Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 26, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 26

1. Der Stadtrat beschließt den Neuerlass folgender Satzung:

 

Satzung

über die Benutzung der öffentlichen Grün- und Spielanlagen

(Grün- und Spielanlagensatzung)

 

Vom

 

 

Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998, GVBl. S. 796, letzte Änderung 9. März 2021, GVBl. S. 74 folgende

 

 

§ 1 Gegenstand der Satzung

 

(1)  Die im Stadtgebiet im Eigentum oder im Besitz der Stadt Friedberg befindlichen Grünanlagen und Spielanlagen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Friedberg. Diese dienen Erholungs- und Freizeitzwecken einschließlich spielerischer und sportlicher Aktivitäten.

 

(2)  Grünanlagen nach Abs. 1 sind alle Grünflächen und Parkanlagen, die der Allgemeinheit unentgeltlich zugänglich sind und von der Stadt Friedberg unterhalten werden. Bestandteile der Grünanlagen sind auch die dort geschaffenen Wege und Plätze, die natürlichen und künstlichen Wasserflächen, die gekennzeichneten Spiel- und Sportflächen sowie die Anlageeinrichtungen.

 

(3)  Zu den Grünflächen nach Abs. 1 gehören nicht:

1.   Grünflächen im Bereich der Friedhöfe, Sportanlagen, Schulen, Kindergärten, stadteigene Wohnanlagen und Kleingärten,

2.   Grünflächen, die Bestandteile der öffentlichen Straßen sind,

3.   Wald im Sinne des Waldgesetzes

4.   Badeplätze (Friedberger See, Derchinger See, Afrasee I, Afrasee II).

 

(4)  Spielanlagen nach Abs. 1 sind alle Flächen und Einrichtungen für Spiele im Freien, die der Allgemeinheit zugänglich sind und von der Stadt Friedberg unterhalten werden. Spielanlagen können nach Altersgruppen gegliedert sein (z. B. Kleinkinderspielplätze, Kinderspielplätze, Spielwiesen, Bolzplätze, Basketballplätze, Tischtennisanlangen, Skateranlagen, Jugendspielplätze).

 

§ 2 Verhalten

 

(1)  Die Grün- und Spielanlagen dürfen nicht beschädigt oder verunreinigt, die Anlageeinrichtungen nicht verändert und nur für den vorgesehenen Zweck benutzt werden.

 

(2)  Die Benutzer haben sich in den Grün- und Spielanlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

 

(3)  In den Grün- und Spielanlagen sind danach insbesondere untersagt:

 

1.    Das Fahren, Parken oder Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, das Reiten und das Rad fahren; dies gilt nicht für Wege und Flächen, die durch entsprechende Beschilderung hierfür freigegeben sind, und für das Rad fahren von Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

2.    das frei laufen lassen von Hunden,

3.    das Verunreinigen, insbesondere durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen oder durch das nichtentfernen von Hundekot,

4.    die Notdurft außerhalb von Sanitäranlagen zu verrichten,

5.    das Ausbringen von Futter und Lebensmittel, insbesondere für Tauben und Wasservögeln,

6.    das Errichten, Aufstellen, Anbringen und Lagern von Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie das Nächtigen,

7.    offene Feuerstellen zu betreiben,

8.    Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente ruhestörend zu gebrauchen oder eine Ruhestörung auf andere Weise herbeizuführen,

9.    das Betreiben gewerblicher Aktivitäten aller Art sowie das Durchführen von Veranstaltungen aller Art,

10.  die Nutzung von Spieleinrichtungen, soweit diese von den durch Hinweisschilder inhaltlich und zeitlich festgesetzten Vorgaben für Kinder und Jugendliche abweicht,

11.  das Waschen von Personen oder Gegenständen aller Art mit Seife oder ähnlichen Reinigungsmitteln sowie das Baden von Hunden und anderen Tieren,

12.  das Mitführen von Hunden auf Spielanlagen,

13.  der Alkoholgenuss auf Spielanlangen,

14.  der Alkoholgenuss im Stadtpark Friedberg (Grünanlage südlich der Burgwallstraße, nördlich der Max-Kreitmayr-Halle sowie nördlich und westlich der Theresia-Gerhardinger-Grundschule), im Hafnergarten (östlich des Stadtgrabens und südlich des Webergässchens) und im Schlosspark (beim Friedberger Schloss, südlich der Joseph-Hohenbleicher-Straße, östlich der Schützenstraße, westlich und nördlich der Schloßstraße, westliche des Tals und nördlich der Stadtmauer).

