Verordnung

zur Regelung der Ladenschlusszeiten

während der Friedberger Jahrmärkte

vom ………2021

 

Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Art. 430 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. 1474) in Verbindung mit § 12 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28.01.2014 (GVBl S. 22), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) folgende

 

Verordnung:

 

§ 1

 

In der Stadt Friedberg finden jährlich vier Jahrmärkte an folgenden Terminen statt:

a) JUDIKAMARKT                      am Sonntag vor dem Palmsonntag

b) PFINGSTMARKT                    am Sonntag vor dem Pfingstsonntag

c) MATTHÄUSMARKT                 am Sonntag nach Matthäus

d) MARTINIMARKT                    am Sonntag vor Martini

 

Fallen Namenstage der Märkte c) und d) auf einen Sonntag, finden die Märkte an diesem Tag selbst statt.

 

§ 2

 

(1) Anlässlich der nach §1 dieser Verordnung stattfindenden Jahrmärkte dürfen alle Verkaufsstellen, die im räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein.

(2) Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung liegt im Innenstadtbereich der Stadt Friedberg und ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Verordnung ist. Alle Grundstücke, die innerhalb der roten Kennzeichnung im Plan liegen, sind vom Geltungsbereich umfasst.

 

§ 3

 

Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschriften des § 17 LadSchlG, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

 

§ 4

 

Wer außerhalb der festgelegten Zeiten seine Verkaufsstelle öffnet handelt ordnungswidrig und kann nach § 24 LadschlG mit einer Geldbuße bestraft werden.

 

§ 5

 

(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung der Ladenschlusszeiten während der Friedberger

     Jahrmärkte vom 6. Dezember 1990 außer Kraft.

 

 

 

 

 

Friedberg, den

 

 

Roland Eichmann

1. Bürgermeister

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           17

Nein:                                          5

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              22

     

 

 

 

Abwesend:

StR Beutlrock

StR Fleig

StR Held

StRin Hörmann von u. zu Guttenberg

StRin Mergle

StR Pfundmeir

StR Stamp

StR Manfred Losinger

StRin Simone Losinger