurückgewiesen wird.
Zu Punkt 1:
Nachdem das Planvorhaben im Vorbehaltsgebiet Nr. 10 Paar und
Ecknachtal“ des Regionalplanes liegt, wurde und wird den Belangen von Natur und
Landschaft bei der Abwägung ein besonderes Gewicht zugemessen.
Vorgesehenen Maßnahmen:
Auswahl eines bereits vorbelasteten, kaum einsehbaren Standortes.
Schutz und Weiterentwicklung der bestehenden Biotope.
Schaffung von Heckenstrukturen aus einheimischen Gehölzen.
Ausgleich des Eingriffes durch Schaffung und extensive Pflege der
Ausgleichsflächen und Extensivierung der Eingriffsflächen.
Zu Punkt 2:
In der Abwägung des Standortes wurden die Belange des Naturschutzes und
des Landschaftsbildes besonders berücksichtigt.
Die
Gründe für die Entscheidung zugunsten des gewählten Standortes sind unter
anderem in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung unter Punkt 4 Standortauswahl / Standortalternativen nachvollziehbar
dargestellt. Nachfolgend werden die Wichtigsten aufgeführt:
-
Der
Standort liegt in einem vorbelasteten Bereich entlang eines Schienenweges,
unter einer Höchstspannungsleitung und einer Mittelspannungsleitung, in der
Nähe einer kommunalen Kläranlage und einer Freiflächen-Photovoltaikanlage.
-
Das
Planungsgebiet ist optisch und physikalisch durch einen hohen Bahndamm von der
Paar-Aue abgeschnitten bzw. abgeschirmt.
-
Das
Planungsgebiet wird im Süden, Westen und Norden durchgehend mit heimischen
Gehölzen eingegrünt. Auf der Ostseite des Planungsgebiet durch den Bahndamm und
dessen Schilfbewuchs vor Einsicht geschützt.
-
Die
geplanten Eingriffs- und Ausgleichsflächen werden nach dem Bau der Anlage
extensiv gepflegt und somit im Vergleich zur bestehenden intensiven
landwirtschaftlichen Nutzung ökologisch aufgewertet.
-
Geschützte
Biotope werden nicht in Anspruch genommen, sondern gepflegt und
weiterentwickelt.
-
Die vom
Plangebiet ausgehende landschaftsästhetische Wirkung ist, bedingt durch
Geländeform, Waldstrukturen und den hohen Bahndamm, von geringer Fernwirkung. Die
Anlage wird durch die vorgesehene Eingrünung zudem weitgehend verdeckt.
-
Für die
Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie biologische
Vielfalt werden sich Verbesserungen einstellen, die Auswirkungen auf die
Schutzgüter Landschaftsbild, Mensch, Kultur- und Sachgüter sind als nicht
erheblich anzusehen.
Die Regierung von Schwaben bestätigt in Ihrer Stellungnahme vom
20.01.2020, dass sich die Stadt in den zur Verfügung gestellten Unterlagen mit
der Lage in o.g. Vorbehaltsgebiet nachvollziehbar auseinandergesetzt hat.
Im Ergebnis dieser Abwägung ist der plangegenständliche Standort unter
den festgesetzten planerischen Vorgaben als geeignet einzustufen.
Zu Punkt 3:
Durch die in der Flächennutzungsplanänderung als Ziel genannten und im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zur Extensivierung wird dem Ziel des bestehenden Flächennutzungsplanes entsprochen und Intensivgrünland extensiviert.
Die im gültigen Flächennutzungs- und Landschaftsplan (FNP) durch das Planzeichen „Vernetzung durch Strauchgruppen, Einzelgehölze (geplant)“ vorgesehene Entwicklung, welches in der FNP-Änderung beibehalten wird, wird in der Planung mit der umfangreichen Eingrünung aus heimischen Gehölzen umgesetzt.
Die von der Unteren Naturschutzbehörde befürchtete Beschattung der Anlage durch diese Strauchgruppen ist als nicht erheblich in der Ertragsbetrachtung einkalkuliert
Zu Punkt 4:
Die kartierte
Biotopfläche (§ 30 BNatSchG) im
Planungsgebiet wird nicht durch bauliche Maßnahmen oder Anlagenbetrieb in
Anspruch genommen, sondern im Zuge des Vorhabens gesichert, gepflegt und
ökologisch aufgewertet.
Vor der Baumaßnahme werden diese Biotopflächen vor Betretung
abgesichert. Dies wird in die Festsetzungen aufgenommen und im
Durchführungsvertrag geregelt.
Die von der Unteren Naturschutzbehörde befürchtete Auflassung der
Nutzung ist unbegründet, da die fachgerechte Biotop-Pflege in der Satzung
festgelegt ist. Die bedeutet eine erheblich bessere Absicherung und sogar
Verbesserung des Biotopzustandes als bei bisheriger intensiver landwirtschaftlicher
Nutzung im Umkreis der Biotopfläche, die jederzeit eingestellt werden könnte.
Es sind bereits im Frühzeitigen Verfahren Festsetzungen getroffen worden,
den im Geltungsbereich liegenden, nach Art. 13 d BayNatSchG geschützten Biotop
Nr. 7632-1061, mit den Biotoptypen Nasswiese, Graben- und Hochstaudenflur sowie
Schilfröhricht zu erhalten und fachgerecht zu pflegen.
Als zusätzliche Schutzmaßnahme wird zwischen dem Biotop Nr. 7632-1061
und der Einzäunung der Anlage ein 2 m breiter Schutzstreifen eingerichtet.
Ergänzend wird festgesetzt, dass Entwässerungsgräben
nicht ohne Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde verändert werden
dürfen.
Zu Punkt 5:
Die Würdigung der geplanten Eingrünung durch die Untere
Naturschutzbehörde wird positiv zur Kenntnis genommen.
Die von der unteren
Naturschutzbehörde vorgetragene Sichtweise, dass die geplante
Freiflächen-Photovoltaikanlage im Widerspruch zum Arten- und
Biotopschutzprogramm (ABSP) seht wird nicht geteilt, da durch das Planvorhaben auch
die Ziele des ABSP umgesetzt und langfristig gesichert werden (etwa die
Extensivierung oder die Optimierung von Feuchtlebensräumen, ABSP 4.6).
Schutzgebiete werden nicht
in Anspruch genommen.
Die Artenschutzkartierung (ASK) weist derzeit
für das Planungsgebiet auf keine seltenen geschützten Tier- oder Pflanzenarten
hin.
Den im ABSP genannten
geschützten Tier- oder Pflanzenarten wird mit der Planung ein dauerhaftes Lebensraumangebot
gemacht so dass sich diese bisher nicht vorhandenen ABSP-Ziel-Tierarten
ansiedeln können.
Die Begründung zur
Flächennutzungsplanänderung hat sich mit dem Thema unter Punkt 2.1.1 Arten- und
Biotopschutzprogramm ausführlich auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis
gekommen, dass das Vorhaben den Zielen den ABSP nicht entgegensteht.
Nachfolgend wesentliche
Stichpunkte aus der Begründung:
ABSP Naturraum 062-B Paartal
Das Planungsgebiet liegt außerhalb des Schwerpunktgebietes Paartal - im
tertiären Hügelland, in einem durch den Bahndamm vom eigentlichen Talraum
abgetrennten Randbereich (der wegen dieser Abtrennung auch nicht in das
Schwerpunktgebiet aufgenommen wurde).
Zu Gewässern macht das ABSP
keine Zielaussagen für das Planungsgebiet. Die Paar und
Ecknach liegen nicht in räumlichem
Wirkungsbereich des Planungsgebietes.
Das Planungsgebiet gilt nicht als wassersensibler Bereich und ist und
durch den Eisenbahndamm räumlich abgetrennt mindestens 120 m vom vorläufig
gesicherten Überschwemmungsgebiet der Paar entfernt.
Im Geltungsbereich, jedoch außerhalb der Einzäunungen oder
Bepflanzungsmaßnahmen im Zuge des Planvorhabens liegen Teilbereiche des
Objektes „Nasswiesen und Schilfröhricht an der Bahn nördlich Paar“ gem. ABSP
mit der Objektnummer 7632 B1061.
Dieses Objekt ist im ABSP als regional bedeutsam eingestuft.
Es umfasst die seltenen bzw. gefährdeten Lebensraumtypen Nasswiese,
feuchte Extensivwiese oder –weide, feuchte Hochstaudenflur, Großseggenried,
Röhricht.
Ein Teilbestand ist nach Art. 13 d BayNatSchG geschützt.
Das ABSP weist speziell für das Planungsgebiet auf keine geschützten
Tierarten hin.
Nachdem das ABSP-Objekt mit der Objektnummer 7632 B1061 per Satzung von
jeglichen Baumaßnahmen oder Bepflanzungsmaßnahmen ausgespart ist und
satzungsgemäß fachgerecht gepflegt werden muss, besteht kein Grund zu
Befürchtungen hinsichtlich Beeinträchtigungen. Durch den zusätzlich von den
Biotopen abgerückten Zaun ergibt sich sogar die flächige Erweiterung der
Biotoptypen, ggf. sogar in die eingezäunte extensiv genutzte Wiese hinein.
Zum Thema (sog. Scheuchwirkung):
Das Planungsgebiet ist keine offene Landschaft, die sich als
Brutlebensraum für den Kiebitz eignen würde und als Nahrungslebensraum bleibt
sie dem Kiebitz aufgrund der Extensivierungen in verbesserter Form erhalten.
Die im Zuge der Planung vorgesehenen artenschützerischen
Verbesserungsmaßnahmen entsprechen den im ABSP für den Planungsraum gesteckten
Zielen des Biotopverbundes und der Biotopvernetzung.
Eine Aufforstung wird nicht vorgenommen.
Die von der Unteren Naturschutzbehörde selbst begrüßten linearen
Strauchpflanzungen entsprechen in einem Gebiet das nicht als Bruthabitat für
Kiebitz und andere Wiesenbrüter geeignet ist den Zielen des ABSP.
Zu Punkt 6:
Im
Parallelverfahren wurde auf Flächennutzungsplanebene unter Punkt 4 und Punkt 5 nachvollziehbar
dargestellt unter welchen Kriterien die Standortwahl getroffen wurde, welche
Standortalternativen untersucht wurden und wie die Abwägung der Argumente und
Kriterien vorgenommen wurde. Insbesondere wurde auch die Beurteilung der Stadt
aus dem Energienutzungsplan von 2014 berücksichtigt.
Dabei ist es
unerheblich, in welcher Reihenfolge die Beschlüsse für die Änderung des FNP und
die für den Bebauungsplan gefasst werden. Denn der Bebauungsplan wird immer
erst nach der Genehmigung des FNP seine Wirksamkeit erhalten. Die Aussage, der
Bebauungsplan entwickelt sich aus dem Flächennutzungsplan, ist folglich
richtig. Klarstellend wird in Begründung und Umweltbericht folgende Formulierung
verwendet: „Der Bebauungsplan entwickelt sich aus den künftigen Darstellungen
des FNP“.
Zu Punkt 7:
Es wird geändert auf
„Der Einsatz von Dünger und Agrarchemikalien ist nicht zulässig“.
Zu Punkt 8:
Die Nutzung entsprechend dem Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) ist 2018
abgelaufen. Seitdem wird die Wiese wieder intensiv gedüngt und bewirtschaftet.
Trotz fünfjähriger Bewirtschaftung ist im KULAP kein sonderlich
wertvoller, artenreicher Wiesenbestand entstanden, der im Bereich des
Eingriffes im westlichen Bereich als Fettwiese einzustufen ist.
Bisher wurden die Biotope, aufgrund der schlechten Befahrbarkeit nicht
intensiv bewirtschaftet - sie wurden lediglich bei geeigneter Witterung gemäht.
Eben diese Nutzungsbedingungen haben das Biotop so entstehen lassen wie es
derzeit als schützenwert gilt. Die geschützten Biotope befinden sich außerhalb
des Bereiches der Anlage und deren Einzäunung. Durch die Extensivierung der
Anlage ergibt sich somit auch eine Verbesserung der angrenzenden Biotope, die
zudem aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan mit Düngeverzicht und Mahd
mit Mähgutentfernung ökologisch aufgewertet und gesichert werden.
Zu Punkt 9:
Der Passus „Das Mähgut kann auf der Fläche verbleiben." wird
gestrichen.
Entsprechend des Rundschreibens der Obersten Baubehörde im Bayerischen
Staatsministerium des Innern (OBB) "Freiflächen-Photovoltaikanlangen"
vom 19.11.2009 wird festgesetzt:
„Das Grünland ist entweder zu mähen und das Grüngut zu entfernen (unter
Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel) oder es ist mit Schafen extensiv
zu beweiden.“
Häufigkeit und Schnittzeitpunkte werden entsprechen der Festsetzungen
für die Ausgleichs-flächen festgesetzt.
