Sitzung: 24.06.2021 Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 12
Vorlage: 2021/218
Aufgrund
der §§ 14 und 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBI. I S. 1728) und
des Art. 23 der Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern vom 22. August
1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes
vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) erlässt die Stadt Friedberg folgende
Satzung über eine Veränderungssperre
für das Teilgebiet der nördlichen und
östlichen Erweiterung (Teilgebiet B) im Rahmen des am 17.06.2021 vom
Stadtrat geänderten Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 13 für das Gebiet
entlang der Bürgermeister-Schlickenrieder-Straße (Ortsmitte) im Stadtteil
Derching.
§ 1
1)
Die Stadt erlässt für den Bereich der am 17.06.2021 vom Stadtrat
beschlossenen nördlichen und östlichen Erweiterung des Umgriffes des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 13 im Stadtteil Derching eine
Veränderungssperre (künftig als Teilgebiet B bezeichnet).
Diese umfasst die Grundstücke Flur-Nrn. 47
(Teilfläche), 47/8 (Teilfläche), 47/10 (Teilfläche), 47/13 (Teilfläche), 47/14
(Teilfläche), 47/15 (Teilfläche), 47/17, 89/6 (Teilfläche), 93 (Teilfläche), 94
(Teilfläche), 94/2, 95, 96/3 (Teilfläche), 97 (Teilfläche), 101, 103/1
(Teilfläche) 217/45 (Teilfläche) der Gemarkung Derching.
2)
Der
daraus folgende räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist im beiliegenden
Lageplan vom 07.06.2021 mit Strichlinie stark umrandet dargestellt. Dieser
Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
1)
Im räumlichen Geltungsbereich der Satzung dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde
Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht
vorgenommen werden.
2)
Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
3)
Vorhaben,
die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Stadt Friedberg nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
§ 3
1)
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2)
Sie
tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer
Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten
Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum
anzurechnen.
3)
Die
Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der für
den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan in Kraft
getreten ist.