Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 23, Nein: 6, pers. beteiligt: 0, anwesend: 29

A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg/18.02.2020

 

Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 18.02.2020 wird zur Kenntnis genommen.

 

Untere Naturschutzbehörde/17.02.2020

 

Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg, Untere Naturschutzbehörde vom 17.02.2020 wird zur Kenntnis genommen.

 

Ihr wird jedoch in großen Teilen nicht entsprochen und die aufgestellten Thesen großteils widerlegt, bzw. sind durch Maßnahmen im Bebauungsplan soweit entkräftet, sodass das Fazit, es handele sich hier um einen besonders problematischen Standort und daher würden die Belange des Naturschutzes gegenüber den Zielen der Energiewende überwiegen und die Planung solle deshalb nicht weiterverfolgt werden, als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen wird.

 

 

Zu Punkt 1:

 

Nachdem das Planvorhaben im Vorbehaltsgebiet Nr. 10 Paar und Ecknachtal des Regionalplanes liegt, wurde und wird den Belangen von Natur und Landschaft bei der Abwägung ein besonderes Gewicht zugemessen.

 

Vorgesehenen Maßnahmen:

 

Auswahl eines bereits vorbelasteten, kaum einsehbaren Standortes.

 

Schutz und Weiterentwicklung der bestehenden Biotope, Schaffung von Heckenstrukturen aus einheimischen Gehölzen sowie Ausgleich des Eingriffes durch Schaffung und extensive Pflege der Ausgleichsflächen und Extensivierung der Eingriffsflächen werden im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geregelt.

 

Zu Punkt 2:

 

In der Abwägung des Standortes wurden die Belange des Naturschutzes und des Landschaftsbildes besonders berücksichtigt.

 

Die Gründe für die Entscheidung zugunsten des gewählten Standortes sind unter anderem in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung unter Punkt 4 „Standortauswahl / Standortalternativen (FNP-Ebene)“ nachvollziehbar dargestellt. Nachfolgend werden die Wichtigsten aufgeführt:

 

-       Der Standort liegt in einem vorbelasteten Bereich entlang eines Schienenweges, unter einer Höchstspannungsleitung und einer Mittelspannungsleitung, in der Nähe einer kommunalen Kläranlage und einer Freiflächen-Photovoltaikanlage.

 

-       Das Planungsgebiet ist optisch und physikalisch durch einen hohen Bahndamm von der Paar-Aue abgeschnitten bzw. abgeschirmt.

 

-       Das Planungsgebiet wird im Süden, Westen und Norden durchgehend mit heimischen Gehölzen eingegrünt. Auf der Ostseite des Planungsgebiet durch den Bahndamm und dessen Schilfbewuchs vor Einsicht geschützt.

 

-       Die geplanten Eingriffs- und Ausgleichsflächen werden nach dem Bau der Anlage extensiv gepflegt und somit im Vergleich zur bestehenden intensiven landwirtschaftlichen Nutzung ökologisch aufgewertet.

 

-       Geschützte Biotope werden nicht in Anspruch genommen, sondern gepflegt und weiterentwickelt.

 

-       Die vom Plangebiet ausgehende landschaftsästhetische Wirkung ist, bedingt durch Geländeform, Waldstrukturen und den hohen Bahndamm, von geringer Fernwirkung. Die Anlage wird durch die vorgesehene Eingrünung zudem weitgehend verdeckt.

 

-       Für die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie biologische Vielfalt werden sich Verbesserungen einstellen, die Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Mensch, Kultur- und Sachgüter sind als nicht erheblich anzusehen.

 

Die Regierung von Schwaben bestätigt in Ihrer Stellungnahme vom 20.01.2020, dass sich die Stadt in den zur Verfügung gestellten Unterlagen mit der Lage in o.g. Vorbehaltsgebiet nachvollziehbar auseinandergesetzt hat.

 

Im Ergebnis dieser Abwägung ist der plangegenständliche Standort unter den festgesetzten planerischen Vorgaben als geeignet einzustufen.

 

Zu Punkt 3:

 

Durch die in der Flächennutzungsplanänderung als Ziel genannten und im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zur Extensivierung wird dem Ziel des bestehenden Flächennutzungsplanes entsprochen und Intensivgrünland extensiviert.

 

Die im gültigen Flächennutzungs- und Landschaftsplan (FNP) durch das Planzeichen „Vernetzung durch Strauchgruppen, Einzelgehölze (geplant)“ vorgesehene Entwicklung, welches in der FNP-Änderung beibehalten wird, wird in der Planung mit der umfangreichen Eingrünung aus heimischen Gehölzen umgesetzt.

 

Die von der Unteren Naturschutzbehörde befürchtete Beschattung der Anlage durch diese Strauchgruppen ist als nicht erheblich in der Ertragsbetrachtung einkalkuliert

 

Zu Punkt 4:

 

Die Einwendungen hinsichtlich des Biotops wurden im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgewogen und in die Festsetzungen aufgenommen.

 

Zu Punkt 5:

 

Die Würdigung der geplanten Eingrünung durch die Untere Naturschutzbehörde wird positiv zur Kenntnis genommen.

 

Die von der unteren Naturschutzbehörde vorgetragene Sichtweise, dass die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage im Widerspruch zum Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) seht wird nicht geteilt, da durch das Planvorhaben auch die Ziele des ABSP umgesetzt und langfristig gesichert werden (etwa die Extensivierung oder die Optimierung von Feuchtlebensräumen, ABSP 4.6).

 

Schutzgebiete werden nicht in Anspruch genommen.

Die Artenschutzkartierung (ASK) weist derzeit für das Planungsgebiet auf keine seltenen geschützten Tier- oder Pflanzenarten hin.

Den im ABSP genannten geschützten Tier- oder Pflanzenarten wird mit der Planung ein dauerhaftes Lebensraumangebot gemacht so dass sich diese bisher nicht vorhandenen ABSP-Ziel-Tierarten ansiedeln können.

Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung hat sich mit dem Thema unter Punkt 2.1.1 Arten- und Biotopschutzprogramm ausführlich auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben den Zielen den ABSP nicht entgegensteht.

 

Nachfolgend wesentliche Stichpunkte aus der Begründung:

 

ABSP Naturraum 062-B Paartal

 

Das Planungsgebiet liegt außerhalb des Schwerpunktgebietes Paartal - im tertiären Hügelland, in einem durch den Bahndamm vom eigentlichen Talraum abgetrennten Randbereich (der wegen dieser Abtrennung auch nicht in das Schwerpunktgebiet aufgenommen wurde).

 

Zu Gewässern macht das ABSP keine Zielaussagen für das Planungsgebiet. Die Paar und Ecknach liegen nicht in räumlichem Wirkungsbereich des Planungsgebietes.

Das Planungsgebiet gilt nicht als wassersensibler Bereich und ist und durch den Eisenbahndamm räumlich abgetrennt mindestens 120 m vom vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Paar entfernt.

 

Im Geltungsbereich, jedoch außerhalb der Einzäunungen oder Bepflanzungsmaßnahmen im Zuge des Planvorhabens liegen Teilbereiche des Objektes „Nasswiesen und Schilfröhricht an der Bahn nördlich Paar“ gem. ABSP mit der Objektnummer 7632 B1061.

 

Dieses Objekt ist im ABSP als regional bedeutsam eingestuft.

 

Es umfasst die seltenen bzw. gefährdeten Lebensraumtypen Nasswiese, feuchte Extensivwiese oder –weide, feuchte Hochstaudenflur, Großseggenried, Röhricht.

 

Ein Teilbestand ist nach Art. 13 d BayNatSchG geschützt.

 

Das ABSP weist speziell für das Planungsgebiet auf keine geschützten Tierarten hin.

 

Nachdem das ABSP-Objekt mit der Objektnummer 7632 B1061 per Satzung von jeglichen Baumaßnahmen oder Bepflanzungsmaßnahmen ausgespart ist und satzungsgemäß fachgerecht gepflegt werden muss, besteht kein Grund zu Befürchtungen hinsichtlich Beeinträchtigungen. Durch den zusätzlich von den Biotopen abgerückten Zaun ergibt sich sogar die flächige Erweiterung der Biotoptypen, ggf. sogar in die eingezäunte extensiv genutzte Wiese hinein.

 

Zum Thema (sog. Scheuchwirkung):

 

Das Planungsgebiet ist keine offene Landschaft, die sich als Brutlebensraum für den Kiebitz eignen würde und als Nahrungslebensraum bleibt sie dem Kiebitz aufgrund der Extensivierungen in verbesserter Form erhalten.

 

Die im Zuge der Planung vorgesehenen artenschützerischen Verbesserungsmaßnahmen entsprechen den im ABSP für den Planungsraum gesteckten Zielen des Biotopverbundes und der Biotopvernetzung.

 

Eine Aufforstung wird nicht vorgenommen.