Zu Punkt 10:
Baubedingt kommt es zu leichten Bodenverdichtungen, die ungefähr den
Bodenbelastungen einer intensivlandwirtschaftlichen Nutzung entsprechen und
sich regenerieren werden. Die anlagenbedingte Extensivierung der Nutzung mit
Düngeverzicht, Reduzierung der mechanischen Belastungen durch Großmaschinen
wird zu einer langfristigen Verbesserung der Bodenverhältnisse führen.
Zu Punkt 11:
Das Potential für die Naherholung im Planungsgebiet ist sehr eingeschränkt,
da auf engstem Raum eine Höchstspannungs-, eine Mittelspannungsleitung, eine
stark befahrene Eisenbahnlinie und eine Kläranlage mit bereits bestehenden
Freiflächen-Photovoltaikanalage konzentriert sind.
Zu Punkt 12:
Laut der Satzung des Bebauungsplanes sind Einfriedungen außerhalb der
Baugrenze zugelassen. Die Baugrenze definiert die Grenze für Modultische und
Elektrogebäude. Der Zaun darf laut Satzung außerhalb der Baugrenze liegen und
ist in einem Regelabstand von 2 m zur Baugrenze dargestellt und
koordinatenvermaßt.
Der Abtransport des Mähgutes innerhalb der Eingriffsfläche wird in der
Satzung festgelegt.
Zu Punkt 13:
Die Empfehlungen des Praxis-Leitfadens für die ökologische Gestaltung
von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (LfU) sind bereits in der Planung
berücksichtigt.
Ebenso berücksichtigt sind die Rundschreiben der Obersten Baubehörde im
Bayerischen Staatsministerium des Innern (OBB)
"Freiflächen-Photovoltaikanlangen".
Zu Punkt 14:
Der Verweis auf die Flächennutzungsplanebene ist richtig, da in der
plangegenständlichen Flächennutzungsplanänderung unter Punkten 4.
Standortauswahl / Standortalternativen und 5. Die Standortentscheidung
ausführlich behandelt wurden und der Standort als geeignet eingestuft wurde (vgl.
hierzu Punkt 2).
Zu Punkt 15:
Das Planungsgebiet liegt in einem vorbelasteten Raum
(Höchstspannungsleitung, Mittelspannungsleitung, Kläranlage, Eisenbahnlinie).
Es ist optisch und physikalisch durch einen hohen Bahndamm von der Paar-Aue
abgeschnitten bzw. abgeschirmt.
Das Planungsgebiet wird süd-, west- und nordseitig umschließend mit
heimischen Gehölzen eingegrünt. Die Ostseite ist durch den begrünten Bahndamm
verdeckt.
Es gibt eine Fernwirkung auf den Weiler Rettenberg, die aber
mittlerweile detailliert untersucht wurde und wie bereits zum frühzeitigen
Verfahren als nicht erheblich einzustufen ist.
Der angrenzende wenig frequentierte Wanderweg ist von niedriger
Bedeutung. Die Eingrünung schirmt den Blick auf die Anlage weitgehend ab.
Zu Punkt 16:
Das Planungsgebiet fällt nicht unter das Kriterium "Böden mit sehr
hoher Bedeutung für die natürlichen Bodenfunktionen gemäß § 2 BBodSchG".
Im Planungsgebiet, das für die baulichen Anlagen in Anspruch genommen
wird, kommen keine Gleye über Niedermoor oder Niedermoor-Gleye aus
Wechsellagerungen von Lehm und Torf über Sand bis Lehm (Talsediment) vor. Das
ergibt sich aus der örtlichen Bestandsaufnahme im Abgleich mit der tatsächlich
anstehenden Vegetation, die wiederum Rückschlüsse auf die Bodenarten zulässt.
Zu Punkt 17:
Die Stadt Friedberg hat bereits 2014 in einem Energienutzungsplan den
geplanten Standort als für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage geeignet
eingestuft.
Aufgrund der oben aufgeführten erklärenden Abwägungssachverhalte und
der Übernahme der empfohlenen verbessenden planerischen Festsetzungen ist zu
hoffen, dass die Untere Naturschutzbehörde das Planvorhaben weniger
problematisch beurteilen wird.
Insgesamt betrachtet werden die Ziele der Energiewende im Einklang mit
den Belangen des Naturschutzes verfolgt.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt zum Teil
eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.
