Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 27, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 27

Der Stadtrat beschließt den Erlass folgender Plakatierungsverordnung:

 

 

Verordnung

 

über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer in der Stadt Friedberg

 

(Plakatierungsverordnung)

 

Vom

 

 

Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) folgende Verordnung:

 

 

 

§ 1 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen

 

(1)  Um das Orts- und Landschaftsbild sowie Natur-, Kunst- und Kulturdenkmäler zu schützen, dürfen öffentliche Anschläge nur an den hierfür von der Stadt Friedberg zugelassenen Anschlagflächen (Plakatsäulen, Plakattafeln, Schaukästen) angebracht werden.

 

(2)  Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Friedberg vorgeführt werden.

 

 

 

§ 2 Begriffsbestimmung

 

(1)  Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum – aus wahrgenommen werden können.

 

(2)  Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.

 

 


 

§ 3 Ausnahmen

 

(1)  Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden, und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden.

 

(2)  Von der Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche Werbemittel, die außerhalb der von der Stadt Friedberg zum Anschlag bestimmten Plakatsäulen und –anschlagtafeln (§ 1 Abs. 1), insbesondere an beweglichen Wahlplakatständern angebracht worden sind, in folgendem Umfang für

 

a)    die jeweils zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen bei

 

Europawahlen                                    6 Wochen vor dem Wahltermin

Bundestagswahlen                             6 Wochen vor dem Wahltermin

Landtagswahlen                                 6 Wochen vor dem Wahltermin

Kommunalwahlen                              6 Wochen vor dem Wahltermin

 

b)    die jeweiligen Antragsteller bei Volks- und Bürgerbegehren während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten sowie 2 Wochen vorher

 

c)    die jeweiligen Antragsteller und die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen bei Volks- und Bürgerentscheiden 4 Wochen vor dem Abstimmungstermin

 

(3)  Die maximale Größe der Plakate ist auf 1 m² (DIN A0) beschränkt. Größere Plakate (insbesondere sog. „Wesselmänner“, Bauzaunbanner oder vergleichbare Wahlwerbeflächen) sind 2 Wochen vor der Aufstellung bei der Stadt Friedberg schriftlich anzuzeigen und können im Einzelfall untersagt werden, wenn durch die Aufstellung das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal wesentlich beeinträchtigt werden.

 

(4)  Die in Abs. 2 a) bis d) genannten Berechtigten müssen mindestens 2 Wochen vor Beginn der Plakatierung bei der Stadt Friedberg eine natürliche Person als Verantwortlichen für die Plakatierung benennen.

 

(5)  Im Übrigen kann die Stadt Friedberg in besonderen Fällen im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Hierunter fallen insbesondere Festveranstaltungen von örtlichen Vereinen und Verbänden sowie sonstige Veranstaltungen im Stadtgebiet aufgrund besonderer Anlässe. Anschläge für Veranstaltungen, die außerhalb des Stadtgebietes stattfinden, sind nur dann genehmigungsfähig, wenn die Veranstaltung einen überregionalen oder sonstigen besonderen Charakter hat und die Zielgruppe auf andere Art und Weise nicht oder nur schwer erreichbar ist.

 

(6)  Alle Anschläge müssen innerhalb von vier Tagen nach Ende des Ereignisses, für das geworben wird, wieder entfernt werden.

 

(7)  Anschläge auf dem Marienplatz, Hausnummer 1 bis 13 (verlängerte Fußweglinie, Südseite des Rathauses) sind ausnahmslos nicht zugelassen.

 

 

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

a)    entgegen § 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung oder eine Anzeige nach § 3 öffentlich Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt,

 

b)    entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt.

 

 

 

§ 5 In-Kraft-Treten – Geltungsdauer

 

(1)  Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)  Die Verordnung gilt 20 Jahre.

 

 

 

 

 

Friedberg,

Stadt Friedberg

 

 

Roland Eichmann

Erster Bürgermeister

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           27

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              27

     

 

 

Abwesend:

StRin Bahner

StRin Hörmann von u. zu Guttenberg

StR Pfundmeir

StR Stamp