Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 12

 

Veränderungssperre

 

Aufgrund der §§ 14 und 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBI. I S. 1728) und des Art. 23 der Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350)  erlässt die Stadt Friedberg folgende

 

 

Satzung über eine Veränderungssperre

für das Teilgebiet der nördlichen und östlichen Erweiterung (Teilgebiet B) im Rahmen des am 17.06.2021 vom Stadtrat geänderten Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 13 für das Gebiet entlang der Bürgermeister-Schlickenrieder-Straße (Ortsmitte) im Stadtteil Derching.

 

 

§ 1

 

1)    Die Stadt erlässt für den Bereich der am 17.06.2021 vom Stadtrat beschlossenen nördlichen und östlichen Erweiterung des Umgriffes des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 13 im Stadtteil Derching eine Veränderungssperre (künftig als Teilgebiet B bezeichnet).

Diese umfasst die Grundstücke Flur-Nrn. 47 (Teilfläche), 47/8 (Teilfläche), 47/10 (Teilfläche), 47/13 (Teilfläche), 47/14 (Teilfläche), 47/15 (Teilfläche), 47/17, 89/6 (Teilfläche), 93 (Teilfläche), 94 (Teilfläche), 94/2, 95, 96/3 (Teilfläche), 97 (Teilfläche), 101, 103/1 (Teilfläche) 217/45 (Teilfläche) der Gemarkung Derching.

 

2)    Der daraus folgende räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist im beiliegenden Lageplan vom 07.06.2021 mit Strichlinie stark umrandet dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

 

 

§ 2

 

1)    Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung dürfen

1.    Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2.    erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

2)    Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

3)    Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt Friedberg nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

 

§ 3

 

1)    Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

2)    Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.

 

3)    Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan in Kraft getreten ist.

 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                 12     

Nein:                                0     

Pers. beteiligt:                 0     

Anwesend:                    12     

     

 

Abwesend:

StRin Hörmann von und zu Guttenberg – vertreten durch StR Rietzler

FrV Hatzold – entschuldigt