Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 322) (FN BayRS 2024-1-I) folgende 8. Änderung der
Beitrags- und
Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 20.08.1984, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.12.2000, wird wie folgt geändert:
- § 6
Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
“(1) Der Beitragssatz beträgt
a) pro qm Grundstücksfläche € 1,10
b) pro qm Geschoßfläche € 7,00“
- § 10 erhält folgende neue Fassung:
„§ 10
Grundgebühr
Die Grundgebühr wird nach der Nenngröße der verwendeten Wasserzähler berechnet. Sie beträgt einheitlich in sämtlichen Abrechnungsgebieten bei der Verwendung von Wasserzählern der Nenngröße
bis 2,5 cbm / Jahr € 15,00 / Jahr
bis 6 cbm / Jahr € 20,00 / Jahr
bis 10 cbm / Jahr € 30,00 / Jahr
bis 15 cbm / Jahr € 200,00 / Jahr
bis 40 cbm / Jahr € 250,00 / Jahr
über 40 cbm / Jahr € 300,00 / Jahr“
- In §
11 (Verbrauchsgebühr) werden die Worte „DM 1,85“ durch die Worte „€ 0,95“
ersetzt.
- In §
12 (Gebühren für den vorübergehenden Anschluss) Abs. 1 Buchst. b) werden
die Worte „1,-- DM“ durch die Worte „€ 0,55“ ersetzt.
- In § 12 (Gebühren für den vorübergehenden Anschluss) Abs. 1 Buchst. c) werden die Worte „500,-- DM“ durch die Worte „€ 260,--“ ersetzt.
§
2
Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.
Friedberg, den
STADT FRIEDBERG
Dr. Peter Bergmair
Erster Bürgermeister