Sitzung: 15.07.2021 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, anwesend: 22
Vorlage: 2021/238
Satzung
über die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt Friedberg
(Wasserabgabesatzung – WAS –)
Vom
Aufgrund
von Art.23 und Art.24 Abs.1 Nrn.1 und 2, Abs.2 bis Abs.4 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern erlässt
die Stadt Friedberg folgende Satzung:
§
1
Öffentliche Einrichtung
(1)
1Die Stadt betreibt eine öffentliche Einrichtung zur
Wasserversorgung für das Stadtgebiet Friedberg mit Ausnahme der Bereiche Bachern,
Bestihof, Gagers, Griesmühle, Harthausen, Hügelshart, Ottmaring, Paar,
Rederzhausen, Rinnenthal, Rohrbach, Wittenberg und Friedberg-West. 2Für das Gemeindegebiet Dasing betreibt die Stadt
Friedberg die öffentliche Wasserversorgung im Ortsteil Unterzell.
(2)
Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Stadt.
(3)
Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund
liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse, soweit nichts Abweichendes
vereinbart ist.
§
2
Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer
(1)
1Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes
räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum
desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet,
auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn
des Grundbuchrechts handelt. 2Rechtlich verbindliche
planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.
(2)
1Die Vorschriften dieser Satzung für die
Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur
Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. 2Von
mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie
haften als Gesamtschuldner.
§
3
Begriffsbestimmungen
Im
Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Versorgungsleitungen |
sind
die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die
Grundstücksanschlüsse abzweigen. |
Grundstücksanschlüsse
(=Hausanschlüsse) |
sind
die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur
Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der
Hauptabsperrvorrichtung. |
Gemeinsame Grundstücksanschlüsse (verzweigte
Hausanschlüsse) |
sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke
(z.B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der
Versorgungsleitung verbinden. |
Anschlussvorrichtung |
ist
die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend
Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig
mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen. |
Hauptabsperrvorrichtung |
ist
die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende
Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann. |
Übergabestelle |
ist
das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im
Grundstück/Gebäude. |
Wasserzähler |
sind
Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile
und Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile der Wasserzähler. |
Anlagen
des Grundstückseigentümers (=Verbrauchsleitungen) |
sind
die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der
Übergabestelle; als solche gelten
auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen
Gebäude befinden. |
§
4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)
Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares
Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung
angeschlossen und mit Wasser beliefert wird.
(2)
1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich
nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen
werden. 2Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet
weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen,
dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende
Versorgungsleitung geändert wird. 3Welche
Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt die
Stadt. 4Rohwasser-
und Hauptversorgungsleitungen stellen keine zum Anschluss berechtigenden
Versorgungsleitungen dar.
(3)
Die Stadt kann den Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende
Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des
Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Stadt
erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei
denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und
Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit.
(4)
1Das Benutzungsrecht besteht nicht für
Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen. 2Die
Stadt kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht
in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die
Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. 3Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.
§
5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind
verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die
öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). 2Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss
rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2)
1Auf Grundstücken, die an die öffentliche
Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an
Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser
Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). 2Gesammeltes
Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen
verwendet werden, soweit nicht andere
Rechtsvorschriften entgegenstehen. 3§ 7 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
4Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und
alle Benutzer der Grundstücke. 5Sie haben auf
Verlangen der Stadt die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
§
6
Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang
(1)
1Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur
Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder
die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der
Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. 2Der
Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt
einzureichen.
(2)
Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und
Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§
7
Beschränkung der Benutzungspflicht
(1)
1Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf
einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die
öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere
Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. 2Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der
Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen
Verbrauchszweck oder Teilbedarf i. S. v. Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der
Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem
Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet
wird.
(2)
§ 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3)
Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und
Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.
(4)
1Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer
Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Stadt Mitteilung zu
machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die
öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. 2Er
hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner
Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche
Wasserversorgungsnetz möglich sind. 3Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus
der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist
ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A1 der
Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z.
B. Spülkasten) erforderlich.
§
8
Sondervereinbarungen
(1)
Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet,
so kann die Stadt durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis
begründen.
(2)
1Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die
Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend.
2Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung
Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§
9
Grundstücksanschluss
(1)
1Der Grundstücksanschluss wird von der Stadt
hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert,
abgetrennt und beseitigt. 2Er muss zugänglich und
vor Beschädigungen geschützt sein.
(2)
1Die Stadt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung
der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. 2Sie
bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. 3Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine
berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. 4Soll
der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich
geändert werden, so kann die Stadt verlangen, dass die näheren Einzelheiten
einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung
geregelt werden.
(3)
1Der Grundstückseigentümer hat die baulichen
Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu
schaffen. 2Die Stadt kann hierzu schriftlich eine
angemessene Frist setzen. 3Der Grundstückseigentümer
darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen
lassen.
(4)
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des
Grundstücksanschlusses, insbesondere Undichtigkeiten von Leitungen sowie
sonstige Störungen unverzüglich der Stadt mitzuteilen.
§
10
Anlage des Grundstückseigentümers
(1)
1Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die
ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage
von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. 2Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen
vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen
verpflichtet.
(2)
1Die Anlage darf nur unter Beachtung der
Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher
Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet,
erweitert, geändert und unterhalten werden. 2Anlage
und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer
Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf
die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
3Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen
jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.
(3)
1Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler
befinden, können plombiert werden. 2Ebenso können
Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter
Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu
gewährleisten. 3Die dafür erforderliche Ausstattung
der Anlage ist nach den Angaben der Stadt zu veranlassen.
§
11
Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1)
1Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers
hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind der Stadt folgende Unterlagen
in doppelter Fertigung einzureichen:
a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des
Grundstückseigentümers und ein Lageplan,
b) der Name des Unternehmers, der die Anlage
errichten soll,
c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,
d) im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur
Übernahme der Mehrkosten.
2Die einzureichenden Unterlagen haben den bei
der Stadt aufliegenden Mustern zu entsprechen. 3Alle
Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben.
(2)
1Die Stadt prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den
Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. 2Ist das
der Fall, so erteilt die Stadt schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine
Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. 3Stimmt die Stadt nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter
Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. 4Die
geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. 5Die
Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den
Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der
Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung
der Anlagen.
(3)
1Mit den Installationsarbeiten darf erst nach
schriftlicher Zustimmung der Stadt begonnen werden. 2Eine
Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und
wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4)
1Die Errichtung der Anlage und wesentliche
Veränderungen dürfen nur durch die Stadt oder durch ein
Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Stadt
oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. 2Die Stadt ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu
überwachen. 3Leitungen, die an
Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung
der Stadt verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der Stadt
freizulegen.
(5)
1Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung
der Anlagen bei der Stadt über das Installationsunternehmen zu beantragen. 2Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die
Inbetriebsetzung erfolgen durch die Stadt oder ihre Beauftragten.
(6)
Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann die Stadt Ausnahmen zulassen.
§
12
Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1)
1Die Stadt ist berechtigt, die Anlage des
Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. 2Sie hat auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu
machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2)
Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche
Störungen erwarten lassen, so ist die Stadt berechtigt, den Anschluss oder die
Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu
verpflichtet.
(3)
1Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung
der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die
Stadt keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. 2Dies
gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine
Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
§
13
Abnehmerpflichten, Haftung
(1)
1Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben
den Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt
zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies
zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur
Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Stadt auferlegten
Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. 2Zur Überwachung der satzungsmäßigen und
gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten
Personen der Stadt berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude,
Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu
betreten. 3Der Grundstückseigentümer, ggf.
auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher
verständigt.
(2)
1Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind
verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. 2Sie haben die Verwendung
zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme der Stadt mitzuteilen,
soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.
(3)
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften der Stadt für von ihnen
verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser
Satzung zurückzuführen sind.
§
14
Grundstücksbenutzung
(1)
1Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und
Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von
Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige
Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für
die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. 2Diese
Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen
oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang
mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt
werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich
vorteilhaft ist. 3Die Verpflichtung entfällt, soweit
die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise
belasten würde.
