Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 11, pers. beteiligt: 0, anwesend: 27

1.Beschluss:

 

Bei Ziff. III § 2 Punkt 2.1 wird nach Satz 5 der Zusatz „Sie können den Vorsitz einvernehmlich dem Ersten Bürgermeister übertragen“ und der Zusatz im neuen Satz 7 „soweit er nicht selbst von der Entscheidung betroffen ist“ hinzugefügt.

 

 

1.Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           16

Nein:                                        11

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              27

     

 

 

Abwesend:

StR Manfred Losinger

StR Dr. Mersdorf

2.BM Scharold

StR Wurzer

 

 

 

2.Beschluss:

 

Bei Ziff III § 6 Punkt 1 Satz 1 wird nach dem Wort „werden“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

 

 

2.Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           17

Nein:                                        10

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              27

     

 

 

Abwesend:

StR Manfred Losinger

StR Dr. Mersdorf

2.BM Scharold

StR Wurzer

 


 

3.Beschluss:

 

      I.        Der Stadtrat beschließt auf Grund der Art. 20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRSb2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74), die nachfolgende Änderungssatzung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 01. Mai 2014 in der Fassung vom 24.09.2020:

 

§ 1

 

§ 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 01. Mai 2014 in der Fassung vom 24.09.2020 erhält folgende Fassung:

 

§ 2 Ausschüsse und Beiräte

 

(1)   Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse und Beiräte:

 

I.      Ausschüsse:

 

a)       Bauausschuss, bestehend aus dem ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

b)      Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss, bestehend aus dem ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

c)       Ausschuss für Umwelt, Energie und Klimaschutz, bestehend aus dem ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

d)      Finanz-, Personal- und Organisationsausschuss, bestehend aus dem ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

e)       Kultur- und Sportausschuss, bestehend aus dem ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

f)       Ausschuss für Soziales, Bildung und Integration, bestehend aus dem ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

g)      Werkausschuss, bestehend aus dem ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,

h)      Katastrophenausschuss, bestehend aus dem ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern

i)        Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.

 

II.     Beiräte für:

 

a)       Sport,

 

b)      Inklusion, Gleichstellung, Soziales,

 

c)       Integration und Flüchtlingswesen,

 

d)      Senioren,

 

e)       Jugend,

 

f)       Kinder, Familie und Schule,

 

g)      Umwelt und Energie,

 

h)      Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Verkehrssicherheit,

 

i)        Kultur,

 

j)        Wirtschaft und Digitalisierung.

 

 

(2)   Den Vorsitz in den in Absatz 1 genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses.

 

(3)   Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrates (beschließende Ausschüsse).

 

(4)   Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung für den Stadtrat Friedberg, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

(5)   Die Beiräte sind nur beratend tätig. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang der Beiräte.

 

 

§ 3 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

 

 

Friedberg, den …

 

STADT FRIEDBERG

 

Roland Eichmann

Erster Bürgermeister

 

 

    II.        Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Geschäftsordnung für die Stadt Friedberg vom 30.03.2021:

 

§ 16 Rechtstellung, Geschäftsgang erhält folgende Fassung:

 

Die Beiräte (siehe § 2 Abs. 1 Nr. II zur Satzung zur Regelung des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts) sind auf dem ihnen gemäß § 17 zugewiesenen Gebiet vorberatend tätig. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang der Beiräte.

 

 

   III.        Der Stadtrat beschließt folgende Geschäftsordnung über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang der Beiräte.

 

§ 1 Aufgaben der Beiräte

1. Die Beiräte haben die Aufgabe, den Stadtrat sowie dessen Ausschüsse in den ihnen zugeteilten Fragen zu beraten und die Zusammenarbeit der politischen VertreterInnen mit Organisationen, Einrichtungen und AkteurInnen aus dem jeweiligen Bereich zu fördern, sowie ein gegenseitiges Verständnis zu verstärken. Die Beiräte sollen dabei die reiche Erfahrung ihrer Mitglieder unter Berücksichtigung des gesamten, vielfältigen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Spektrums in Friedberg einbringen und für die politischen VertreterInnen nutzbar machen.

 

2.1. Der Stadtrat und seine Ausschüsse können in allen, den jeweiligen Beirat betreffende Fragen und berührenden Angelegenheiten empfehlende Meinungsbildungen einholen. 
Die jeweils beauftragten PflegerInnen teilen dem Beirat mit, in welchen Fragen die Ausschüsse bzw. der Stadtrat eine empfehlende Meinungsbildung erbittet.

2.2. Die Beiräte können ihrerseits dem Stadtrat oder seinen Ausschüssen empfehlende Meinungsbildungen in allen sie betreffend Fragen und berührenden Angelegenheiten übermitteln.

 

3. Die Pfleger legen die empfehlenden Meinungsbildungen der jeweiligen Beiräte dem Stadtrat oder dem jeweiligen Ausschuss schriftlich nach Abstimmung mit dem jeweiligen Beirat vor.

 

4. Durch die Einrichtung der Beiräte werden die Kompetenzen des Stadtrates und der Ausschüsse der Stadt Friedberg nicht berührt.

 

§ 2 Vorsitz

1. Die Beiräte werden von seinem oder seiner Vorsitzenden bzw. im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von seinem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin geleitet.

 

2.1. Den Vorsitz übernehmen die jeweiligen Pfleger oder Pflegerinnen im jährlichen Wechsel, bzw. in entsprechender Absprache untereinander. Das jeweilige Jahr für den Vorsitz beginnt mit dem 1. Mai. Der oder die jeweils nicht amtierende Vorsitzende der PflegerInnen übernimmt die StellvertreterInnenfunktion und gleichzeitig die Funktion des Schriftführers oder der Schriftführerin. Die Zuteilung zum jeweiligen Beirat als Vorsitzender und Stellvertreter oder als Vorsitzende und Stellvertreterin erfolgt für den jeweiligen Pflegebereich (Siehe Anlage 1).
Die Entscheidung über die Erstverteilung von Vorsitzenden und stellvertr. Vorsitzenden übernehmen die PflegerInnen selbst. Sie können den Vorsitz einvernehmlich dem 1. Bürgermeister übertragen. Die Entscheidung ist dem 1. Bürgermeister schriftlich mitzuteilen (siehe Vorlage unter Anlage 2). Bei Uneinigkeit entscheidet der Bürgermeister, soweit er nicht selber von der Entscheidung betroffen ist.

 

2.2. Die PflegerInnen können in beiderseitigem Einverständnis erklären, dass jede oder jeder für einen, länger als in 2.1. beschriebenen Zeitraum den Vorsitz bzw. den stellvertretenden Vorsitz übernimmt. Dies ist dem Bürgermeister schriftlich unter Angabe des Zeitraums mitzuteilen (siehe Vorlage unter Anlage 3)

 

 

§ 3 Zusammensetzung, Mitgliedschaft und Stimmrecht

1. Der Stadtrat beschließt auf Vorschlag der Fraktionen die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Beiräte. Die Anzahl soll ein arbeitsfähiges Gremium fördern und repräsentativ sein. Als Richtschnur gilt inklusive der PflegerInnen eine Anzahl von 15 stimmberechtigten Beiratsmitgliedern. Die Mitglieder der Beiräte sind auf der Internetseite der Stadt Friedberg bekannt zu geben.

2. Stimmberechtigte Mitglieder sind die vom Stadtrat per Beschluss für die gesamte Amtsperiode des Stadtrates berufenen Mitglieder der Beiräte. Hierbei kann es sich entweder um Einzelpersonen oder um Verbände, Vereine oder Organisationen handeln, die von einem oder einer Vertreterin repräsentiert werden.
BesucherInnen können an allen öffentlichen Sitzungen teilnehmen. Sie haben weder Stimm- noch Rederecht. Das Rederecht kann Ihnen durch einen mehrheitlichen Beschluss des Beirates erteilt werden. Gleiches gilt für die Mitglieder des Stadtrates, die nicht dem jeweiligen Beirat angehören.

 

3. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann ohne Nennung von Gründen seine Mitgliedschaft im Beirat zurückgeben. Über eine Nachbesetzung oder zusätzlichen Besetzung mit weiteren stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet der Stadtrat auf Empfehlung der Fraktionen hin. 

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Beiratsmitglieder

1. Die Tätigkeit im jeweiligen Beirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirates erhalten keine Aufwandsentschädigung.