 

Die von der Unteren Naturschutzbehörde selbst begrüßten linearen Strauchpflanzungen entsprechen in einem Gebiet das nicht als Bruthabitat für Kiebitz und andere Wiesenbrüter geeignet ist den Zielen des ABSP.

 

Zu Punkt 6:

 

Unter Punkt 4 und Punkt 5 der Begründung zum Flächennutzungsplan ist nachvollziehbar dargestellt, unter welchen Kriterien die Standortwahl getroffen wurde, welche Standortalternativen untersucht wurden und wie die Abwägung der Argumente und Kriterien vorgenommen wurde. Insbesondere wurde auch die Beurteilung der Stadt aus dem Energienutzungsplan von 2014 berücksichtigt.

 

Dabei ist es unerheblich, in welcher Reihenfolge die Beschlüsse für die Änderung des FNP und die für den Bebauungsplan gefasst werden. Denn der Bebauungsplan wird immer erst nach der Genehmigung des FNP seine Wirksamkeit erhalten. Die Aussage, der Bebauungsplan entwickelt sich aus dem Flächennutzungsplan, ist folglich richtig. Klarstellend wird in Begründung und Umweltbericht folgende Formulierung verwendet: „Der Bebauungsplan entwickelt sich aus den künftigen Darstellungen des FNP“.

 

Zu Punkt 7:

 

Dies betrifft den vorhabendbezogenen Bebauungsplan. Die Einwendung wurde dort aufgenommen.

 

Zu Punkt 8:

 

Die Nutzung entsprechend dem Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) ist 2018 abgelaufen. Seitdem wird die Wiese wieder intensiv gedüngt und bewirtschaftet.

 

Trotz fünfjähriger Bewirtschaftung ist im KULAP kein sonderlich wertvoller, artenreicher Wiesenbestand entstanden, der im Bereich des Eingriffes im westlichen Bereich als Fettwiese einzustufen ist.

 

Bisher wurden die Biotope, aufgrund der schlechten Befahrbarkeit nicht intensiv bewirtschaftet - sie wurden lediglich bei geeigneter Witterung gemäht. Eben diese Nutzungsbedingungen haben das Biotop so entstehen lassen wie es derzeit als schützenwert gilt. Die geschützten Biotope befinden sich außerhalb des Bereiches der Anlage und deren Einzäunung. Durch die Extensivierung der Anlage ergibt sich somit auch eine Verbesserung der angrenzenden Biotope, die zudem aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan mit Düngeverzicht und Mahd mit Mähgutentfernung ökologisch aufgewertet und gesichert werden.

 

Zu Punkt 9:

 

Diese Einwendungen betreffen den vorhabendbezogenen Bebauungsplan und wurden dort in die Festsetzungen aufgenommen.

 

Zu Punkt 10:

 

Baubedingt kommt es zu leichten Bodenverdichtungen, die ungefähr den Bodenbelastungen einer intensivlandwirtschaftlichen Nutzung entsprechen und sich regenerieren werden. Die anlagenbedingte Extensivierung der Nutzung mit Düngeverzicht, Reduzierung der mechanischen Belastungen durch Großmaschinen wird zu einer langfristigen Verbesserung der Bodenverhältnisse führen.

 

Zu Punkt 11:

 

Das Potential für die Naherholung im Planungsgebiet ist sehr eingeschränkt, da auf engstem Raum eine Höchstspannungs-, eine Mittelspannungsleitung, eine stark befahrene Eisenbahnlinie und eine Kläranlage mit bereits bestehenden Freiflächen-Photovoltaikanalage konzentriert sind.

 

Zu Punkt 12:

 

Diese Einwendungen betreffen den vorhabendbezogenen Bebauungsplan und wurden dort in die Festsetzungen aufgenommen.

 

Zu Punkt 13:

 

Die Empfehlungen des Praxis-Leitfadens für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (LfU) sind bereits in der Planung berücksichtigt.

 

Ebenso berücksichtigt sind die Rundschreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern (OBB) "Freiflächen-Photovoltaikanlangen".

 

Zu Punkt 14:

 

Der Verweis auf die Flächennutzungsplanebene ist richtig, da in der plangegenständlichen Flächennutzungsplanänderung unter Punkten 4 „Standortauswahl / Standortalternativen (FNP-Ebene“ und 5 „Standortentscheidung“ ausführlich behandelt wurden und der Standort als geeignet eingestuft wurde (vgl. hierzu Punkt 2).

 

Zu Punkt 15:

 

Das Planungsgebiet liegt in einem vorbelasteten Raum (Höchstspannungsleitung, Mittelspannungsleitung, Kläranlage, Eisenbahnlinie). Es ist optisch und physikalisch durch einen hohen Bahndamm von der Paar-Aue abgeschnitten bzw. abgeschirmt.

 

Das Planungsgebiet wird süd-, west- und nordseitig umschließend mit heimischen Gehölzen eingegrünt. Die Ostseite ist durch den begrünten Bahndamm verdeckt.

 

Es gibt eine Fernwirkung auf den Weiler Rettenberg, die aber mittlerweile detailliert untersucht wurde und wie bereits zum frühzeitigen Verfahren als nicht erheblich einzustufen ist.

 

Der angrenzende wenig frequentierte Wanderweg ist von niedriger Bedeutung. Die Eingrünung schirmt den Blick auf die Anlage weitgehend ab.

 

Zu Punkt 16:

 

Das Planungsgebiet fällt nicht unter das Kriterium "Böden mit sehr hoher Bedeutung für die natürlichen Bodenfunktionen gemäß § 2 BBodSchG".

 

Im Planungsgebiet, das für die baulichen Anlagen in Anspruch genommen wird, kommen keine Gleye über Niedermoor oder Niedermoor-Gleye aus Wechsellagerungen von Lehm und Torf über Sand bis Lehm (Talsediment) vor. Das ergibt sich aus der örtlichen Bestandsaufnahme im Abgleich mit der tatsächlich anstehenden Vegetation, die wiederum Rückschlüsse auf die Bodenarten zulässt.

 

Zu Punkt 17:

 

Die Stadt Friedberg hat bereits 2014 in einem Energienutzungsplan den geplanten Standort als für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage geeignet eingestuft.

 

Aufgrund der oben aufgeführten erklärenden Abwägungssachverhalte und der Übernahme der empfohlenen verbessenden planerischen Festsetzungen ist zu hoffen, dass die Untere Naturschutzbehörde das Planvorhaben weniger problematisch beurteilen wird.

 

Insgesamt betrachtet werden die Ziele der Energiewende im Einklang mit den Belangen des Naturschutzes verfolgt.

 

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt zum Teil eine Änderung des Flächennutzungsplanentwurfs.

 

 

A-2) Landratsamt Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt/31.01.2020

 

Die Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt vom 31.01.2020 wird zur Kenntnis genommen.

 

Ein Wasserschutzgebiet ist im vorliegenden Vorhaben nicht betroffen.

 

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Flächennutzungsplanentwurfs.

 

 

A-3) Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege/10.02.2020

 

Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 10.02.2020 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Hinweise werden beachtet.

 

Auf die Bodendenkmäler ist in der Begründung des Flächennutzungsplanes (Punkt 2.1.6 und 3.2.1) hinzuweisen.

 

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt eine Änderung des Flächennutzungsplanentwurfs.

 

 

A-4) LEW Verteilnetz GmbH Netzführung Nord/19.02.2020

 

Die Stellungnahme der LEW Verteilernetz GmbH Netzführung Nord vom 19.02.2020 wird zur Kenntnis genommen.

 

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Flächennutzungsplanentwurfs.

 

 

A-5) Bayerischer Bauernverband, GS Augsburg – Aichach-Friedberg/20.02.2020

 

Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 20.02.2020 wird zur Kenntnis genommen.

 

Unter Punkt 4 „Standortauswahl / Standortalternativen FNP-Ebene)“ und 5 „Standortentscheidung“ der Begründung des Flächennutzungsplanes wurde nachvollziehbar dargestellt, dass der Stadtrat den Standort als geeignet einschätzt. 2014 wurde die Fläche im Energienutzungsplan als Potenzialfläche für Freiflächen-Photovoltaikanlage identifiziert.

 

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Flächennutzungsplanentwurfs.

 

 

A-16) Regierung von Schwaben/21.02.2020

 

Die Stellungnahme der Regierung von Schwaben vom 21.02.2020 wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Einschätzung der Regierung von Schwaben, die Stadt habe sich mit der Problematik der Lage des Geltungsbereiches im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet nachvollziehbar auseinander-gesetzt, wird sehr begrüßt. Der Sachverhalt wird der Unteren Naturschutzbehörde in deren Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, da von ihr hierzu eine gegensätzliche Einschätzung vorgetragen wurde.

 

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Flächennutzungsplanentwurfs.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           23

Nein:                                          6

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              29

     

 

 

Abwesend:

StRin Hörmann von u. zu Guttenberg

StR Stamp