Sitzung: 29.07.2021 Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 13
Vorlage: 2021/262
Aufgrund von §
25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.
3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Baulandmobilisierungsgesetzes vom
14. Juni 2021 (BGBI. I S. 1802), sowie Art. 23 der
Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern vom 22. August
1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes
vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) erlässt die Stadt Friedberg folgende
Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BauGB für einen Teilbereich der Ortsmitte des Stadtteils Rinnenthal
(Vorkaufsrechtssatzung Ortsmitte
Rinnenthal)
vom
29.07.2021
§ 1 Zweck der Satzung
Die Stadt Friedberg zieht im räumlichen
Geltungsbereich dieser Satzung städtebauliche Maßnahmen in Betracht. Der
Bereich dieser Satzung ist Teil des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes
Nr. 13 für das Gebiet westlich der Aretinstraße und nördlich der Gartenstraße
im Stadtteil Rinnenthal, welcher insbesondere die Deckung des Wohnraumbedarfs
und die Schaffung von Wohnraum für Senioren als Personen mit besonderen
Wohnbedürfnissen zum Ziel hat. Der Rat der Stadt Friedberg hat in seiner
Sitzung am 15.07.2021 hierfür den Aufstellungsbeschluss gefasst. Mit der
Vorkaufsrechtssatzung soll sichergestellt werden, dass die ihr unterliegenden
Flächen zukünftig tatsächlich entsprechend der angestrebten Planung genutzt
werden.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche
Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Grundstück mit der Flurnummer 56 der
Gemarkung Rinnenthal.
Der Geltungsbereich
der Vorkaufsrechtssatzung Ortsmitte Rinnenthal ist im beiliegenden Lageplan des Baureferates der
Stadt Friedberg vom 29.07.2021 mit gestrichelter Linie stark umrandet
dargestellt. Dieser Lageplan im Maßstab 1:1.000 ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
Besonderes Verkaufsrecht
(1) Der Stadt
Friedberg steht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in
dem in § 2 genannten Geltungsbereich ein besonderes Vorkaufsrecht im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an unbebauten und bebauten Grundstücken zu.
(2) Die Verkäuferin
bzw. der Verkäufer eines unter diese Satzung fallenden Grundstücks ist
verpflichtet, der Stadt Friedberg den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich
mitzuteilen. Die Mitteilung der Verkäuferin bzw. des Verkäufers wird durch die
Mitteilung der Käuferin bzw. des Käufers ersetzt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.