2. Die Mitglieder der Beiräte haben ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch unter Wahrung der Interessen der Stadt Friedberg auszuüben. Sie sind zur Verschwiegenheit über Beratungen und Inhalte der nichtöffentlichen Sitzungen oder über Sachverhalte, die der Geheimhaltung unterliegen und ihnen bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt werden, verpflichtet.

3. Die Mitglieder eines Beirates sind durch den jeweiligen Vorsitzenden oder die jeweilige Vorsitzende über die Tagesordnungen und die damit verbundenen öffentlichen Unterlagen der sie betreffenden Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse zu informieren.

 

 

§ 5 Arbeitsgruppen

 

Die Beiräte können Arbeitsgruppen zur Beratung besonderer und komplexer Fragen bilden.

 

 

§ 6 Sitzungen der Beiräte

 

1. Alle Sitzungen der Beiräte werden insbesondere durch den jeweiligen Vorsitzenden oder die jeweilige Vorsitzende einberufen, wenn ein Auftrag des Stadtrates oder eines seiner Ausschüsse vorliegt oder wenn die Geschäftslage es erfordert. Der jeweilige Beiratist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden oder bei der Vorsitzenden unter Nennung mindestens eines zu beratenden Themas beantragt. Jeder Beirat ist mindestens einmal pro Jahr zu einer Sitzung einzuladen.

 

2. Zeit, Ort und Öffentlichkeit/Nichtöffentlichkeit der Sitzungen werden unter Berücksichtigung nachstehender Nummer 5 vom Vorsitzenden bestimmt. Hierzu werden den Beiräten Räumlichkeiten bei der Stadt Friedberg zur Verfügung gestellt. Die Sitzungen können jedoch auch an einem anderen Ort oder online stattfinden. Bei Bedarf unterstützt nach Zustimmung des ersten Bürgermeisters im Einzelfall der jeweilige Ansprechpartner oder die jeweilige Ansprechpartnerin bei der Stadt bei der Terminierung, Ladung und Abwicklung der Sitzung. Es ist jedoch ausdrücklich darauf zu achten, dass diese Aufgabe grundsätzlich den PflegerInnen obliegt.

 

3. Die Einladung erfolgt für die erste Sitzung schriftlich nach Festlegung des Termins. Für die nachfolgenden Sitzungen erfolgt die Einladung per E-Mail durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Die Einladung ist unter Beifügung der gegebenenfalls vorläufigen Tagesordnung rechtzeitig (drei Wochen vor der Sitzung) an die stimmberechtigten Mitglieder des Beirates, sowie die Mitglieder des Rates der Stadt Friedberg zu versenden und auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen. Bei Online-Sitzungen sind auch die Zugangsdaten zu veröffentlichen. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden festgesetzt.

 

4. Die Tagesordnung kann in der Sitzung des jeweiligen Beirates erweitert werden, wenn ein diesbezüglicher Vorschlag eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder findet.

 

5. Die Sitzungen der Beiräte sind grundsätzlich öffentlich und können auch online stattfinden. Die Sitzungen finden nichtöffentlich statt, wenn Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Ansprüche einzelner oder Interessen des Beirates einer öffentlichen Sitzung entgegenstehen.

 

6. Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzung und erteilt auf Meldung das Wort. Besuchern von öffentlichen Sitzungen kann das Rederecht durch einen mehrheitlichen Beschluss des Beirates erteilt werden. Gleiches gilt für die Mitglieder des Stadtrates, die dem jeweiligen Beirat angehören.

 

 

§ 7 Beratungen und Abstimmungen

 

1. Die Beiräte beraten die zu behandelnden Gegenstände in der Regel ohne förmliche Abstimmung.

 

2. Hält der oder die Vorsitzende zur Erzielung einer klaren empfehlenden Meinungsbildung eine Abstimmung für erforderlich oder beantragt die Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Beiratsmitglieder eine Abstimmung, wird offen abgestimmt.

Ein Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Ein Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Abstimmenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

3. In eiligen Angelegenheiten können nach Ermessen des oder der Vorsitzenden oder auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern hin beim Vorsitzenden oder der Vorsitzenden Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren (per E-Mail) gefasst werden.

 

4. Der Schriftführer oder die Schriftführerin hat die in den Beratungen zum Ausdruck kommenden Meinungen kurz und ergebnisorientiert schriftlich festzuhalten und die abschließende empfehlende Meinungsbildung zu formulieren.

