Sitzung: 22.04.2021 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 26, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 26
Vorlage: 2021/057/1
Der Stadtrat beschließt den Neuerlass der folgenden Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter:
Verordnung
über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen
und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)
Vom
Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683), folgende Verordnung:
Allgemeine
Vorschriften
§
1
Inhalt
der Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen der Stadt Friedberg.
§
2
Begriffsbestimmungen
Öffentliche Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage
(1) Öffentliche Straßen im Sinne
dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege
und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des
Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4
Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung.
Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und
Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der
Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die
Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Gehbahnen sind
a)
die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der
öffentlichen Straßen (insbesondere
Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbständigen Gehwege sowie
die selbständigen gemeinsamen Geh- und Radwege
oder
b) in Ermangelung
einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden
Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1,00 Meter, gemessen
vom begehbaren Straßenrand aus.
(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§
3
Verbote
(1)
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen
unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2) Insbesondere ist es
verboten,
a) auf öffentlichen
Straßen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende
Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen
oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen;
b) Gehwege durch
Tiere verunreinigen zu lassen;
c) Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
1. auf öffentlichen
Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder
offene Abzugsgräben der
öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.
(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung der öffentlichen
Straßen
§
4
Reinigungspflicht
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.
(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.
(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.
§
5
Reinigungsarbeiten
Zur
Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die
öffentlichen Straßen innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu
reinigen.
Sie
haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die
innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich
der Parkstreifen) nach Bedarf
a) zu kehren und den Kehricht,
Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen
Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern
möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den
Grünstreifen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei
Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die
Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.
b) von Gras und Unkraut sowie
Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und
Rissen im Straßenkörper wächst.
c) insbesondere nach einem
Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen,
soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.
§ 6
Reinigungsfläche
Reinigungsflächen sind die Gehbahnen nach § 2 Abs. 2 entlang der Grundstücke der Reinigungspflichtigen entsprechend § 4 in voller Breite.
§ 7
Gemeinsame
Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
(1) Die
Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die
Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam
verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen
oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen
Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der
Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind.
(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt. Sind mehrere Grundstücke durch einen Privatweg über eine öffentliche Straße erschlossen, so sind die Hinterlieger demjenigen Vorderlieger zugeordnet, dessen Grundstück durch den Privatweg mit erschlossen wird.
§ 8
Aufteilung
der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern
Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
Sicherung der Gehbahnen im
Winter
§
9
Sicherungspflicht
(1) Zur Verhütung von Gefahren für
Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die
in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der
öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar
erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß.
§ 10
Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder- und Hinterlieger
haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und
gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif-
oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt),
nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden
Mitteln zu
bestreuen oder das Eis zu beseitigen.
Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken
Steigungen) ist
das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so
oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von
Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der geräumte Schnee oder die
Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht
gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte
und Fußgängerüberwege sind bei
der Räumung freizuhalten.
§
11
Sicherungsfläche
Die Sicherungsfläche entspricht
der Reinigungsfläche nach § 6.
Schlussbestimmungen
§
12
Befreiung
und abweichende Regelungen
(1) Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Stadt Friedberg, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.
(2) An Bundes-, Staats- und Kreisstraßen
innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie am Friedberger Berg sind bei
Ermangelung einer Gehbahn die Fahrbahn-Teilstücke
(§ 2 Abs. 2 b) von der Reinigungspflicht (§ 4) und der Sicherungspflicht (§§ 9
- 11) befreit. Dies gilt auch für sonstige öffentliche Straßen innerhalb der
geschlossenen Ortslage, wenn aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten und
der Verkehrsbelastung die Reinigung und Sicherung wegen der hieraus
entstehenden Gefährdung unzumutbar sind.
(3) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§
13
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5
BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis
zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 3
eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
2. die ihm nach den
§§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,
3. entgegen den
§§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.
§
14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine
Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen
Straßen vom 01. Juli 2019 außer Kraft.
Friedberg, den
STADT FRIEDBERG
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister