Sitzung: 15.07.2021 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: 5, anwesend: 22
Vorlage: 2021/254
Verordnung
zur Regelung der Ladenschlusszeiten
während der Friedberger Jahrmärkte
vom ………2021
Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den
Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl.
I S. 744), zuletzt geändert durch Art. 430 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl.
1474) in Verbindung mit § 12 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass
von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28.01.2014 (GVBl S.
22), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl.
S. 98) folgende
Verordnung:
§ 1
In
der Stadt Friedberg finden jährlich vier Jahrmärkte an folgenden Terminen
statt:
a)
JUDIKAMARKT am
Sonntag vor dem Palmsonntag
b)
PFINGSTMARKT am Sonntag
vor dem Pfingstsonntag
c)
MATTHÄUSMARKT am Sonntag
nach Matthäus
d) MARTINIMARKT am Sonntag vor Martini
Fallen Namenstage der Märkte c)
und d) auf einen Sonntag, finden die Märkte an diesem Tag selbst statt.
§ 2
(1)
Anlässlich der nach §1 dieser Verordnung stattfindenden Jahrmärkte dürfen alle
Verkaufsstellen, die im räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, in
der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein.
(2)
Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung liegt im Innenstadtbereich der
Stadt Friedberg und ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser
Verordnung ist. Alle Grundstücke, die innerhalb der roten Kennzeichnung im Plan
liegen, sind vom Geltungsbereich umfasst.
§ 3
Die
Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die
Vorschriften des § 17 LadSchlG, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des
Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des
Jugendschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
§ 4
Wer
außerhalb der festgelegten Zeiten seine Verkaufsstelle öffnet handelt
ordnungswidrig und kann nach § 24 LadschlG mit einer Geldbuße bestraft werden.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Verordnung zur Regelung der
Ladenschlusszeiten während der Friedberger
Jahrmärkte vom 6. Dezember 1990 außer
Kraft.
Friedberg,
den
Roland
Eichmann
1.
Bürgermeister