 

5. Ein Mitglied des Beirates kann an der Abstimmung nicht teilnehmen, wenn er oder sie persönlich beteiligt ist (analog der BayGO).

 


 

§ 8 Niederschrift

 

1. Der Schriftführer oder die Schriftführerin hat über jede Sitzung eine Niederschrift anzufertigen. In diese sind aufzunehmen:

a) Ort und Tag der Sitzung

b) Bezeichnung des oder der Vorsitzenden, des Schriftführers oder der Schriftführerin und der anwesenden Mitglieder

c) der wesentliche Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen, einschließlich eventueller Empfehlungen

 

2. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen und zu den Unterlagen der Stadt Friedberg zu nehmen. Gleichzeit ist sie an alle stimmberechtigten Beiratsmitglieder, sowie an die Mitglieder des Stadtrates per E-Mail durch den Schriftführer oder die Schriftführerin zu versenden. Nichtöffentliche Themen darf die Niederschrift nicht enthalten.

 

3. Ist der Schriftführer oder die Schriftführerin verhindert oder leitet er oder sie in Funktion als stellvertretender Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende die Sitzung, so kann ein Schriftführer oder eine Schriftführerin unter den stimmberechtigten Mitgliedern bestimmt werden.

 

 

§ 9 Änderung der Geschäftsordnung

 

Über Änderungen dieser Geschäftsordnung entscheidet der Stadtrat.

 

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1.10.2021 in Kraft.

 

Anlage 1

Zuteilung der Beiräte

 

  1. Sportbeirat – Pfleger und Pflegerin für Sport
  2. Beirat für Integration und Flüchtlingswesen – Pflegerinnen für Soziales, Integration, Inklusion und Flüchtlingswesen
  3. Seniorenbeirat - Pfleger und Pflegerin für Senioren
  4. Jugendbeirat - Pfleger für Jugend
  5. Beirat für Kinder, Familie und Schule - Pfleger und Pflegerin für Bildung und Familie
  6. Umwelt- und Energie- und Klimaschutzbeirat - Pfleger und Pflegerin für Umwelt-, Energie- und Klimaschutz
  7. Beirat für Inklusion, Gleichstellung und Soziales - Pflegerinnen für Soziales, Integration, Inklusion und Flüchtlingswesen
  8. Feuerwehr-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbeirat - Pfleger für Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Straßenverkehrssicherheit
  9. Beirat für Kultur- und Brauchtum – Pflegerinnen für Kultur
  10. Beirat für Wirtschaft und Digitalisierung – Pfleger für Wirtschaft und Gewerbeansiedlung

 


 

Anlage 2

 

An den
Ersten Bürgermeister der Stadt Friedberg
Herrn Roland Eichmann
Marienplatz 5
86316 Friedberg

 

Friedberg, den TT.MM.JJJ

 

Beirat für XXX
Hier: Mitteilung über die Erstbesetzung des Vorsitzes und des/der Stellvertreters/in

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

wie in der Satzung über den Geschäftsgang der Beiräte der Stadt Friedberg/Bayern unter §2 Abs. 2.1. geregelt, teilen wir Ihnen hiermit mit dass,

Vorname Nachname

als erstes den Vorsitz für den oben benannten Beirat übernimmt und damit

Vorname Nachname

als StellvertreterIn fungiert.

 

[Abweichend vom regulären Wechsel nach §2 Abs. 2.1. haben wir in gegenseitiger Übereinstimmung nach §2 Abs. 2.2. vereinbart, dass die o.g. Zuteilung für den gesamten Zeitraum der Wahlperiode des Stadtrates gilt.]

 

Friedberg, den TT.MM.JJJ

 

 

Unterschriften

 

 

  IV.        Die bisherigen Pflegerinnen für Soziales und Integration Marion Brülls und Simone Losinger werden zu Pflegerinnen für Soziales, Integration, Inklusion und Flüchtlingswesen benannt.

 

 

3.Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           16

Nein:                                        11

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              27

     

 

 

Abwesend:

StR Manfred Losinger

StR Dr. Mersdorf

2.BM Scharold

StR Wurzer


Die Abstimmungsergebnisse sind im Beschlusstext mit aufgeführt.