Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 25, Nein: 1, pers. beteiligt: 0, anwesend: 26

A) Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

 

Die Stellungnahmen nachstehender Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sind als Anlage 1 beigefügt und sind Bestandteil des Beschlusses.

 

A-1) Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern/24.03.2021

Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern vom 24.03.2021 wird zur Kenntnis genommen.

 

Der angesprochene Bauschutzbereich betrifft die Höhenentwicklung der Gebäude im Umkreis in Bezug zu dem durch die Deutsche Flugsicherung zu bewertenden An- und Abflugverfahren. Dieser regelt keine immissionsschutzfachlichen Auswirklungen, sondern Sicherheitsaspekte.  

Für den Verkehrslandeplatz Augsburg-Mühlhausen wurde gem. §§ 12, 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ein beschränkter Bauschutzbereich festgelegt, welcher für die Bauleitplanung maßgeblich ist. Entscheidend ist de facto also der Zirkel mit 1,5 Kilometern um den Flugplatzbezugspunkt. Da Augsburg auch einen sogenannten Präzisionsanflug abwickelt reicht der Bauschutzbereich nach § 17 aber nicht aus  um sicheren Flugbetrieb zu gewährleisten. Insofern sind die An- und Abflugkegel (§ 12 LuftVG) ebenfalls für die Hindernisüberwachung relevant. Die im Übersichtslageplan des Luftamt Südbayern dargestellten An- und Abflugkegelbetreffen dagegen keine Siedlungsbereiche der Stadt Friedberg. Für die Erteilung aller Baugenehmigungen innerhalb der genannten Bereiche muss die Zustimmung der Luftfahrtbehörde eingeholt werden. Die Untere Bauaufsichtsbehörde ist über die zwingende Beteiligung des Luftamtes Südbayern im Rahmen der Prüfung von Bauanträgen nunmehr im gesamten Plangebiet in Kenntnis gesetzt.

In der aktuellen Darstellung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes schneidet der Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG des Verkehrslandeplatzes Augsburg das Gebiet Dickelsmoor im südlichen Teileilbereich. Laut Luftamt Südbayern (Übersichtslageplan mit Bauschutzbereich gem. § 12 LuftVG, Mai 1994) verläuft der Bauschutzbereich jedoch weiter südlich und umfasst den gesamten Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung. Diese Darstellung wird in der Planzeichnung zur 51. Flächennutzungsplanänderung korrigiert.

 

Zur Beurteilung des Fluglärms und möglicher Auswirkungen auf das Siedlungsgebiet Dickelsmoor wurde ein schalltechnisches Gutachten zur Ermittlung der vom Verkehrslandeplatz Augsburg ausgehenden Fluglärmbelastung erstellt (ACCON GmbH Environmental Consultants, vom 28.07.2021), die auch den Motor- und Hubschrauberflugbetrieb mit einbezieht.

Der Flugbetrieb am Verkehrslandeplatz Augsburg hat nicht in dem Maße zugenommen, wie in der Planfeststellung (Beschluss vom 15.02.2002) angenommen und gemäß der der Verwaltung vorliegenden Aktenlage wurde deshalb die vollständige Umsetzung des im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten passiven Schallschutzes gemäß Bescheid des Luftamtes vom 28.10.2005 ausgesetzt (siehe Rechnerischer Nachweis der Flug- und Bodenlärmbelastung für das Jahr 2019 am Verkehrslandeplatz Augsburg der Accon GmbH, Bericht-Nr.: ACB-0120-3665/38, S. 4). Daher  wurde das Büro Accon mit der Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens beauftragt, welches auf Grundlage von mit dem Flugplatzbetreiber und der örtlichen Flugsicherung abgestimmten Eingangsdaten zur repräsentativen Abbildung des erwartbaren Flugbetriebs die Fluglärmbelastung im Plangebiet Dickelsmoor unter Anwendung des Berechnungsverfahrens der DIN 45684-1 ermittelt. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass im gesamten Plangebiet der Orientierungswert gemäß DIN 18005-1 Beiblatt 1 [3] für die Gebietseinstufung allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) unterschritten wird.

 

Die Belange den Bebauungsplan Nr. 1 neu für das Gebiet „Dickelsmoor“ betreffend werden in der Abwägung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Beteiligung zum Bebauungsplan behandelt und abgewogen.

 

 

A-2) Stadt Augsburg – Stadtplanungsamt/15.04.2021

Die Stellungnahme der Stadt Augsburg vom 15.04.2021 wird zur Kenntnis genommen.

 

Zur Beurteilung des Fluglärms und möglichen Auswirkungen auf das Siedlungsgebiet Dickelsmoor wurde ein neues schalltechnisches Gutachten zur Ermittlung der vom Verkehrslandeplatz Augsburg ausgehenden Fluglärmbelastung erstellt (Accon GmbH Environmental Consultants, vom 28.07.2021).

Der Flugbetrieb am Verkehrslandeplatz Augsburg hat nicht in dem Maße zugenommen, wie in der Planfeststellung (Beschluss vom 15.02.2002) angenommen und gemäß der der Verwaltung vorliegenden Aktenlage wurde deshalb die vollständige Umsetzung des im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten passiven Schallschutzes gemäß Bescheid des Luftamtes vom 28.10.2005 ausgesetzt (siehe Rechnerischer Nachweis der Flug- und Bodenlärmbelastung für das Jahr 2019 am Verkehrslandeplatz Augsburg der Accon GmbH, Bericht-Nr.: ACB-0120-3665/38, S. 4). Daher  wurde das Büro Accon mit der Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens beauftragt, welches auf Grundlage von Eingangsdaten, die eine  repräsentativen Abbildung des erwartbaren Flugbetriebs darstellen, die Fluglärmbelastung im Plangebiet Dickelsmoor ermittelt. Das Berechnungsverfahren wurde entsprechend der DIN 45684-1 (Ermittlung von Fluggeräuschimmissionen an Landeplätzen – Teil 1: Berechnungsverfahren) durchgeführt. Als „typischer“ und auch künftig erwartbarer Flugbetrieb wurden in Abstimmung mit dem Flugplatzbetreiber die im Jahr 2014 registrierten Flugbewegungszahlen ausgewählt. Für dieses Jahr, in welchem die höchste Anzahl von Flugbewegungen in den letzten 10 Jahre registriert wurden, wurde vom Gutachter in Abstimmung mit dem Flugplatzbetreiber ein Datenerfassungssystem (DES) für die 6 verkehrsreichsten Monate erstellt, welches die Grundlage der Fluglärmberechnungen darstellt. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass im gesamten Plangebiet der Orientierungswert gemäß DIN 18005-1 Beiblatt 1 [3] für die Gebietseinstufung allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) unterschritten wird. Es ergeben sich somit keine Änderungen auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung. Die Ergebnisse der schalltechnischen Gutachten zum Fluglärm werden daher in der Begründung der Flächennutzungsplanänderung ergänzt.

 

Neben dem Gutachten zur Fluglärmbelastung wurde auch die bisherige schalltechnische Untersuchung nochmals erweitert („Schalltechnische Untersuchung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 neu Dickelsmoor im Stadtteil Derching der Stadt Friedberg, Landkreis Aichach-Friedberg“ durch das Ingenieurbüro Kottermair GmbH, Auftragsnummer: 7625.1 / 2021 – FB, vom 13.09.2021).

Folgende Ergebnisse liegen für den Siedlungsbereich Dickelsmoor vor:

 

-       Im Hinblick auf den Gewerbelärm werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten bzw. unterschritten.

 

-       Die Orientierungswerte der DIN 18005 für die städtebauliche Planung werden durch den Verkehrslärm (Autobahn) an einigen lärmzugewandten Gebäudefassaden im südlichen/südwestlichen Plangebiet überschritten, die Grenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) jedoch zur Tagzeit und auf den der Autobahn abgewandten Gebäudefassaden auch zur Nachtzeit eingehalten.

Die Einhaltung/Unterschreitung der Orientierungswerte gem. DIN 18005, bereits am Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücken, ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden schutzwürdigen Gebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastung zu erfüllen. Als Indiz für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen dienen aber lediglich die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImschV).

Der Lösung des Immissionskonflikts kann auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung z.B. durch Vorgaben zur Grundrissorientierung oder durch passive Lärmschutzmaßnahmen Rechnung getragen werden.

 

-       Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) durch Geräuschemissionen des Freizeitlärms (Autobahnsee) unterschritten.