 

§ 3 Benutzung von Anlagen und deren Einrichtungen

 

Für die Benutzung von Anlagen und deren Einrichtungen können Benutzungsregelungen aufgestellt werden. Damit können insbesondere festgelegt werden:

 

1.      eine zeitliche Beschränkung der Benutzung,

2.      Einschränkung der Benutzungsberechtigung für Spielanlagen auf Kinder oder Jugendliche bestimmter Altersgruppen.

 

§ 4 Befreiungen, vertragliche Regelungen

 

(1)  Auf Antrag können in Einzelfällen Befreiungen von den Verboten nach § 2 und den Benutzungsregelungen nach § 3 erteilt werden, soweit ein besonderes Interesse nachgewiesen wird und nicht öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere eine Gefährdung des Zwecks der Grün- und Spielanlagen.

 

(2)  Ausnahmebewilligungen können für einen bestimmten Zeitraum und stets widerruflich erteilt werden. Sie können jederzeit, auch nachträglich, mit Auflagen erteilt werden.

 

(3)  Durch Vertrag können bestimmte Flächen an Personen oder Personengruppen zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden.

 

§ 5 Anordnungen

 

Den im Vollzug dieser Satzung ergehenden Anordnungen der zuständigen städtischen Dienststellen, des beauftragten Aufsichtspersonals sowie der beauftragten Polizei ist Folge zu leisten.


 

§ 6 Benutzungssperre

 

Aus pflegetechnischen Gründen und aus Gründen der Instandhaltung können Grün- und Spielanlagen oder Teilflächen derselben vorübergehend für die allgemeine Benutzung gesperrt werden.

 

§ 7 Beseitigungspflicht

 

Wer Grün- oder Spielanlagen verunreinigt oder beschädigt oder wer Anlageeinrichtungen verändert, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen oder den ursprünglichen Zustand unverzüglich wiederherzustellen.

 

§ 8 Ersatzvornahme

 

Wird der Verpflichtung nach § 7 nicht nachgekommen, kann ein ordnungswidriger Zustand nach vorheriger Androhung und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt Friedberg beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist, oder wenn Gefahr im Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.

 

§ 9 Platzverweis und Anlagenverbot

 

Wer Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt oder wer in Grün- oder Spielanlagen Handlungen begeht, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohte sind oder in die Anlagen Gegenstände verbringt, die durch eine strafbare Handlung erlangt wurden oder zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet werden sollen, kann, unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen, des Platzes verwiesen werden. Daneben kann ihm das Betreten der Anlagen für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.

 

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 € belegt werden, wer

1.    gegen die in § 2 aufgeführten Verhaltensregeln und Verbote verstößt,

2.    den Anordnungen der zuständigen städtischen Dienststellen, des beauftragten Aufsichtspersonals und der beauftragten Polizei nach § 5 zuwiderhandelt,

3.    eine Benutzungssperre nach § 6 nicht befolgt,

4.    der Beseitigungspflicht nach § 7 nicht nachkommt,

5.    einen Platzverweis oder ein Anlagenverbot nach § 9 nicht befolgt.


 

§ 11 Haftungsbeschränkung

 

Die Benutzung der Grün- und Spielanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Friedberg haftet im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grünanlagensatzung vom 20. Juni 2013 außer Kraft.

 

Friedberg, ________________

STADT FRIEDBERG

 

 

 

Roland Eichmann

Erster Bürgermeister

 

 

 

2.  Der Stadtrat nimmt den Inhalt der Hausordnungen für die vier Badeplätze (Friedberger See, Derchinger See, Afrasee I und Afrasee II) zur Kenntnis.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           26

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              26

     

 

 

Abwesend:

3.BMin Eser-Schuberth

StR Fleig

FrV Kleist

StRin Simone Losinger

StRin Micheler-Jones