A-2) Landratsamt Aichach-Friedberg,
Kreisbrandrat/30.01.2020
Die Stellungnahme des Landratsamtes
Aichach-Friedberg, Kreisbrandrat vom 30.01.2020 wird zur Kenntnis genommen.
Insbesondere ist in die Satzung
einzuarbeiten, dass vor Bauausführung ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 in
Absprache mit der örtlichen Feuerwehr zu erstellen ist.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine Änderung
des Bebauungsplanentwurfs.
A-3) Landratsamt Aichach-Friedberg,
Gesundheitsamt/31.01.2020
Die Stellungnahme des Landratsamtes
Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt vom 31.01.2020 wird zur Kenntnis genommen. Ein
Wasserschutzgebiet ist im vorliegenden Vorhaben nicht betroffen.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine
Änderung des Bebauungsplanentwurfs.
A-4) Amprion GmbH/06.02.2020
Die Stellungnahme der Amprion GmbH vom
06.02.2020 wird zur Kenntnis genommen
Der Stellungnahme wird teilweise
entsprochen. Das Schreiben der Amprion GmbH vom 28.05.2020 wird als
Spezifizierung der Stellungnahme betrachtet und in der Abwägung berücksichtigt.
In die Satzung ist unter Punkt 2.2 „Maß der
baulichen Nutzung“ zu ergänzen:
Das Maß für die Höhe von 3,0 m gilt nicht im
Schutzstreifen der Höchstspannungsleitung der Amprion GmbH. Hier sind
vorbehaltlich des Zustandekommens einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem
Eigentümer der Anlage und der Amprion GmbH Solarmodule mit einer Höhe von 2,50
m über dem derzeitigen Gelände (jedoch bis maximal 474,5 m über NHN) möglich.
In Festsetzungen der Satzung ist der Punkt
2.17 „Schutz der Höchstspannungsleitung“ aufzunehmen mit folgendem Wortlaut:
Unter der Höchstspannungsleitung ist für
spätere Leitungsbaumaßnahmen ein Fahrweg entlang der Leitung auch für schwere
Baufahrzeuge in einer Breite von mindestens 4 m einzuplanen und vorzuhalten.
Um die
Höchstspannungsmaste ist eine Fläche mit einem Radius von 20 m gemessen von den
sichtbaren Mastfundamenten von Photovoltaikanlagen freizuhalten.
Um elektrische Aufladungen zu vermeiden,
sind die Photovoltaikmodule in einen umfassenden Potentialausgleich
entsprechend DIN VDE 0100 Teil 410/540 und DIN VDE 0185 (vgl. auch ENV 61024-1)
einzubeziehen.
Ebenso ist eine ausreichende Erdung der
Zaunanlage gegen elektrische Aufladungen zu gewährleisten.
Voraussetzung für jegliche Bebauung des
Schutzstreifens ist, dass zwischen dem Eigentümer der Anlage und der Amprion
GmbH vor Durchführung des Bauvorhabens eine schriftliche Vereinbarung
abgeschlossen wird, in der mit Rücksicht auf die bestehende Dienstbarkeit die
technischen und rechtlichen Einzelheiten des Bauvorhabens geregelt werden.
Nach Planungsabschluss sind Amprion GmbH
baureife Planunterlagen (Lagepläne und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben über
NHN) zur Prüfung und Stellungnahme einzureichen.
Weiter sind unter Punkt 3.5 die Hinweise zum
Schutz von Versorgungsanlagen der Amprion GmbH zu beachten.
In den Hinweisen zur Satzung ist unter Punkt
3.5 Folgendes aufzunehmen:
Die Zustimmung zur geplanten Errichtung
einer Freiflächen-Photovoltaikanlage im Schutzstreifen wird von Amprion GmbH,
auch für Solarmodule mit einer Höhe von 2,50 m über dem derzeitigen Gelände
(jedoch bis maximal 474,5 m über NHN) in Aussicht gestellt
Wie dem Leitungsverlauf in der Örtlichkeit
zu entnehmen ist, steigen die Leiterseile zum Mast hin deutlich an, so dass
ggf. auf einzelnen Teilflächen der Freiflächen-Photovoltaikanlage die maximalen
Höhen über NHN auch über den o. g. Wert hinausgehen können.
Gegen eine geplante Einzäunung des Geländes
mit einer Zaunhöhe von unter 2,50 m über EOK bestehen aus Sicht von Amprion
GmbH keine Bedenken. Voraussetzung dafür ist, dass die Zaunanlage gegen
elektrische Aufladungen ausreichend geerdet ist.