 

Zusätzlich zu den Einzelbetrachtungen der einwirkenden Lärmarten wurde auch die Gesamtlärmbelastung erstmals betrachtet. Diese ist dann angezeigt, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass im konkreten Planungsfall durch die Summe der einwirkenden Immissionen die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschritten wird. In diesem Fall sind, ausnahmsweise statt einer sonst in den technischen Regelwerken bzw. der DIN 18005 vorgesehenen isolierten Betrachtung der verschiedenen Lärmarten, die Summenpegel der Schallarten zu berechnen. Im Ergebnis der Gesamtlärmbetrachtung, bestehend aus Freizeitlärm, Verkehrslärm der BAB 8, Gewerbelärm (Derching, Augsburg) sowie Fluglärm, wird die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70/60 dB(A) (Tag/Nacht) jedoch nicht annähernd erreicht.

 

Der angesprochene Bauschutzbereich betrifft die Höhenentwicklung der Gebäude im Umkreis in Bezug zu dem durch die Deutsche Flugsicherung zu bewertenden An- und Abflugverfahren. Dieser regelt keine immissionsschutzfachlichen Auswirklungen, sondern Sicherheitsaspekte.  

Für den Verkehrslandeplatz Augsburg-Mühlhausen wurde gem. §§ 12, 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ein beschränkter Bauschutzbereich festgelegt, welcher für die Bauleitplanung maßgeblich ist. Entscheidend ist de facto also der Zirkel mit 1,5 Kilometern um den Flugplatzbezugspunkt. Da Augsburg auch einen sogenannten Präzisionsanflug abwickelt reicht der Bauschutzbereich nach § 17 aber nicht aus  um sicheren Flugbetrieb zu gewährleisten. Insofern sind die An- und Abflugkegel (§ 12 LuftVG) ebenfalls für die Hindernisüberwachung relevant. Die im Übersichtslageplan des Luftamt Südbayern dargestellten An- und Abflugkegelbetreffen dagegen keine Siedlungsbereiche der Stadt Friedberg. Für die Erteilung aller Baugenehmigungen innerhalb der genannten Bereiche muss die Zustimmung der Luftfahrtbehörde eingeholt werden. Die Untere Bauaufsichtsbehörde ist über die zwingende Beteiligung des Luftamtes Südbayern im Rahmen der Prüfung von Bauanträgen nunmehr im gesamten Plangebiet in Kenntnis gesetzt.

In der aktuellen Darstellung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes schneidet der Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG des Verkehrslandeplatzes Augsburg das Gebiet Dickelsmoor im südlichen Teileilbereich. Laut Luftamt Südbayern (Übersichtslageplan mit Bauschutzbereich gem. § 12 LuftVG, Mai 1994) verläuft der Bauschutzbereich jedoch weiter südlich und umfasst den gesamten Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung. Diese Darstellung wird in der Planzeichnung zur 51. Flächennutzungsplanänderung korrigiert.

 

Grundsätzlich werden durch die Flächennutzungsplanänderung weder neue Bauflächen ausgewiesen, die näher an die Lärmquellen heranrücken, noch ändert sich die Schutzwürdigkeit des Gebietes (55/45 dB(A) tags/nachts) durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes statt wie bisher eines Kleinsiedlungsgebietes. Der Bestand des Verkehrslandeplatzes ist hierdurch somit nicht gefährdet.

Die Festsetzung notwendiger Schallschutzmaßnahmen wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 1 neu behandelt.

 

A-3) Flughafen Augsburg/12.04.2021/07.04.2021

Die Stellungnahme des Flughafen Augsburg vom 12.04.2021 sowie die zugehörige Stellungnahme der ACCON GmbH vom 07.04.2021 werden zur Kenntnis genommen.

 

Zur Beurteilung des Fluglärms und möglichen Auswirkungen auf das Siedlungsgebiet Dickelsmoor wurde ein neues schalltechnisches Gutachten zur Ermittlung der vom Verkehrslandeplatz Augsburg ausgehenden Fluglärmbelastung erstellt (Accon GmbH Environmental Consultants, vom 28.07.2021).

Der Flugbetrieb am Verkehrslandeplatz Augsburg hat nicht in dem Maße zugenommen, wie in der Planfeststellung (Beschluss vom 15.02.2002) angenommen und gemäß der der Verwaltung vorliegenden Aktenlage wurde deshalb die vollständige Umsetzung des im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten passiven Schallschutzes gemäß Bescheid des Luftamtes vom 28.10.2005 ausgesetzt (siehe Rechnerischer Nachweis der Flug- und Bodenlärmbelastung für das Jahr 2019 am Verkehrslandeplatz Augsburg der Accon GmbH, Bericht-Nr.: ACB-0120-3665/38, S. 4). Daher  wurde das Büro Accon mit der Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens beauftragt, welches auf Grundlage von Eingangsdaten, die eine  repräsentativen Abbildung des erwartbaren Flugbetriebs darstellen, die Fluglärmbelastung im Plangebiet Dickelsmoor ermittelt. Das Berechnungsverfahren wurde entsprechend der der DIN 45684-1 (Ermittlung von Fluggeräuschimmissionen an Landeplätzen – Teil 1: Berechnungsverfahren) durchgeführt. Als „typischer“ und auch künftig erwartbarer Flugbetrieb wurden in Abstimmung mit dem Flugplatzbetreiber die im Jahr 2014 registrierten Flugbewegungszahlen ausgewählt. Für dieses Jahr, in welchem die höchste Anzahl von Flugbewegungen in den letzten 10 Jahre registriert wurden, wurde ein Datenerfassungssystem (DES) für die 6 verkehrsreichsten Monate erstellt, welches die Grundlage der Fluglärmberechnungen darstellt. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass im gesamten Plangebiet der Orientierungswert gemäß DIN 18005-1 Beiblatt 1 [3] für die Gebietseinstufung allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) unterschritten wird. Es ergeben sich somit keine Änderungen auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung. Die Ergebnisse der schalltechnischen Gutachten zum Fluglärm werden daher in der Begründung der Flächennutzungsplanänderung ergänzt.

Die Belange den Bebauungsplan Nr. 1 neu für das Gebiet „Dickelsmoor“ betreffend werden in der Abwägung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Beteiligung zum Bebauungsplan gewürdigt.

 

Der angesprochene Bauschutzbereich betrifft die Höhenentwicklung der Gebäude im Umkreis in Bezug zu dem durch die Deutsche Flugsicherung zu bewertenden An- und Abflugverfahren. Dieser regelt keine immissionsschutzfachlichen Auswirklungen, sondern Sicherheitsaspekte.  

Für den Verkehrslandeplatz Augsburg-Mühlhausen wurde gem. §§ 12, 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ein beschränkter Bauschutzbereich festgelegt, welcher für die Bauleitplanung maßgeblich ist. Entscheidend ist de facto also der Zirkel mit 1,5 Kilometern um den Flugplatzbezugspunkt. Da Augsburg auch einen sogenannten Präzisionsanflug abwickelt reicht der Bauschutzbereich nach § 17 aber nicht aus  um sicheren Flugbetrieb zu gewährleisten. Insofern sind die An- und Abflugkegel (§ 12 LuftVG) ebenfalls für die Hindernisüberwachung relevant. Die im Übersichtslageplan des Luftamt Südbayern dargestellten An- und Abflugkegelbetreffen dagegen keine Siedlungsbereiche der Stadt Friedberg. Für die Erteilung aller Baugenehmigungen innerhalb der genannten Bereiche muss die Zustimmung der Luftfahrtbehörde eingeholt werden. Die Untere Bauaufsichtsbehörde ist über die zwingende Beteiligung des Luftamtes Südbayern im Rahmen der Prüfung von Bauanträgen nunmehr im gesamten Plangebiet in Kenntnis gesetzt.

In der aktuellen Darstellung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes schneidet der Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG des Verkehrslandeplatzes Augsburg das Gebiet Dickelsmoor im südlichen Teileilbereich. Laut Luftamt Südbayern (Übersichtslageplan mit Bauschutzbereich gem. § 12 LuftVG, Mai 1994) verläuft der Bauschutzbereich jedoch weiter südlich und umfasst den gesamten Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung. Diese Darstellung wird in der Planzeichnung zur 51. Flächennutzungsplanänderung korrigiert.

 

A-4) Bayerischer Bauernverband/13.04.2021

Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbands vom 13.04.2021 wird zur Kenntnis genommen. Auf der Ebene des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes können zu den vorgebrachten Anregungen bzgl. der Duldung landwirtschaftlicher Emissionen und der Freihaltung von Verkehrswegen keine Festsetzungen getroffen werden. Die Stellungnahme wird daher im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens behandelt und abgewogen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:                                           25

Nein:                                          1

Pers. beteiligt:                           0

Anwesend:                              26

     

 

 

Abwesend:

StR Dorsch

StRin Hörmann von u. zu Guttenberg

StR Dr. Mersdorf

StR Dr. Straßer

StR Strobel