(2)
Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der
beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3)
1Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der
Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr
zumutbar sind. 2Die Kosten der Verlegung hat die
Stadt zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung
des Grundstücks dienen. Das gilt nicht, soweit die Beitrags- und
Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung einen Erstattungsanspruch für Maßnahmen
am Grundstücksanschluss vorsieht.
(4)
Wird der Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der
Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl der Stadt die Entfernung der
Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen,
sofern dies nicht unzumutbar ist.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und
Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau
von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§
15
Art und Umfang der Versorgung
(1)
1Die Stadt stellt das Wasser zu dem in der Beitrags-
und Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. 2Sie
liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit,
die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind,
entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten
Regeln der Technik.
(2)
1Die Stadt ist berechtigt, die Beschaffenheit und
den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen
sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus
wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. 2Die Stadt wird eine dauernde wesentliche Änderung den
Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Umstellung
schriftlich bekannt geben und die Belange der Anschlussnehmer möglichst
berücksichtigen. 3Die Grundstückseigentümer sind
verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen
anzupassen.
(3)
1Die Stadt stellt das Wasser im Allgemeinen ohne
Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur
Verfügung. 2Dies gilt nicht, soweit und solange die
Stadt durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige
technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar
ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. 3Die
Stadt kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder
unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss-
und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist. 4Die Stadt darf ferner die Lieferung unterbrechen, um
betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. 5Soweit
möglich, gibt die Stadt Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich
bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer
der Unterbrechung.
(4)
1Das Wasser wird lediglich zur Deckung des
Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert. 2Die Überleitung von Wasser in ein anderes Grundstück
bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt; die Zustimmung wird erteilt,
wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(5)
Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für Änderungen
des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt,
Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die die
Stadt nicht abwenden kann, oder auf Grund behördlicher Verfügungen veranlasst
sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung
verbrauchsunabhängiger Gebühren zu.
§
16
Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke
(1)
Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden,
so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung
besondere Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt zu
treffen.
(2)
1Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit
Wasserzählern ausgerüstet. 2Sie müssen auch für die
Feuerwehr benutzbar sein.
(3)
1Wenn es brennt oder wenn sonst Gemeingefahr droht,
sind die Anordnungen der Stadt, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen;
insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf
Verlangen zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. 2Ohne
zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.
(4)
1Bei Feuergefahr hat die Stadt das Recht,
Versorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse vorübergehend abzusperren. 2Dem von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht
hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.
§
17
Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke, Wasserabgabe aus öffentlichen
Entnahmestellen
(1)
1Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser
oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei der Stadt zu
beantragen. 2Muss das Wasser von einem anderen
Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des
Grundstückseigentümers beizubringen. 3Über die Art
der Wasserabgabe entscheidet die Stadt; sie legt die weiteren Bedingungen für
den Wasserbezug fest.
(2)
Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu
anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, so stellt die Stadt auf
Antrag einen Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung und Standrohr zur Verfügung
und setzt die Bedingungen für die Benutzung fest.
§
18
Haftung bei Versorgungsstörungen
(1)
1Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch
Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der
Belieferung erleidet, haftet die Stadt aus dem Benutzungsverhältnis oder aus
unerlaubter Handlung im Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder
der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von
der Stadt oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich
noch fahrlässig verursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn,
dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt
oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass
dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines
vertretungsberechtigten Organs der Stadt verursacht worden ist.
2§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen
anzuwenden.
(2)
Gegenüber Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das
gelieferte Wasser im Rahmen des § 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet die Stadt für
Schäden, die diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch
Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem
Grundstückseigentümer.
(3)
1Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von
Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes
Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. 2Die Stadt ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern
auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen
zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt
sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre
Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4)
Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter fünfzehn Euro.
(5)
Schäden sind der Stadt unverzüglich mitzuteilen.
§
19
Wasserzähler
(1)
1Der Wasserzähler ist Eigentum der Stadt. 2Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung,
Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der
Stadt; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren
Aufstellungsort. 3Bei der Aufstellung hat die Stadt
so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den
Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu
wahren.