Im Durchführungsvertrag sind zu regeln:
Dem Leistungsbetreiber ist auf Wunsch bei
Bau- oder Instandsetzungsarbeiten Zugang bzw. Zufahrt in den Bereich der
Photovoltaikfreiflächenanlage zu gewähren.
Gegen eine geplante Einzäunung des Geländes
mit einer Zaunhöhe von unter 2,50 m über EOK bestehen aus Sicht von Amprion
GmbH keine Bedenken. Voraussetzung dafür ist, dass die Zaunanlage gegen
elektrische Aufladungen ausreichend geerdet ist.
Der mit Schreiben der Amprion GmbH vom
06.02.2020 im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geforderte Fahrweg entlang der
Leitung ist dauerhaft vorzuhalten.
Durch die Einhaltung der maximal zulässigen
Höhe der Modultische im Schutzstreifen ist gewährleistet, dass auch bei einer
zukünftigen Vollbelegung der Leitung die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände
gemäß DIN EN 50341-1 eingehalten werden.
Bei Gefahr in Verzug haben die o.g.
Leitungsbetreiber das Recht, den Anlagenbereich zu betreten oder zu befahren
und falls erforderlich Zaun oder Modulbereiche notfalls zu beschädigen. Für
innerhalb des Leitungsschutzstreifens durch Eisabwurf, Vogelschlag oder das
Vorhandensein bzw. den Betrieb der Freileitung beschädigte oder verschmutze
Anlagenbereiche sind die Leitungsbetreiber von der Haftung ausgenommen, sofern
sie kein Verschulden trifft.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine Änderung
des Bebauungsplanentwurfs.
A-5)
Eisenbahn-Bundesamt/06.02.2020
Die Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes
vom 06.02.2020 wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden beachtet.
Die nachfolgenden Inhalte sind in die
Satzung unter Punkt 2.16 „Schutz der Eisenbahnanlagen“ aufzunehmen.
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und
die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht
gefährdet oder gestört werden.
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind
blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen,
dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der
Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende
Abschirmungen anzubringen.
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass
durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negative
Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B.
Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendungen,
Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs
nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden.
Abstand
und Art der Bepflanzung müssen so gewählt werden, dass bei Windbruch keine
Bäume auf das Bahngelände bzw. in das Lichtraumprofil des Gleises fallen
können. Der Mindestabstand ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem
Sicherheitszuschlag von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen
(Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten. Soweit von bestehenden
Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der
Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder
beseitigt werden.
Bei
Gefahr in Verzug hat die Deutsche Bahn das Recht vorbehalten, die Bepflanzung
auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer
dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß
in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe
kann nicht zugestimmt werden.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine Änderung
des Bebauungsplanentwurfs.
A-6) Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege/10.02.2020
Die Stellungnahme des Bayerischen
Landesamtes für Denkmalpflege vom 10.02.2020 wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden beachtet.
Auf die Bodendenkmäler ist in der Begründung
des Flächennutzungsplanes hinzuweisen.
Ansonsten wird darauf verwiesen, dass in der
Satzung des Bebauungsplanes unter Punkt 3.1 „Bodendenkmalpflege“ die Hinweise gemäß
der Stellungnahme aufgenommen und die in unmittelbarer Nähe zum Planungsgebiet befindlichen
Bodendenkmäler zitiert werden:
-
D-7-7632-0004- Grabhügel der Hallstattzeit
-
D-7-7632-0056- Straßentrasse vor- und
frühgeschichtlicher oder mittelalterlicher Zeitstellung
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine Änderung
des Bebauungsplanentwurfs.
A-7) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Forstliche Belange/11.02.2020
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, Forstliche Belange vom 11.02.2020 wird zur Kenntnis
genommen.
Dem konstruktiven Vorschlag kann leider
nicht entsprochen werden, weil damit die durchgängige Eingrünung aufgeweicht
würde, die aus Gründen der Minderung des Einflusses der Anlage auf das
Landschaftsbild genau so gewählt und mit der Naturschutzbehörde abgestimmt ist.
Im Durchführungsvertrag ist der
Haftungsausschluss für die Gefahren aus umstürzenden Bäumen und Nachteilen
durch eventuelle Beschattung zu regeln.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine Änderung
des Bebauungsplanentwurfs.
A-8) LEW Verteilnetz GmbH Netzführung Nord/19.02.2020
Die Stellungnahme
der LEW Verteilernetz GmbH Netzführung Nord vom 19.02.2020 wird zur Kenntnis
genommen.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung
des Bebauungsplanentwurfs.
A-9) Bayerischer Bauernverband, GS Augsburg – Aichach-Friedberg/20.02.2020
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 20.02.2020 wird
zur Kenntnis genommen.
Im Parallelverfahren
wurde auf Flächennutzungsplanebene unter Punkt 4 Standortauswahl / Standortalternativen nachvollziehbar
dargestellt, dass der Stadtrat den Standort als geeignet einschätzt.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung
des Bebauungsplanentwurfs.
A-10) Regierung von Schwaben/21.02.2020
Die Stellungnahme der Regierung von Schwaben
vom 21.02.2020 wird zur Kenntnis genommen.
Die Einschätzung der Regierung von Schwaben,
die Stadt habe sich mit der Problematik der Lage des Geltungsbereiches im
landschaftlichen Vorbehaltsgebiet nachvollziehbar auseinander-gesetzt, wird
sehr begrüßt. Der Sachverhalt wird der Unteren Naturschutzbehörde in deren
Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, da von ihr hierzu eine gegensätzliche
Einschätzung vorgetragen wurde.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung
des Bebauungsplanentwurfs.
A-11) Deutsche Bahn AG – DB Immobilien, Region
Süd/21.02.2020
Die Stellungnahme der Deutsche Bahn AG – DB
Immobilien vom 21.02.2020 wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden beachtet.
Insbesondere
1.
ist nach Abschluss des Verfahrens der Deutsche Bahn
AG - DB Immobilien, Region Süd, der Satzungsbeschluss zuzusenden.
2.
sind in der Satzung unter Punkt 3.4 die nachfolgend
aufgeführten Hinweise zu ergänzen:
Ein
widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges
Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO
unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und
dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.
Es
wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen,
Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen,
Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen,
Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder
betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
Es
wird darauf hingewiesen, dass auch auf benachbarten Fremdflächen mit Kabeln und
Leitungen der DB zu rechnen ist. Eine Kabel- und Leitungsermittlung im
Grenzbereich bzw. auf dem Baugrundstück wurde seitens der DB Netz AG nicht
durchgeführt.
Falls
eine Kabel- und Leitungsermittlung im Grenzbereich gewünscht wird, ist diese
ca. 6 Wochen vor Baubeginn bei der DB AG, DB Immobilien, Barthstraße 12, 80339
München, zu beantragen.
Der
Bauherr ist verpflichtet, die örtlichen zuständigen Versorgungs-unternehmen
(Strom, Gas, Wasser, Kanal, usw.) über evtl. vorhandene Kabel oder Leitungen
selbst zu befragen und deren Lage örtlich festzustellen.
Weiterhin
wird darauf hingewiesen, dass durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der
Bahnanlagen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall,
Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen
durch magnetische Felder etc.) entstehen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung
führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind
erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene
Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Sollten
sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den Bahnbetrieb ergeben, so
behält sich die DB AG weitere Auflagen und Bedingungen vor.
Künftige
Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem
Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG
weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu
gewähren.
Für
Schäden, die der DB aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Planungsträger /
Bauherr. Das gilt auch, wenn sich erst in Zukunft negative Einwirkungen auf die
Bahnstrecke ergeben. Entsprechende Änderungsmaßnahmen sind dann auf Kosten des
Vorhabenträgers bzw. dessen Rechtsnachfolger zu veranlassen.
Bei
allen Arbeiten im Bereich von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB) ist das
bautechnische Regelwerk der OB Netz AG in Verbindung mit der
"Eisenbahnspezifischen Liste Technischer Baubestimmun gen" (EL TB)
der Deutschen Bahn AG zu beachten.
Bei
Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger
etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit
angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser
Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher
zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu
tragen.
Werden
bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der OB überschwenkt, so ist
mit der OB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die
frühzeitig mindestens 4 bis 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der OB Netz AG zu
beantragen ist.
Der
Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der OB zum
Vorhaben bei der OB Netz AG, Liegenschaftsmanagement (I.NF-S- R(L)),
einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem
vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.
Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht
auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien
entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen
Baustoffe oder Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine Änderung
des Bebauungsplanentwurfs.