Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2

  1. Die Verwaltung darf Lärmschutzwände bis zu einer Höhe von 2,00 m innerhalb des Siedlungsbereichs am Rande zum Außenbereich (Planungsrecht nach § 34 BauGB) unter folgenden Voraussetzungen als Geschäft der laufenden Verwaltung genehmigen:

 

-       Es handelt sich um keine städtebaulich besonders sensible Situation wie etwa Ortseingang bei Ortsteilen, Nähebereich zu Denkmälern, Geltungsbereich eines Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan etc..

-       Am Rande zum Außenbereich sind bei entsprechender Grundstücksgröße Lärmschutzwällen zu errichten.

-       Sofern Lärmschutzwände errichtet werden müssen, sind diese vorrangig in Holz zu erstellen. Außerdem sind die Wände entsprechend der Pflanzempfehlung der Unteren Naturschutzbehörde vollständig einzugrünen.

-       Grundstücksübergreifende Lärmschutzwände sind einheitlich zu gestalten.

 

  1. Der Errichtung von Lärmschutzwänden auf den FlNr. 1468/43 und 1468/42, Gem. Haberskirch, St.-Stefanstraße (entlang Ortsverbindungsstraße und im Kurvenbereich) wird wegen der städtebaulich sensiblen Situation nicht ohne weiteres zugestimmt.

Dem Stadtrat wird daher empfohlen, einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan mit geeignetem Umgriff zu fassen, in dem als Planungsziel unter anderem die Vereinbarkeit von baulichem Schallschutz mit der Ortseingangssituation und der denkmalgeschützten Kapelle fixiert wird.

 

  1. Der Errichtung einer Schallschutzwand entlang der Afrastraße auf der FlNr. 2164/6, Gem. Friedberg, Afrastraße 53 wird unter Beachtung der unter Ziffer 1. genannten Voraussetzungen zugestimmt.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           11

Nein:                                     2

Pers. beteiligt:                        

Anwesend:                              13