(2)
1Die Stadt ist verpflichtet, auf Verlangen des
Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne
Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich ist. 2Die Stadt kann die Verlegung davon abhängig machen, dass
der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
(3)
1Der Grundstückseigentümer haftet für das
Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein
Verschulden trifft. 2Er hat den Verlust,
Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Stadt unverzüglich
mitzuteilen. 3Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser,
Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(4)
1Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten der
Stadt möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt vom
Grundstückseigentümer selbst abgelesen. 2Dieser hat
dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.
§
19a
Besondere Regelungen bezüglich des Einsatzes und Betriebs elektronischer
Wasserzähler
(1)
Die Stadt setzt nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 4 Satz 2 bis 7 GO elektronische
Wasserzähler mit Fundmodul ein und betreibt diese mit und ohne Verwendung der
Funkfunktion.
(2)
Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 2 GO gespeicherte oder ausgelesene
personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie für die dort genannten
Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die im Wasserzähler vor Ort gespeicherten
personenbezogenen Daten sind spätestens nach zwei Jahren zu löschen, die
ausgelesenen personenbezogenen Daten spätestens nach fünf Jahren.
(3)
Elektronische Wasserzähler, die ohne Verwendung der Funkfunktion betrieben
werden, werden von einem Beauftragten der Stadt möglichst in gleichen
Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt vom Grundstückseigentümer oder
Gebührenschuldner selbst ausgelesen. Ihre Auslesung vor Ort erfolgt nur mit
Zustimmung des Grundstückseigentümers. Der Grundstückseigentümer hat dafür zu
sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.
§
20
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1)
Die Stadt kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an
der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht
oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Gebäudes mit
Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter
besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des
Wasserzählers vorhanden ist.
(2)
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in
ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
§
21
Nachprüfung der Wasserzähler
(1)
1Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die
Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich
anerkannte Prüfstelle im Sinne des §
40 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. 2Stellt
der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Stadt, so hat er
diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2)
Die Stadt braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler nur
nachzukommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu
übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht
überschreitet.
§
22
Änderungen; Einstellung des Wasserbezugs
(1)
Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Stadt unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
(2)
Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der
Wasserversorgungseinrichtung nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der
öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens
eine Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich der Stadt zu melden.
(3)
Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug
einstellen, hat er bei der Stadt Befreiung nach § 6 zu beantragen.
§
23
Einstellung der Wasserlieferung
(1)
Die Stadt ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos
einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder
sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die
Einstellung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit
von Personen oder Anlagen abzuwenden,
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung,
Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer
Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt oder Dritter oder
Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2)
1Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei
Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Stadt
berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. 2Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer
Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht
besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. 3Die Stadt kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung
der Versorgung androhen.
(3)
Die Stadt hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe
für die Einstellung entfallen sind.
§
24
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2500 Euro belegt werden, wer
1. den Vorschriften über den Anschluss- und
Benutzungszwang in § 5
zuwiderhandelt,
2. eine der in § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Abs.
2 und § 22 Abs. 1 und 2 festgelegten oder
hierauf gestützten Melde-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,
3. entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung der Stadt
mit den Installationsarbeiten beginnt,
4. entgegen § 11 Abs. 4 ein
Installationsunternehmen beauftragt, welches nicht in ein
Installateurverzeichnis bei der Stadt oder einem anderen
Wasserversorgungsunternehmen eingetragen ist,
5. entgegen § 11 Abs. 4 als Unternehmen Arbeiten
an der Anlage des Grundstückseigentümers ausführt ohne in ein
Installateurverzeichnis bei der Stadt oder einem anderen
Wasserversorgungsunternehmen eingetragen zu sein,
6. gegen die von der Stadt nach § 15 Abs. 3 Satz
3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverbote verstößt.
6. den nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 erforderlichen
Antrag nicht gestellt, oder ohne Zustimmung der Stadt mit der Wasserentnahme
begonnen hat.
(2)
Nach anderen Rechtsvorschriften
bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.
§
25
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1)
Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden
Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2)
Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines
Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§
26
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
der Stadt Friedberg (Wasserabgabesatzung – WAS –) vom 18.12.1981 in der Fassung
vom 25.11.2019 außer Kraft.
Stadt Friedberg
Friedberg, den
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister