Sitzung: 15.04.2021 Bauausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 2, anwesend: 12
Vorlage: 2021/115
1.
Der
Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Neuerlass folgender städtischer Grün-
und Spielanlagensatzung:
Satzung
über
die Benutzung der öffentlichen Grün- und Spielanlagen
(Grün-
und Spielanlagensatzung)
Vom _____________
Die
Stadt Friedberg erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. August 1998, GVBl. S. 796, letzte Änderung 09. März 2021, GVBl. S. 74
folgende Satzung:
§ 1 Gegenstand der Satzung
(1)
Die im Stadtgebiet im Eigentum oder im Besitz
der Stadt Friedberg befindlichen Grünanlagen und Spielanlagen sind öffentliche
Einrichtungen der Stadt Friedberg. Diese dienen Erholungs- und Freizeitzwecken
einschließlich spielerischer und sportlicher Aktivitäten.
(2)
Grünanlagen nach Abs. 1 sind alle Grünflächen
und Parkanlagen, die der Allgemeinheit unentgeltlich zugänglich sind und von
der Stadt Friedberg unterhalten werden. Bestandteile der Grünanlagen sind auch
die dort geschaffenen Wege und Plätze, die natürlichen und künstlichen
Wasserflächen, die gekennzeichneten Spiel- und Sportflächen sowie die
Anlageeinrichtungen.
(3) Zu den
Grünflächen nach Abs. 1 gehören nicht:
1.
Grünflächen im Bereich der Friedhöfe,
Sportanlagen, Schulen, Kindergärten, stadteigene Wohnanlagen und Kleingärten,
2.
Grünflächen, die Bestandteile der
öffentlichen Straßen sind,
3.
Wald im Sinne des Waldgesetzes
4. Badeplätze (Friedberger See, Derchinger See, Afrasee
I, Afrasee II).
(4)
Spielanlagen nach Abs. 1 sind alle Flächen
und Einrichtungen für Spiele im Freien, die der Allgemeinheit zugänglich sind
und von der Stadt Friedberg unterhalten werden. Spielanlagen können nach
Altersgruppen gegliedert sein (z. B. Kleinkinderspielplätze, Kinderspielplätze,
Spielwiesen, Bolzplätze, Basketballplätze, Tischtennisanlangen, Skateranlagen,
Jugendspielplätze).
§ 2 Verhalten
(1)
Die Grün- und Spielanlagen dürfen nicht
beschädigt oder verunreinigt, die Anlageeinrichtungen nicht verändert und nur
für den vorgesehenen Zweck benutzt werden.
(2)
Die Benutzer haben sich in den Grün- und
Spielanlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr
als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) In den
Grün- und Spielanlagen sind danach insbesondere untersagt:
1.
Das Fahren, Parken oder Abstellen von
Kraftfahrzeugen oder Anhängern, das Reiten und das Rad fahren; dies gilt nicht
für Wege und Flächen, die durch entsprechende Beschilderung hierfür freigegeben
sind, und für das Rad fahren von Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
2.
das frei laufen lassen von Hunden,
3.
das Verunreinigen, insbesondere durch
Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen oder durch das nichtentfernen von
Hundekot,
4.
die Notdurft außerhalb von Sanitäranlagen zu
verrichten,
5.
das Ausbringen von Futter und Lebensmittel,
insbesondere für Tauben und Wasservögeln,
6.
das Errichten, Aufstellen, Anbringen und
Lagern von Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen
sowie das Nächtigen,
7.
offene Feuerstellen zu betreiben,
8.
Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente
ruhestörend zu gebrauchen oder eine Ruhestörung auf andere Weise
herbeizuführen,
9.
das Betreiben gewerblicher Aktivitäten aller
Art sowie das Durchführen von Veranstaltungen aller Art,
10.
die Nutzung von Spieleinrichtungen,
soweit diese von den durch Hinweisschilder inhaltlich und zeitlich
festgesetzten Vorgaben für Kinder und Jugendliche abweicht,
11.
das Waschen von Personen oder Gegenständen
aller Art mit Seife oder ähnlichen Reinigungsmitteln sowie das Baden von Hunden
und anderen Tieren,
12.
das Mitführen von Hunden auf Spielanlagen,
13.
der Alkoholgenuss auf Spielanlangen,
14.
der Alkoholgenuss im Stadtpark Friedberg (Grünanlage südlich der Burgwallstraße,
nördlich der Max-Kreitmayr-Halle sowie nördlich und westlich der
Theresia-Gerhardinger-Grundschule), im Hafnergarten (östlich des Stadtgrabens und südlich des Webergässchens) und im
Schlosspark (beim Friedberger Schloss,
südlich der Joseph-Hohenbleicher-Straße, östlich der Schützenstraße, westlich
und nördlich der Schloßstraße, westliche des Tals und nördlich der Stadtmauer).
