Sitzung: 25.02.2021 Stadtrat
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 25, Nein: 2, pers. beteiligt: 0, anwesend: 27
Vorlage: 2021/058
1. Der Stadtrat beschließt folgende Änderungssatzung:
Änderungssatzung
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Abfallbeseitigungssatzung
der Stadt Friedberg
vom xx.xx.2021
Die Stadt Friedberg erlässt auf Grund von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.1996 (GVBl. S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-U), die zuletzt durch Gesetz vom 10.12.2019 (GVBI S. 686) geändert worden ist, i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), die zuletzt durch Gesetz vom 23.12.2019 (GVBI. S. 737) geändert worden ist, folgende
Satzung:
§ 1
Die Gebührensatzung zur Abfallbeseitigungssatzung der Stadt Friedberg vom 29.07.1983, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.07.2016, wird wie folgt geändert:
§ 5 erhält folgende Neufassung:
„§ 5 Gebührensatz
Die Gebühr beträgt
a) für gemischten Bauschutt pro Kubikmeter von privaten Anlieferern
mit Wohnsitz in Friedberg 75,00 €
b) für Erdaushub pro Kubikmeter von privaten Anlieferern
mit Wohnsitz in Friedberg 65,00 €
c) für pflanzliche Abfälle pro Kubikmeter
- von privaten Anlieferern mit Wohnsitz in Friedberg 20,00 €
- von gewerblichen Anlieferern und sonstigen Anlieferern,
deren Wohnsitz nicht in Friedberg liegt 30,50 €
Angefangene Kubikmeter werden zu vollen 100 Liter gerundet anteilig erhoben.
Die Gebühr beträgt je 100 Liter 1/10 der jeweiligen Gebühr.“
§ 2
Die Satzung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
Friedberg, den xx.xx.2021
Stadt Friedberg
Roland E i c h
m a n n
Erster Bürgermeister
2. Auf die Nachholung der entstandenen Gebührenunterdeckung in den Jahren 2017 bis 2020 wird verzichtet.
Die jährliche Kostenunterdeckung im Jahr 2021 von kalkulierten 157.500 € wird angesichts der zum 01.01.2022 angekündigten Übernahme der Entsorgung durch den Landkreis Aichach-Friedberg in Kauf genommen.
3. Gewerbliche Anlieferer von Grüngut und sonstige Anlieferer von Grüngut, deren Wohnsitz nicht in Friedberg liegt, haben die kostendeckende Gebühr zu entrichten.