Sitzung: 22.04.2021 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 26, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 26
Vorlage: 2021/116
1. Der Stadtrat beschließt den Neuerlass folgender Satzung:
Satzung
über die Benutzung der
öffentlichen Grün- und Spielanlagen
(Grün- und Spielanlagensatzung)
Vom
Die Stadt
Friedberg erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August
1998, GVBl. S. 796, letzte Änderung 9. März 2021, GVBl. S. 74 folgende
§ 1 Gegenstand der Satzung
(1) Die im Stadtgebiet im Eigentum oder im
Besitz der Stadt Friedberg befindlichen Grünanlagen und Spielanlagen sind
öffentliche Einrichtungen der Stadt Friedberg. Diese dienen Erholungs- und
Freizeitzwecken einschließlich spielerischer und sportlicher Aktivitäten.
(2) Grünanlagen nach Abs. 1 sind alle
Grünflächen und Parkanlagen, die der Allgemeinheit unentgeltlich zugänglich
sind und von der Stadt Friedberg unterhalten werden. Bestandteile der
Grünanlagen sind auch die dort geschaffenen Wege und Plätze, die natürlichen
und künstlichen Wasserflächen, die gekennzeichneten Spiel- und Sportflächen
sowie die Anlageeinrichtungen.
(3) Zu den Grünflächen nach Abs. 1 gehören
nicht:
1. Grünflächen im Bereich der Friedhöfe,
Sportanlagen, Schulen, Kindergärten, stadteigene Wohnanlagen und Kleingärten,
2. Grünflächen, die Bestandteile der öffentlichen
Straßen sind,
3. Wald im Sinne des Waldgesetzes
4.
Badeplätze (Friedberger See, Derchinger See,
Afrasee I, Afrasee II).
(4) Spielanlagen nach Abs. 1 sind alle Flächen
und Einrichtungen für Spiele im Freien, die der Allgemeinheit zugänglich sind
und von der Stadt Friedberg unterhalten werden. Spielanlagen können nach
Altersgruppen gegliedert sein (z. B. Kleinkinderspielplätze, Kinderspielplätze,
Spielwiesen, Bolzplätze, Basketballplätze, Tischtennisanlangen, Skateranlagen,
Jugendspielplätze).
§ 2 Verhalten
(1) Die Grün- und Spielanlagen dürfen nicht
beschädigt oder verunreinigt, die Anlageeinrichtungen nicht verändert und nur
für den vorgesehenen Zweck benutzt werden.
(2) Die Benutzer haben sich in den Grün- und
Spielanlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr
als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) In den Grün- und Spielanlagen sind danach
insbesondere untersagt:
1.
Das
Fahren, Parken oder Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, das Reiten
und das Rad fahren; dies gilt nicht für Wege und Flächen, die durch
entsprechende Beschilderung hierfür freigegeben sind, und für das Rad fahren
von Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
2. das frei laufen lassen von Hunden,
3.
das
Verunreinigen, insbesondere durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen
oder durch das nichtentfernen von Hundekot,
4. die Notdurft außerhalb von Sanitäranlagen zu
verrichten,
5.
das
Ausbringen von Futter und Lebensmittel, insbesondere für Tauben und
Wasservögeln,
6.
das
Errichten, Aufstellen, Anbringen und Lagern von Gegenständen, insbesondere das
Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie das Nächtigen,
7.
offene
Feuerstellen zu betreiben,
8.
Tonwiedergabegeräte
oder Musikinstrumente ruhestörend zu gebrauchen oder eine Ruhestörung auf
andere Weise herbeizuführen,
9.
das
Betreiben gewerblicher Aktivitäten aller Art sowie das Durchführen von
Veranstaltungen aller Art,
10. die Nutzung von
Spieleinrichtungen, soweit diese von den durch Hinweisschilder inhaltlich und
zeitlich festgesetzten Vorgaben für Kinder und Jugendliche abweicht,
11. das Waschen von Personen oder Gegenständen
aller Art mit Seife oder ähnlichen Reinigungsmitteln sowie das Baden von Hunden
und anderen Tieren,
12. das Mitführen von Hunden auf Spielanlagen,
13. der Alkoholgenuss auf Spielanlangen,
14. der Alkoholgenuss im Stadtpark Friedberg (Grünanlage südlich der Burgwallstraße,
nördlich der Max-Kreitmayr-Halle sowie nördlich und westlich der
Theresia-Gerhardinger-Grundschule), im Hafnergarten (östlich des Stadtgrabens und südlich des Webergässchens) und im
Schlosspark (beim Friedberger Schloss,
südlich der Joseph-Hohenbleicher-Straße, östlich der Schützenstraße, westlich
und nördlich der Schloßstraße, westliche des Tals und nördlich der Stadtmauer).
§ 3 Benutzung von Anlagen und deren Einrichtungen
Für die
Benutzung von Anlagen und deren Einrichtungen können Benutzungsregelungen
aufgestellt werden. Damit können insbesondere festgelegt werden:
1.
eine
zeitliche Beschränkung der Benutzung,
2.
Einschränkung
der Benutzungsberechtigung für Spielanlagen auf Kinder oder Jugendliche
bestimmter Altersgruppen.
§ 4 Befreiungen, vertragliche Regelungen
(1) Auf Antrag können in Einzelfällen
Befreiungen von den Verboten nach § 2 und den Benutzungsregelungen nach § 3
erteilt werden, soweit ein besonderes Interesse nachgewiesen wird und nicht
öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere eine Gefährdung des Zwecks
der Grün- und Spielanlagen.
(2) Ausnahmebewilligungen können für einen
bestimmten Zeitraum und stets widerruflich erteilt werden. Sie können
jederzeit, auch nachträglich, mit Auflagen erteilt werden.
(3) Durch Vertrag können bestimmte Flächen an
Personen oder Personengruppen zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden.
§ 5 Anordnungen
Den im
Vollzug dieser Satzung ergehenden Anordnungen der zuständigen städtischen
Dienststellen, des beauftragten Aufsichtspersonals sowie der beauftragten
Polizei ist Folge zu leisten.
§ 6 Benutzungssperre
Aus
pflegetechnischen Gründen und aus Gründen der Instandhaltung können Grün- und
Spielanlagen oder Teilflächen derselben vorübergehend für die allgemeine
Benutzung gesperrt werden.
§ 7 Beseitigungspflicht
Wer Grün-
oder Spielanlagen verunreinigt oder beschädigt oder wer Anlageeinrichtungen
verändert, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen
oder den ursprünglichen Zustand unverzüglich wiederherzustellen.
§ 8 Ersatzvornahme
Wird der
Verpflichtung nach § 7 nicht nachgekommen, kann ein ordnungswidriger Zustand
nach vorheriger Androhung und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei gesetzten Frist
anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt Friedberg beseitigt
werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn
der Pflichtige nicht erreichbar ist, oder wenn Gefahr im Verzug besteht oder
wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen
Interesse geboten ist.
§ 9 Platzverweis und Anlagenverbot
Wer
Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen
Anordnung zuwiderhandelt oder wer in Grün- oder Spielanlagen Handlungen begeht,
die mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohte sind oder in die Anlagen Gegenstände
verbringt, die durch eine strafbare Handlung erlangt wurden oder zur Begehung
einer strafbaren Handlung verwendet werden sollen, kann, unbeschadet der sonstigen
Rechtsfolgen, des Platzes verwiesen werden. Daneben kann ihm das Betreten der
Anlagen für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs.
2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 € belegt werden, wer
1.
gegen
die in § 2 aufgeführten Verhaltensregeln und Verbote verstößt,
2.
den
Anordnungen der zuständigen städtischen Dienststellen, des beauftragten
Aufsichtspersonals und der beauftragten Polizei nach § 5 zuwiderhandelt,
3.
eine
Benutzungssperre nach § 6 nicht befolgt,
4.
der
Beseitigungspflicht nach § 7 nicht nachkommt,
5.
einen
Platzverweis oder ein Anlagenverbot nach § 9 nicht befolgt.
§ 11 Haftungsbeschränkung
Die Benutzung der Grün- und Spielanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die
Stadt Friedberg haftet im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit.
§ 12 Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Grünanlagensatzung vom 20. Juni 2013 außer Kraft.
Friedberg, ________________
STADT FRIEDBERG
Roland Eichmann
Erster
Bürgermeister
2. Der Stadtrat nimmt den Inhalt der Hausordnungen für die vier Badeplätze (Friedberger See, Derchinger See, Afrasee I und Afrasee II) zur Kenntnis.