§ 3 Benutzung von Anlagen und deren
Einrichtungen
Für die Benutzung von Anlagen und deren Einrichtungen
können Benutzungsregelungen aufgestellt werden. Damit können insbesondere
festgelegt werden:
1.
eine zeitliche Beschränkung der Benutzung,
2.
Einschränkung der Benutzungsberechtigung für
Spielanlagen auf Kinder oder Jugendliche bestimmter Altersgruppen.
§ 4 Befreiungen, vertragliche
Regelungen
(1)
Auf Antrag können in Einzelfällen Befreiungen
von den Verboten nach § 2 und den Benutzungsregelungen nach § 3 erteilt werden,
soweit ein besonderes Interesse nachgewiesen wird und nicht öffentliche
Interessen entgegenstehen, insbesondere eine Gefährdung des Zwecks der Grün-
und Spielanlagen.
(2)
Ausnahmebewilligungen können für einen
bestimmten Zeitraum und stets widerruflich erteilt werden. Sie können
jederzeit, auch nachträglich, mit Auflagen erteilt werden.
(3)
Durch Vertrag können bestimmte Flächen an
Personen oder Personengruppen zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden.
§ 5 Anordnungen
Den im Vollzug dieser Satzung ergehenden Anordnungen der
zuständigen städtischen Dienststellen, des beauftragten Aufsichtspersonals
sowie der beauftragten Polizei ist Folge zu leisten.
§ 6 Benutzungssperre
Aus pflegetechnischen Gründen und aus Gründen der
Instandhaltung können Grün- und Spielanlagen oder Teilflächen derselben
vorübergehend für die allgemeine Benutzung gesperrt werden.
§ 7 Beseitigungspflicht
Wer Grün- oder Spielanlagen verunreinigt oder beschädigt
oder wer Anlageeinrichtungen verändert, hat die Verunreinigung ohne
Aufforderung unverzüglich zu beseitigen oder den ursprünglichen Zustand
unverzüglich wiederherzustellen.
§ 8 Ersatzvornahme
Wird der Verpflichtung nach § 7 nicht nachgekommen, kann
ein ordnungswidriger Zustand nach vorheriger Androhung und nach fruchtlosem
Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des
Zuwiderhandelnden von der Stadt Friedberg beseitigt werden. Einer vorherigen
Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht
erreichbar ist, oder wenn Gefahr im Verzug besteht oder wenn die sofortige
Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten
ist.
§ 9 Platzverweis und Anlagenverbot
Wer Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser
Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt oder wer in Grün- oder Spielanlagen
Handlungen begeht, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohte sind oder in die
Anlagen Gegenstände verbringt, die durch eine strafbare Handlung erlangt wurden
oder zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet werden sollen, kann,
unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen, des Platzes verwiesen werden. Daneben
kann ihm das Betreten der Anlagen für einen bestimmten Zeitraum untersagt
werden.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu
2.500,00 € belegt werden, wer
1.
gegen die in § 2 aufgeführten
Verhaltensregeln und Verbote verstößt,
2.
den Anordnungen der zuständigen städtischen
Dienststellen, des beauftragten Aufsichtspersonals und der beauftragten Polizei
nach § 5 zuwiderhandelt,
3.
eine Benutzungssperre nach § 6 nicht befolgt,
4.
der Beseitigungspflicht nach § 7 nicht
nachkommt,
5.
einen Platzverweis oder ein Anlagenverbot
nach § 9 nicht befolgt.
§ 11 Haftungsbeschränkung
Die Benutzung der Grün- und
Spielanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Friedberg haftet im Rahmen
der allgemeinen Vorschriften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Grünanlagensatzung vom 20. Juni 2013 außer Kraft.
Friedberg, den _________________
STADT FRIEDBERG
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister
2. Der Bauausschuss nimmt die Regelung der Benutzung des Badeplatzes in Form einer HAUSORDNUNG zur Kenntnis.