Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, pers. beteiligt: 0, anwesend: 13

Aufgrund der §§ 14 und 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBI. I S. 2939) und des Art. 23 der Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBI. S. 74) erlässt die Stadt Friedberg folgende

 

 

Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre

 

 

§ 1 Verlängerung der Veränderungssperre

 

(1)  Die Satzung der Stadt Friedberg über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 51/VI für das Gebiet östlich und westlich der nördlichen Karl-Lindner-Straße, südlich der Martin-Luther-Straße und nördlich des Hagelmühlweges in Friedberg vom 20.11.2019, in Kraft getreten am 27.11.2019, wird um ein Jahr verlängert.

 

(2)  Die verlängerte Geltungsdauer schließt nahtlos an die bisherige Geltungsdauer der Veränderungssperre an und endet mit Ablauf des 26.11.2022.

 

 

§ 2 Geltungsbereich

 

(1)  Diese Satzung gilt wie die Satzung über die Veränderungssperre vom 20.11.2019 für die Grundstücke mit den Flurnummern 719, 719/1, 720, 720/1, 720/2, 720/3, 720/4, 720/5, 720/6, 721 (Teilfläche), 722/3, 722/4, 722/6, 722/7 und 722/8 der Gemarkung Friedberg.

 

(2)  Der Geltungsbereich dieser Satzung ist im beiliegenden Lageplan des Baureferats der Stadt Friedberg vom 20.11.2019 stark umrandet dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

 

 

§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

(3)  Die Satzung tritt am Tag Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(4)  Die Satzung tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens nach Ablauf des

 

 

Hinweis:

 

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginnes hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn die vorhergenannten Vermögensnachteile eingetreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie können die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Friedberg beantragen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Auf das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.

 

 

Friedberg, den                                                                        Siegel

Stadt Friedberg

 

 

 

Roland Eichmann

Erster Bürgermeister

 

 

Der Beschluss über die Verlängerung der Veränderungssperre wurde am              gem. § 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Seit diesem Zeitpunkt wird die Verlängerung der Veränderungssperre sowie die Veränderungssperre vom 20.11.2019 während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, wo die Verlängerung der Veränderungssperre sowie der Erlass der Veränderungssperre vom 20.11.2019 eingesehen werden können.

 

Auch wurde auf die Rechtsfolgen des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB hingewiesen.

 

 

Friedberg, den                                                                        Siegel

Stadt Friedberg

 

 

 

Roland Eichmann

Erster Bürgermeister

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           13

Nein:                                     0

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              13

     

 

Abwesend:

FrV Kleist – vertreten durch StR Schrall