Sitzung: 25.02.2021 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 27, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 27
Vorlage: 2020/441/1
Der
Stadtrat beschließt den Erlass folgender Plakatierungsverordnung:
Verordnung
über das Anbringen von Anschlägen und
Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer in der Stadt Friedberg
(Plakatierungsverordnung)
Vom
Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) folgende Verordnung:
§ 1
Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen
(1)
Um das Orts- und Landschaftsbild sowie Natur-, Kunst- und
Kulturdenkmäler zu schützen, dürfen öffentliche Anschläge nur an den hierfür
von der Stadt Friedberg zugelassenen Anschlagflächen (Plakatsäulen,
Plakattafeln, Schaukästen) angebracht werden.
(2)
Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach
vorheriger Genehmigung durch die Stadt Friedberg vorgeführt werden.
§ 2
Begriffsbestimmung
(1) Anschläge in der
Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen
Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten oder an beweglichen
Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach
Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom
öffentlichen Verkehrsraum – aus wahrgenommen werden können.
(2) Die Vorschriften
insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und
Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der
Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen
somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.
§ 3
Ausnahmen
(1) Von der
Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den
Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder
Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden, und Plakate und
Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in
den Schaufenstern ausgehängt werden.
(2)
Von der Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und
ähnliche Werbemittel, die außerhalb der von der Stadt Friedberg zum Anschlag
bestimmten Plakatsäulen und –anschlagtafeln (§ 1 Abs. 1), insbesondere an
beweglichen Wahlplakatständern angebracht worden sind, in folgendem Umfang für
a)
die jeweils zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und
Wählergruppen bei
Europawahlen 6 Wochen vor dem Wahltermin
Bundestagswahlen 6 Wochen vor dem
Wahltermin
Landtagswahlen 6 Wochen vor dem
Wahltermin
Kommunalwahlen 6 Wochen vor dem
Wahltermin
b)
die jeweiligen Antragsteller bei Volks- und
Bürgerbegehren während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten sowie 2
Wochen vorher
c)
die jeweiligen Antragsteller und die jeweiligen
politischen Parteien und Wählergruppen bei Volks- und Bürgerentscheiden 4
Wochen vor dem Abstimmungstermin
(3) Die maximale Größe
der Plakate ist auf 1 m² (DIN A0) beschränkt. Größere Plakate (insbesondere
sog. „Wesselmänner“, Bauzaunbanner oder vergleichbare Wahlwerbeflächen) sind 2
Wochen vor der Aufstellung bei der Stadt Friedberg schriftlich anzuzeigen und
können im Einzelfall untersagt werden, wenn durch die Aufstellung das Orts- und
Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal wesentlich
beeinträchtigt werden.
(4)
Die in Abs. 2 a) bis d) genannten Berechtigten
müssen mindestens 2 Wochen vor Beginn der Plakatierung bei der Stadt Friedberg
eine natürliche Person als Verantwortlichen für die Plakatierung benennen.
(5) Im Übrigen kann
die Stadt Friedberg in besonderen Fällen im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von
den Beschränkungen des § 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und
Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigt wird. Hierunter fallen insbesondere
Festveranstaltungen von örtlichen Vereinen und Verbänden sowie sonstige
Veranstaltungen im Stadtgebiet aufgrund besonderer Anlässe. Anschläge für Veranstaltungen,
die außerhalb des Stadtgebietes stattfinden, sind nur dann genehmigungsfähig,
wenn die Veranstaltung einen überregionalen oder sonstigen besonderen Charakter
hat und die Zielgruppe auf andere Art und Weise nicht oder nur schwer
erreichbar ist.
(6)
(7) Anschläge auf dem
Marienplatz, Hausnummer 1 bis 13 (verlängerte Fußweglinie, Südseite des
Rathauses) sind ausnahmslos nicht zugelassen.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
a)
entgegen § 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung oder
eine Anzeige nach § 3 öffentlich Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen
anbringt oder anbringen lässt,
b)
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 ohne Genehmigung
öffentliche Bilddarstellungen vorführt.
§ 5
In-Kraft-Treten – Geltungsdauer
(1) Diese Verordnung
tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Verordnung
gilt 20 Jahre.
Friedberg,
Stadt Friedberg
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister