Sitzung: 20.05.2021 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 22
Vorlage: 2021/180
Aufgrund der §§ 14 und 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches –
BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.
3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBI.
I S. 1728) und des Art. 23 der Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern
vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch §
3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) erlässt die Stadt Friedberg folgende
Satzung
über den Erlass einer Veränderungssperre
für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 für das
Gebiet am westlichen Ortseingang des Stadtteils Haberskirch.
§ 1
Der Rat der Stadt Friedberg hat in seiner Sitzung
am 20.05.2021 beschlossen, für das Gebiet am
westlichen Ortseingang des Stadtteils Haberskirch einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur
Sicherung dieser Planung wird diese Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Die Veränderungssperre gilt für den gesamten
Umgriff des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 7 für
das Gebiet am westlichen Ortseingang des Stadtteils Haberskirch vom 20.05.2021
und somit für die folgenden Flurnummern:
Grundstücke mit den Flurnummern 1468, 1468/24, 1468/29, 1468/36,
1468/42, 1468/43, 1468/44, 1468/45, 1468/46, 1468/47, 1468/48, 1468/49, 1471/4,
1471/10, 1528/12 (Teilfläche), 1528/21 (Teilfläche), 1528/72 (Teilfläche) der
Gemarkung Haberskirch sowie die Flurnummer 369 (Teilfläche) der Gemarkung
Stätzling.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im beiliegenden Lageplan
des Baureferates der Stadt Friedberg vom 20.05.2021 stark umrandet dargestellt.
Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
Im
räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
1.
Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden;
2.
erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungs-sperre eine Ausnahme zugelassen werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Diese Satzung tritt mit
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung
gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der
ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene
Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und
soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Hinweis:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Friedberg beantragen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Auf das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.