Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 25, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 25

Der Stadtrat beschließt nachfolgende Satzung:

 

Auf Grund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 132 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Stadt Friedberg folgende Satzung:

 

Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

(Erschließungsbeitragssatzung – EBS)

 

Vom________

 

 

§ 1

 

Die Erschließungsbeitragssatzung vom 17. November 2017 in der Fassung ihrer 1. Änderung vom 07. Februar 2019 wird wie folgt geändert:

 

1.   In der Präambel wird „Art. 5a Abs. 9 KAG“ gestrichen und durch „Art. 5a Abs. 2 KAG“ ersetzt. „§ 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB“ wird zum § 132 BauGB hinzugefügt.

 

2.   Im § 2 Abs. 1 EBS ergeben sich folgende Änderungen:

 

a)    In Nr. 1 wird „Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG“ gestrichen und durch „Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB“ ersetzt.

 

b)    In Nr. 2 wird „Art. 5a Abs. 2 Nr. 2 KAG“ gestrichen und durch „Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB“ ersetzt.

 

c)    In Nr. 3 wird „Art. 5a Abs. 2 Nr. 3 KAG“ gestrichen und durch „Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB“ ersetzt.

 

d)    In Nr. 4 wird „Art. 5a Abs. 2 Nr. 4 KAG“ gestrichen und durch „Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB“ ersetzt.

 

e)    In Nr. 5 wird „Art. 5a Abs. 2 Nr. 5 KAG“ gestrichen und durch „Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB“ ersetzt.

 

3.   § 2 Abs. 3 EBS erhält folgende Fassung:

 

„Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt Friedberg aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen, der Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische Herstellung der Errichtung.“

 

4.   Im § 7 EBS wird „Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG“ gestrichen und durch „Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB“ ersetzt.

 

5.   In §§ 11, 12, 15 EBS wird „Art. 5a Abs. 9 KAG“ gestrichen und durch „Art. 5a Abs. 2 KAG“ ersetzt.

 

6.   § 16 Abs. 2 EBS erhält folgende Fassung:

 

„Die Stadt Friedberg kann Erschließungsbeiträge in Höhe von 30 v.H. des zu erhebenden oder bereits erhobenen Betrags erlassen, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlagen mindestens 25 Jahre vergangen sind und die Beitragspflichten im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2021 entstanden sind oder entstehen. Bezieht sich der Beginn der technischen Herstellung nur auf eine Teilstrecke der Erschließungsanlage, so gilt Satz 1 nur für diese Teilstrecke.“

 

 

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Friedberg, den

Stadt Friedberg

 

 

Roland Eichmann

Erster Bürgermeister


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           25

Nein:                                          0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              25

     

 

 

Abwesend:

3.BMin Eser-Schuberth

StR Held

StRin Hörrmann von u. zu Guttenberg

StR Losinger Manfred

StR Pfundmeir

StR Wurzer