Sitzung: 30.09.2021 Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 13
Vorlage: 2021/297
Aufgrund der §§ 14 und 16 Abs. 1
und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBI. I S. 2939) und
des Art. 23 der Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert
durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBI. S. 74) erlässt die
Stadt Friedberg folgende
Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre
§ 1
Verlängerung der Veränderungssperre
(1) Die Satzung der
Stadt Friedberg über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 51/VI
für das Gebiet östlich und westlich der nördlichen Karl-Lindner-Straße, südlich
der Martin-Luther-Straße und nördlich des Hagelmühlweges in Friedberg vom
20.11.2019, in Kraft getreten am 27.11.2019, wird um ein Jahr verlängert.
(2) Die verlängerte
Geltungsdauer schließt nahtlos an die bisherige Geltungsdauer der
Veränderungssperre an und endet mit Ablauf des 26.11.2022.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt wie die Satzung über die
Veränderungssperre vom 20.11.2019 für die Grundstücke mit den
Flurnummern 719, 719/1, 720, 720/1, 720/2, 720/3, 720/4, 720/5, 720/6, 721
(Teilfläche), 722/3, 722/4, 722/6, 722/7 und 722/8 der Gemarkung Friedberg.
(2) Der Geltungsbereich dieser Satzung ist im
beiliegenden Lageplan des Baureferats der Stadt Friedberg vom 20.11.2019 stark
umrandet dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(3) Die Satzung tritt
am Tag Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(4) Die Satzung tritt
außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung
aufzustellende Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens nach Ablauf des
Hinweis:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginnes hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn die vorhergenannten Vermögensnachteile eingetreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie können die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Friedberg beantragen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Auf das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.
Friedberg, den Siegel
Stadt Friedberg
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister
Der Beschluss über die Verlängerung der Veränderungssperre wurde am gem. § 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Seit diesem Zeitpunkt wird die Verlängerung der Veränderungssperre sowie die Veränderungssperre vom 20.11.2019 während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, wo die Verlängerung der Veränderungssperre sowie der Erlass der Veränderungssperre vom 20.11.2019 eingesehen werden können.
Auch wurde auf die Rechtsfolgen des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB hingewiesen.
Friedberg, den Siegel
Stadt Friedberg
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister