Sitzung: 21.10.2021 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 6, pers. beteiligt: 0, anwesend: 24
Vorlage: 2021/340
Die in der Anlage 1 vorliegenden Stellungnahmen sind Inhalt dieses
Beschlusses.
A-1) Landratsamt Aichach-Friedberg/26.04.2021
Die Stellungnahme des Landratsamtes
Aichach-Friedberg vom 26.04.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Untere
Naturschutzbehörde/23.04.2021
Die Stellungnahme des Landratsamtes
Aichach-Friedberg, Untere Naturschutzbehörde vom 23.04.2021 wird zur Kenntnis
genommen.
Die Behörde beleuchtet in ihrer
Stellungnahme die Belange Naturschutz und Landschaftspflege nochmals aus
unterschiedlichen Blickwinkeln und kommt dabei zum Ergebnis, dass Einverständnis
mit der vorliegenden Planung besteht. Änderungen der Planung sind daraus
nicht abzuleiten. Belange, die den Flächennutzungsplan betreffen, werden im
Folgenden behandelt. Die rechtliche Würdigung der Belange bezüglich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes findet in der dazugehörigen Sitzungsvorlage
statt (SV 2021/342).
Die Anregung, von weiteren Baumaßnahmen in
der Paaraue abzusehen, um der Funktion des Tales für den Kalt- und
Frischlufttransport und seiner Wirkung als Luftleitbahnen nicht weiter entgegen
zu wirken, sollte für künftige Planungen bedacht werden.
zu Punkt 17:
Bei der Auswahl des Standortes wurde die
naturschutzfachliche Relevanz geprüft und in der Planung im besonderen Maße
berücksichtigt. Erst durch die Festsetzungen in der Satzung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Erhalt und die Pflege der in § 30
BNatSchG geregelten Biotope für die Dauer der Nutzung als Photovoltaikanlage
sichergestellt. In der dadurch wahrgenommenen Verantwortung ist der Standort
auch aus naturschutzfachlicher Betrachtung geeignet.
Zu Punkt 2, 11 und 15:
Die Naturschutzbehörde erkennt die in der
Begründung dargelegte technische Überprägung im Planungsgebiet an, bewertet sie
selbst aber nicht objektiv. So wird die Blickbeziehung auf die in 1000 m
Entfernung stehende Chorturmkirche St. Johannes Baptist hervorgehoben und der
in 150 m Entfernung dazwischenstehende Masten der Höchstspannungsleitung in
seiner Wirkung als verschwindend gering angesprochen.
Jede Planung im Außenbereich wirkt auf deren
Umgebung in verschiedenen Aspekten. Dem wird mit Maßnahmen zur Minimierung und
des Ausgleichs entgegengewirkt. In der Summe, so kommt auch die
Naturschutzbehörde zum Ergebnis, sind „Die
Maßnahmen aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde geeignet, die erheblichen
Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu
kompensieren.“
Mit dieser Beurteilung besteht Einverständnis
und erübrigt eine detaillierte Bewertung und Abwägung der einzelnen
Unterpunkte.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die
plangegenständliche Wiese bis 2018 für fünf Jahre nach dem
Kulturlandschaftprogramm (KULAP) eingeschränkt bewirtschaftet wurde. In dieser
Zeit ist kein sonderlich wertvoller, artenreicher Wiesenbestand entstanden. Die
Wiese ist heute als Fettwiese einzustufen.
Seit Ende 2018 wird die Fläche wieder
intensiv landwirtschaftlich genutzt. Das schließt auch die Ausbringung von
Düngemitteln ein und die mehrfache Mahd. Damit hat sich eine dominierende
Wiesengräserstruktur eingestellt. Die Fläche wurde zu Planungsbeginn auf
seltene und geschützte Pflanzen untersucht. Außerhalb der geschützten
Biotopflächen sind keine geschützten Pflanzen betroffen.
Die Biotope werden aufgrund der schlechten
Befahrbarkeit nicht intensiv bewirtschaftet - sie wurden bei geeigneter
Witterung gemäht. Eben diese Nutzungsbedingungen haben das Biotop so entstehen
lassen wie es derzeit als schützenwert gilt. Die geschützten Biotope befinden
sich außerhalb des Bereiches der Anlage und deren Einzäunung. Durch die
Extensivierung der Anlage ergibt sich somit auch eine qualitative Verbesserung
der angrenzenden Biotope. Diese wird zudem aufgrund von Festsetzungen im
Bebauungsplan (Düngeverzicht und Mahd mit Mähgutentfernung) ökologisch
aufgewertet und gesichert werden.
Die weitere Nutzung der Wege zur Naherholung
wird durch die Realisierung der Photovoltaikfreiflächenanlage beeinflusst aber
nicht eingeschränkt.
zu Punkt 4 und 5:
Es ist richtig, dass zunächst die Entnahme
des Mähgutes nicht festgeschrieben war. Die extensive Nutzung wurde zunächst
nur durch Düngemittelverzicht und die gelegentliche Beweidung mit Schafen als
genügend begründet betrachtet. Auf Anregung der Behörde wurde die
Mähgutentfernung in die Satzung noch nachträglich aufgenommen.
Die im Folgenden angesprochenen Punkte sind
auf Flächennutzungsplanebene nicht relevant und werden im Rahmen des
Bebauungsplanes behandelt.
Es sei nur kurz richtiggestellt, dass die an
die Eingriffsfläche angrenzende Biotope nach § 30 BNatSchG bewusst in den
Geltungsbereich einbezogen wurden, um über das Instrument von Festsetzungen im
Rahmen der Satzung des Bebauungsplanes deren Erhalt, die Pflege und die
Entwicklung positiv zu beeinflussen und sicherzustellen. Die Ausführungen der
Behörde dazu vermitteln den gegenteiligen Eindruck. Es wird fälschlicherweise
angenommen, dass die Biotope damit auch Bestandteil der Baumaßnahme sind. Es
wird nochmals betont, dass die Biotope von jeglicher Bautätigkeit
ausgeschlossen sind und durch besondere Maßnahmen, wie der Einhaltung einer 2 m
breiten Abstandsfläche und ggf. notwendiger Schutzzäune, vor deren
Beeinflussung geschützt werden.
Zu Punkt 4 und 8:
Es war nicht beabsichtigt dem
bewirtschaftenden Eigentümer oder Pächter verbotene Handlungen zu unterstellen.
Es ist aber mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass durch erlaubte
Handlungen, wie dem Düngen, negative Einflüsse auf die Biotope ausgehen werden.
Die Neigung der Wiese hin zu den benachbarten tieferliegenden Biotopflächen
wird eine Nährstoffanreicherung mit sich bringen, auch bei Einhaltung aller
gesetzlicher Vorgaben und gebotener Vorsichtsmaßnahmen.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine
Änderung des Flächennutzungsplanentwurfs.
A-2) Wasserwirtschaftsamt
Donauwörth/10.02.2021 und
19.04.2021
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes
Donauwörth vom 10.02.2021 und 19.04.2019 wird zur Kenntnis genommen.
Für die rechtliche Würdigung der
Stellungnahme im Hinblick auf den Flächennutzungsplan kann festgestellt werden,
dass Schutzgebiete für Trinkwassergewinnung und Hochwasserschutz nicht
betroffen sind. Weitere Aspekte der Stellungnahmen bestreffen den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan und sind in der dazugehörigen Sitzungsvorlage (SV 2021/342) abzuwägen.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine
Änderung des Flächennutzungsplanentwurfs.
A-3) Eisenbahn-Bundesamt/08.04.2021
Die Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes
vom 08.04.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Auf Grund der Stellungnahme werden keine
Belange des Flächennutzungsplanes berührt. Die Abwägung ist im Hinblick des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der dazugehörigen Sitzungsvorlage (SV
2021/342) vorzunehmen.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine
Änderung des Flächennutzungsplanentwurfs.
A-4) Amprion GmbH/14.04.2021
Die Stellungnahme
der Amprion GmbH vom 14.04.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Auf Grund der Stellungnahme werden keine
Belange des Flächennutzungsplanes berührt. Die Abwägung ist im Hinblick des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der dazugehörigen Sitzungsvorlage (SV
2021/342) vorzunehmen.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine
Änderung des Flächennutzungsplanentwurfs.
A-5) Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege/20.04.2021
Die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom
20.04.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Auf Grund der Stellungnahme werden keine
Belange des Flächennutzungsplanes berührt. Die Abwägung ist im Hinblick des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der dazugehörigen Sitzungsvorlage (SV
2021/342) vorzunehmen.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine
Änderung des Flächennutzungsplanentwurfs.
A-6) LEW
Verteilernetz GmbH Netzführung Nord/21.04.2021
Die Stellungnahme der LEW Verteilernetz GmbH
Netzführung Nord vom 21.04.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Auf Grund der Stellungnahme werden keine
Belange des Flächennutzungsplanes berührt. Die Abwägung ist im Hinblick des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der dazugehörigen Sitzungsvorlage (SV
2021/342) vorzunehmen.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine
Änderung des Flächennutzungsplanentwurfs.
A-7) Bund
Naturschutz Ortsgruppe Friedberg/25.04.2021
Die Stellungnahme des Bundes Naturschutz
Ortsgruppe Friedberg vom 25.04.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Das Vorhaben wurde bereits zum frühzeitigen
Verfahren in Begründung und Umweltbericht bezüglich seiner naturräumlichen
Grundlagen und Eignung untersucht (vgl. SV 2021/282). Die Untere
Naturschutzbehörde hat diesen Aspekt in Ihrer Stellungnahme vom 23.04.2021 ebenfalls
beleuchtet. Sie teilt auf Grund der Festsetzungen Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen darin ihr Einvernehmen mit der Planung mit.
Das ABSP (Arten- und Biotopschutzprogramm)
weist speziell für das Planungsgebiet auf keine geschützten Tierarten hin. Die
Paar liegt nicht im räumlichen Wirkungsbereich des Planungsgebietes, das durch
den bestehenden Bahndamm räumlich vom Paartal getrennt ist.
Außerhalb der Photovoltaikanlage liegen
geschützte Biotope, die vom Planvorhaben nicht beeinträchtigt werden und durch
die festgesetzten Pflegemaßnahmen im Zuge des Vorhabens erhalten und verbessert
werden, gegenüber der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung.
Der Schwerpunkt der Planung liegt im Übrigen
mit den umfassenden Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen genau im Bereich der
Verwirklichung naturschutzfachlicher Ziele. Damit werden erhebliche
artenschützerische Verbesserungen erreicht, entgegen der ohne das Vorhaben
gegebenen landwirtschaftlichen Nutzung. Die aufgezählten Insekten werden durch
das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt. und tendenziell durch die
Extensivierung der Bewirtschaftung eher begünstigt. Die in der Stellungnahme erwähnten Arten
sind nur eine allgemeine Aufzählung potentiell im Paartal vorkommender Arten.
Diese Arten kommen jedoch Im Bereich der Photovoltaikanlage nicht vor.
Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
ist durch Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen kompensiert. So wird die Anlage
an Nord- und Westseite mit 3-reihigen Hecken mit heimischen Sträuchern
eingegrünt, an der Südseite sogar mit einer 5-reihigen Hecke, ergänzt mit
Obstbäumen. Alle Flächen werden extensiv gepflegt, ebenso die angrenzenden
Flächen der Biotope. Die intensive Landwirtschaft wird eingestellt und mit ihr
jeder Einsatz von Dünger- und Pflanzenschutzmitteln.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine
Änderung des Flächennutzungsplanentwurfs.
A-8) Deutsche Bahn
AG, DB Immobilien/27.04.2021
Die Stellungnahme der Deutschen Bahn AG, DB
Immobilien vom 27.04.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Auf Grund der Stellungnahme werden keine
Belange des Flächennutzungsplanes berührt. Die Abwägung ist im Hinblick des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der dazugehörigen Sitzungsvorlage (SV
2021/342) vorzunehmen.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine
Änderung des Flächennutzungsplanentwurfs.
A-9) Regierung von
Schwaben/27.04.2021
Die Stellungnahme der Regierung von Schwaben
vom 27.04.2021 wird zur Kenntnis genommen.
Der Geltungsbereich umschließt auch
bestehende Biotope, die aber nicht Bestandteil des Sondergebietes sind. Sie
wurden ausschließlich aus Gründen des Schutzes, der Pflege und deren positiver
Entwicklung in den Geltungsbereich eingeschlossen, ohne dass sie durch die
Baumaßnahme selbst beeinträchtigt werden.
Die Untere Naturschutzbehörde hat als Fachbehörde in ihrer Stellungnahme
Einverständnis mit dem Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes
mitgeteilt und damit die angesprochene Vereinbarkeit mit den Belangen von Natur
und Landschaft bekräftigt.
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine
Änderung des Flächennutzungsplanentwurfs.